Insolvenz des Schuldners: Was aus dem Titel wird
Vollstreckungsverbot, Anmeldung zur Tabelle, Restschuldbefreiung — und was danach vom Titel bleibt. Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 3. September 2026.
Irgendwann kommt bei manchem Titel ein Brief: Über das Vermögen des Schuldners ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Für natürliche Personen ohne Geschäftsbetrieb heißt es Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO), umgangssprachlich Privatinsolvenz; für Unternehmen und Selbständige Regelinsolvenz. Für den Gläubiger mit Titel ändern beide dasselbe: Die Einzelvollstreckung endet, an ihre Stelle tritt das Verfahren. Der Titel selbst bleibt bestehen — was er noch wert ist, entscheidet sich am Ende des Verfahrens.
1. Woran du es erkennst
- Schreiben des Insolvenzverwalters oder Treuhänders
Er fordert bekannte Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden, und nennt Aktenzeichen, Insolvenzgericht und Anmeldefrist. - Rückmeldung des Gerichtsvollziehers
Ein laufender Vollstreckungsauftrag wird mit dem Hinweis auf das Verfahren zurückgegeben. - Öffentliche Bekanntmachung
Eröffnungsbeschlüsse stehen auf insolvenzbekanntmachungen.de, kostenlos, mit Suche nach Name und Wohnort. In den ersten zwei Wochen nach der Veröffentlichung ist die Suche ohne weitere Angaben möglich, danach nur noch mit Sitz oder Wohnort des Schuldners und mindestens einer weiteren Angabe wie Name, Gericht oder Aktenzeichen.
Der Gerichtsvollzieher fragt vor jeder Maßnahme nach; wer selbst prüfen will, bevor er einen Auftrag abschickt, schaut in die Bekanntmachungen.
2. Mit der Eröffnung: Stillstand der Einzelvollstreckung
Ab dem Eröffnungsbeschluss sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig — weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs. 1 InsO). Ein laufender Vollstreckungsauftrag wird nicht weiter ausgeführt, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss greift nicht mehr. Wer im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag noch eine Sicherung erlangt hat, etwa durch eine Pfändung, verliert sie: Die Rückschlagsperre macht sie mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 InsO); bei der Verbraucherinsolvenz gilt der Zeitraum von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 InsO).
Was vorher eingezogen wurde, bleibt in der Regel beim Gläubiger — mit einer Ausnahme: Zahlungen und Sicherungen aus den letzten Monaten vor dem Antrag kann der Verwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten. Ob das im Einzelfall droht, hängt von Zeitpunkt und Kenntnis ab und ist eine Frage für anwaltlichen Rat.
Zinsen, die seit der Eröffnung laufen, sind nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie fallen in der Praxis aus. Das Forderungskonto im Portal rechnet weiter — für den Fall, dass das Verfahren ohne Restschuldbefreiung endet (unten, Abschnitt 5).
3. Die Forderung anmelden
Im Verfahren zählt nur, was zur Insolvenztabelle angemeldet ist. Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder — nicht an das Gericht — und nennt Grund und Betrag der Forderung, mit Kopien der Belege (§ 174 Abs. 1 InsO). Bei einem Titel liegt die vollstreckbare Ausfertigung in Kopie bei; die Forderungsaufstellung aus dem Portal liefert den Stand zum Eröffnungstag: Hauptforderung, Zinsen bis zur Eröffnung, titulierte Kosten und die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO), die ebenfalls Insolvenzforderungen sind.
Die Anmeldefrist setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss; sie liegt zwischen zwei Wochen und drei Monaten (§ 28 Abs. 1 InsO). Eine spätere Anmeldung ist möglich, löst aber einen besonderen Prüfungstermin aus, dessen Kosten der Gläubiger trägt (§ 177 InsO). Die Anmeldung selbst kostet nichts und braucht keinen Anwalt. Sie hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).
Der Zusatz, der den Unterschied macht. Beruht die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung — etwa einem Betrug —, auf vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt oder auf einer Steuerstraftat, muss die Anmeldung diesen Rechtsgrund und die Tatsachen dazu ausdrücklich nennen (§ 174 Abs. 2 InsO). Nur dann überlebt die Forderung eine spätere Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO). Wer den Zusatz bis zum Schlusstermin nicht nachholt, ist damit ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 19.12.2019, IX ZR 53/18). Ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil über die Zahlung sagt nichts darüber, ob der Anspruch auch aus unerlaubter Handlung folgt — das ergibt sich aus dem Sachverhalt in deinen Unterlagen; im Zweifel ist es eine Frage für anwaltlichen Rat.
Widerspricht niemand, wird die Forderung festgestellt. Die Eintragung in die Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Bestreitet der Verwalter oder der Schuldner eine titulierte Forderung, muss der Bestreitende den Widerspruch verfolgen, nicht der Gläubiger (§ 179 Abs. 2 InsO) — ein Vorteil des Titels.
4. Ablauf und Dauer
Der Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und verteilt den Erlös nach Quote. Bei der Verbraucherinsolvenz gibt es meist wenig zu verwerten; entscheidend ist der pfändbare Teil des Einkommens, den der Schuldner für die Dauer der Abtretungsfrist an den Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Diese Frist beträgt drei Jahre ab Eröffnung für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden; wer innerhalb von elf Jahren zum zweiten Mal Restschuldbefreiung beantragt, hat fünf Jahre. Während dieser Zeit darf kein Insolvenzgläubiger einzeln vollstrecken (§ 294 Abs. 1 InsO). Der Schuldner muss Obliegenheiten erfüllen: arbeiten oder sich um Arbeit bemühen, Erbschaften zur Hälfte abgeben, jeden Wohnungs- und Arbeitgeberwechsel anzeigen (§ 295 InsO).
Was am Ende beim einzelnen Gläubiger ankommt, ist wenig: Verbraucherinsolvenzen brachten im ausgewerteten Jahrgang im Durchschnitt rund zwei Prozent der angemeldeten Forderungen, Unternehmensinsolvenzen etwa sechs Prozent — die Datenlage steht unter Lohnt es sich?.
Versagung. Die Restschuldbefreiung ist kein Automatismus. Ein Gläubiger kann im Schlusstermin oder schriftlich beantragen, sie zu versagen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und er ihn glaubhaft macht (§ 290 InsO) — etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, unrichtige Angaben in den Vermögensverzeichnissen oder Verschwendung vor dem Antrag; in der Abtretungsfrist auch die Verletzung einer Obliegenheit, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt (§ 296 InsO). Das ist ein eigenes Verfahren mit Fristen und in der Regel Anwaltssache.
5. Nach dem Verfahren: drei Ausgänge
Restschuldbefreiung erteilt
Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Die Forderung erlischt nicht, wird aber zu einer Verbindlichkeit, die nicht mehr erzwungen werden kann: Zahlt der Schuldner freiwillig, darf er das Geld nicht zurückfordern (§ 301 Abs. 3 InsO); vollstrecken darf der Gläubiger nicht mehr. Der Titel in der Schublade bleibt ein Stück Papier. Ein Vollstreckungsversuch wäre unzulässig, der Schuldner könnte ihn mit der Vollstreckungsabwehrklage abwehren (§ 767 ZPO). Ausgenommen sind nur die Forderungen nach § 302 InsO, die mit dem Rechtsgrund angemeldet wurden (oben, Abschnitt 3): Für sie kann nach Aufhebung des Verfahrens aus dem Tabellenauszug vollstreckt werden (§ 201 Abs. 2 InsO).
Restschuldbefreiung versagt oder nicht beantragt
Dann leben die Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens in voller Höhe wieder auf, soweit sie nicht bedient wurden. Der Gläubiger kann aus dem alten Titel weiter vollstrecken — oder aus dem Auszug der Insolvenztabelle, der für festgestellte, nicht bestrittene Forderungen selbst ein Vollstreckungstitel ist (§ 201 Abs. 2 InsO). Für solche Ansprüche gilt die dreißigjährige Verjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB).
Antrag mangels Masse abgewiesen
Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, eröffnet das Gericht gar nicht (§ 26 Abs. 1 InsO) — es sei denn, die Kosten werden gestundet, was bei natürlichen Personen, die Restschuldbefreiung beantragen, üblich ist (§ 4a InsO). Ohne Eröffnung gibt es kein Vollstreckungsverbot: Die Einzelvollstreckung bleibt möglich, und der Schuldner wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO). Was dann noch zu holen ist, sagt die Vermögensauskunft.
6. Was das im Portal heißt
- Den Vorgang festhalten
Beim Titel unter „Maßnahmen“ einen Vorgang ohne Formular erfassen — „Sonstiges“ mit Datum der Eröffnung, Aktenzeichen des Insolvenzgerichts und Anmeldefrist als Wiedervorlage. Laufende Aufträge auf „erledigt“ setzen. - Stand zur Eröffnung ausdrucken
Die Forderungsaufstellung mit Stichtag Eröffnungstag ist die Grundlage der Anmeldung: Hauptforderung, Zinsen bis dahin, Kosten. - Fallmappe für den Anwalt
Ob die Forderung unter § 302 InsO fallen kann, ob ein Versagungsantrag in Betracht kommt, ob Anfechtung droht — das sind Fragen für die Fallmappe an eine Kanzlei. - Wiedervorlage ans Ende der Abtretungsfrist
Drei Jahre nach Eröffnung fällt die Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Die Erinnerungsmail kommt am eingetragenen Datum.
Forderly meldet keine Forderungen an und führt keinen Schriftwechsel mit dem Verwalter. Das Werkzeug hält den Stand fest und rechnet; die Anmeldung schreibst du selbst oder lässt sie schreiben.
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