Zinsrechner für Verzugszinsen

Tagesgenau mit dem jeweiligen Basiszinssatz oder einem festen Satz, Teilzahlungen nach § 367 BGB angerechnet, mit Zinsstaffel zum Ausdrucken. Ohne Konto. Stand: 15. Oktober 2026.

Der Rechner beziffert, welche Zinsen eine Geldforderung bis zu einem Stichtag trägt und wie Zahlungen sie mindern: tagesgenau, mit dem Basiszinssatz des jeweiligen Halbjahres, ohne Zinseszins, und jede Zahlung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung. Er nutzt denselben Rechenkern wie das Portal von Forderly, aus dem die Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsauftrag entsteht.

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1. Zinssatz

Maßgeblich ist, was im Titel oder in deinen Unterlagen steht; der Rechner übernimmt deine Wahl und prüft sie nicht. Ein Titel nennt den Satz meist im Tenor, etwa „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …“. Für Prozesszinsen gelten dieselben Sätze (§ 291 BGB).

2. Forderungen

„Zinsen ab“ ist der erste Tag, für den Zinsen laufen. Im Titel steht er meist als „seit dem …“. Ohne Titel gilt: Verzugszinsen laufen ab Verzug (§ 288 Abs. 1 BGB), nicht schon ab Fälligkeit. Wann Verzug eintritt, regelt § 286 BGB: nach einer Mahnung, mit Ablauf eines nach dem Kalender bestimmten Zahlungsziels oder, bei Entgeltforderungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung darauf hinweist). Welcher Tag das ist, ergibt sich aus deinen Unterlagen; der Rechner übernimmt das Datum, das du einträgst.

3. Kosten (freiwillig)

Kosten sind etwa titulierte Verfahrenskosten, Mahnkosten oder die Kosten des Gerichtsvollziehers (§ 788 ZPO). Nach § 367 BGB tilgt eine Zahlung sie zuerst. „Entstanden am“: Erst Zahlungen ab diesem Tag werden auf sie angerechnet, und sind die Kosten verzinst, laufen die Zinsen ab diesem Tag. Ob Kosten verzinst sind, steht im Titel.

4. Zahlungen (freiwillig)

Was der Schuldner gezahlt hat oder was über den Gerichtsvollzieher eingegangen ist. Der Rechner rechnet jede Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB an. Hat der Schuldner bei der Zahlung etwas anderes bestimmt und hast du sie so angenommen (§ 367 Abs. 2 BGB), bildet der Rechner das nicht ab.

5. Stichtag

Vorbelegt ist heute. Gerechnet wird bis zum Vortag; ab dem Stichtag nennt der Rechner den Tageszins. So ist auch die Forderungsaufstellung im Portal aufgebaut.

So rechnet der Rechner

Tagesgenau, je Halbjahr

Zinsen = Betrag × Zinssatz × Tage ÷ Tage des Jahres. Der Zeitraum wird am 1. Januar und am 1. Juli geteilt, weil sich dort der Basiszinssatz ändern kann (§ 247 Abs. 1 BGB), und an jedem Zahlungstag. Jeder Abschnitt rechnet mit den Tagen seines Kalenderjahres, 365 oder im Schaltjahr 366. Der erste Zinstag zählt mit, der Stichtag nicht.

Kein Zinseszins

Aufgelaufene Zinsen werden nicht verzinst (§ 289 Satz 1 BGB). Solange sich Betrag und Satz nicht ändern, wachsen die Zinsen gleichmäßig.

Teilzahlungen nach § 367 BGB

Eine Zahlung, die nicht alles deckt, tilgt zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung. Erst was die Hauptforderung erreicht, senkt die künftigen Zinsen. Mehr dazu, mit Rechenbeispiel: Wie eine Zahlung verrechnet wird.

Wenn der Basiszinssatz noch nicht feststeht

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli; die Deutsche Bundesbank gibt ihn bekannt (§ 247 BGB). Hinterlegt sind die Sätze bis zum 31.12.2026. Für spätere Tage nennt der Rechner keinen Betrag, auch keinen geschätzten: Er beziffert den Stand am 01.01.2027, weist die Zinsen danach als offen aus und rechnet Zahlungen aus dieser Zeit nicht an, weil ihre Anrechnung von diesen Zinsen abhängt. Ist der neue Satz hier nachgetragen, rechnet der Rechner weiter.

Basiszinssätze nach § 247 BGB

ZeitraumBasiszins+ 5 Punkte+ 9 Punkte
Die Tabelle erscheint mit eingeschaltetem JavaScript.

Quelle: Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Tabelle kommt aus dem Rechenkern; das Portal rechnet mit denselben Sätzen.

Was der Rechner nicht abbildet

  • Ob fünf oder neun Prozentpunkte gelten und ab welchem Tag: Das steht im Titel oder ergibt sich aus deinen Unterlagen.
  • Die Verjährung: Zinsen, die nach einem Titel laufend fällig werden, verjähren in drei Jahren (§ 197 Abs. 2, § 195 BGB). Der Rechner rechnet alle Zinsen ab dem eingetragenen Tag. Mehr dazu unter Fristen und Verjährung.
  • Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners (§ 367 Abs. 2 BGB) und Vereinbarungen über Raten.
  • Was ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher kostet: Das steht unter Kosten des Gerichtsvollziehers; bereits angefallene Kosten trägst du oben als Kosten ein.

Mit Titel weiter im Portal

Wer einen Vollstreckungstitel hat, führt die Forderung im Portal von Forderly als Forderungskonto weiter: dieselbe Rechnung, dazu die Kosten der Vollstreckung, Fristen mit Erinnerung, die Forderungsaufstellung im Aufbau des amtlichen Formulars und Ausfüllhilfen für Vollstreckungsauftrag und Pfändungsantrag. Erfassen und Rechnen sind kostenlos.

Konto anlegen · Was Forderly ist

Berechnungshilfe, kein Rechtsrat. Der Rechner rechnet mit den Angaben, die du einträgst, nach den gesetzlichen Regeln. Welcher Zinssatz, welcher Zinsbeginn und welche Kosten gelten, ergibt sich aus dem Titel oder deinen Unterlagen; das bewertet Forderly nicht. Im Zweifel hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiter.

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