Der typische Weg einer Forderung

Von der unbezahlten Rechnung bis zur Zwangsvollstreckung: die Stufen, die drei amtlichen Formulare und was auf jeder Stufe üblicherweise herauskommt. Stand: 6. September 2026.

Kein Fall verläuft wie der andere, aber die meisten laufen über dieselben Stationen. Diese Seite beschreibt sie der Reihe nach — nicht als Empfehlung, sondern als Landkarte: Wo stehst du, was kommt auf dieser Stufe erfahrungsgemäß heraus, und welche Türen hat das Gesetz von dort aus. Der Leitfaden der Fallmappe verweist auf diese Seite, damit ein Anwalt oder eine KI den einzelnen Fall darin einordnen kann. Was die einzelnen Schritte im Durchschnitt bringen, steht mit Quellen unter Lohnt es sich? — wo es keine belastbaren Zahlen gibt, sagen wir das.

Stufe 1: Vor dem Titel

Rechnung, Zahlungsziel, Verzug

Die Forderung ist fällig, das Zahlungsziel verstreicht. In Verzug gerät der Schuldner mit einer Mahnung nach Fälligkeit — oder ohne Mahnung, wenn ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt war oder dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vergangen sind; gegenüber Verbrauchern gilt die Dreißig-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung darauf hingewiesen hat (§ 286 BGB). Ab Verzug laufen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und der Schuldner trägt den Verzugsschaden, etwa die Kosten eines später eingeschalteten Anwalts (§ 280 Abs. 2 BGB).

Erste und zweite Mahnung

Rechtlich nötig ist nur eine Mahnung, üblich sind zwei mit kurzer Frist. Mahngebühren sind auf die tatsächlichen Kosten begrenzt — Porto, Papier —, pauschale Beträge von mehreren Euro halten vor Gericht meist nicht. Typisches Ergebnis dieser Stufe: Ein Teil zahlt, ein Teil meldet sich mit einer Ratenbitte, der Rest schweigt.

Der Weg zum Titel

Zwei Wege führen zum Vollstreckungstitel. Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) läuft schriftlich über das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, online unter online-mahnantrag.de, ohne Anwalt und ohne Verhandlung: Mahnbescheid, zwei Wochen Widerspruchsfrist, dann auf Antrag der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), der ohne Klausel vollstreckbar ist. Die Gerichtsgebühr ist eine halbe Gebühr nach dem Streitwert (Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG), mindestens 38 Euro; Ablauf und Fristen im Einzelnen unter Noch kein Titel? Das gerichtliche Mahnverfahren. Legt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch ein, geht es ins streitige Verfahren — mit Klage, bei Beträgen über 5.000 Euro vor dem Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der zweite Weg ist die Klage von Anfang an, in der Regel mit Anwalt, der vorher meist noch einmal mahnt. Ergebnis beider Wege: Vollstreckungsbescheid, Urteil, Kostenfestsetzungs- beschluss oder Vergleich — ein Titel, mit dem Forderly beginnt.

Typische Dauer bis zum Vollstreckungsbescheid: wenige Wochen bis drei Monate, wenn kein Widerspruch kommt. Ein streitiges Verfahren dauert Monate bis über ein Jahr.

Stufe 2: Mit dem Titel — die Voraussetzungen

Vollstreckt wird nur, was der Gläubiger beauftragt. Vorher müssen drei Dinge zusammenkommen (§ 750 ZPO): der Titel in vollstreckbarer Ausfertigung, bei den meisten Titelarten die Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO; nicht beim Vollstreckungsbescheid, § 796 ZPO) und die Zustellung an den Schuldner. Dazu kommt die Forderungsaufstellung: Hauptforderung, Zinsen tagesgenau, Kosten, abzüglich Zahlungen — seit dem 1. Oktober 2026 muss sie nachvollziehbar sein (§ 754a Abs. 1 ZPO), und der Gläubiger versichert, dass ihm die Unterlagen vorliegen. Das Portal rechnet das aus; wer es von Hand macht, rechnet nach § 367 BGB: Zahlungen zuerst auf Kosten, dann Zinsen, zuletzt Hauptforderung.

Ab hier gibt es drei amtliche Formulare, und sie sind verbindlich (ZVFV). Der Weg durch sie ist nicht vorgegeben; in der Praxis beginnt fast jeder Fall mit dem ersten.

Stufe 3: Formular I — Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Der Auftrag geht an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim Amtsgericht des Schuldnerwohnorts. Der Gläubiger kreuzt an, was der Gerichtsvollzieher tun soll — die Module des Formulars: gütliche Erledigung (§ 802b ZPO), Vermögensauskunft (§ 802c ZPO), Haftbefehl bei Nichterscheinen (§ 802g ZPO), Sachpfändung (§ 808 ZPO), Aufenthaltsermittlung bei unbekanntem Verzug (§ 755 ZPO), Drittauskünfte bei Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt (§ 802l ZPO). Die Kosten richten sich nach dem GvKostG und liegen für einen üblichen Auftrag im zweistelligen Eurobereich; der Schuldner trägt sie (§ 788 ZPO), aber nur, wenn etwas zu holen ist.

Was auf dieser Stufe typischerweise herauskommt

  • Zahlung oder Ratenvereinbarung
    Der Besuch des Gerichtsvollziehers bewegt manche Schuldner, die auf Mahnungen nicht reagiert haben. Eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO läuft bis zu zwölf Monate; der Gläubiger kann ihr widersprechen.
  • Vermögensauskunft mit Vermögensverzeichnis
    Der Schuldner legt sein Vermögen offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt. Das Verzeichnis nennt Arbeitgeber, Konten, Fahrzeuge, Forderungen gegen Dritte — die Informationen, die die nächste Stufe braucht. Der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO) folgt, wenn nicht binnen eines Monats gezahlt wird.
  • Fruchtlose Pfändung
    Das Protokoll hält fest, dass nichts Pfändbares vorgefunden wurde. Das ist häufig: Hausrat ist weitgehend unpfändbar (§ 811 ZPO), Fahrzeuge oft finanziert oder geleast.
  • Schuldner erscheint nicht zum Termin
    Auf Antrag ergeht der Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO); die Verhaftung ist ein eigenes Modul. Meist gibt der Schuldner die Auskunft dann doch ab.
  • Sperre nach früherer Auskunft
    Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren schon eine Vermögensauskunft abgegeben, bekommt der Gläubiger eine Abschrift, aber keine neue Auskunft — außer er macht glaubhaft, dass sich die Verhältnisse geändert haben (§ 802d ZPO). Das ist der Grund für die Wiedervorlage nach zwei Jahren.
  • Unbekannt verzogen
    Die Aufenthaltsermittlung über Melderegister und weitere Stellen (§ 755 ZPO) liefert oft die neue Anschrift; dann geht der Auftrag dort weiter.

Typische Dauer: wenige Wochen bis einige Monate, je nach Auslastung des Gerichtsvollziehers und Verhalten des Schuldners.

Stufe 3a: Formular II — richterliche Durchsuchungsanordnung

Öffnet der Schuldner nicht oder verweigert er den Zutritt, darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht gegen seinen Willen durchsuchen — dafür braucht er eine richterliche Anordnung (§ 758a Abs. 1 ZPO, Art. 13 GG). Der Gläubiger beantragt sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk durchsucht werden soll; das Formular enthält den Antrag und den Entwurf des Beschlusses. Dasselbe Formular deckt die Anordnung ab, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen zu vollstrecken (§ 758a Abs. 4 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Gerichtsvollzieher schon vergeblich versucht hat, die Wohnung zu betreten, oder der Zweck sonst vereitelt würde.

Typisches Ergebnis

Der Beschluss ergeht in der Regel innerhalb weniger Wochen, wenn der vergebliche Versuch belegt ist. Danach wiederholt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsversuch mit Anordnung — mit demselben Ausgang wie auf Stufe 3: Zahlung, Auskunft oder Fruchtlosigkeit. Die Anordnung ist ein Zwischenschritt, keine eigene Geldquelle.

Stufe 4: Formular III — Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Die Forderungspfändung greift nicht auf Sachen zu, sondern auf das, was Dritte dem Schuldner schulden: Lohn beim Arbeitgeber, Guthaben bei der Bank, Steuererstattung beim Finanzamt, Sozialleistungen, Mietkaution, Kaufpreisforderungen (§§ 829, 835 ZPO). Der Antrag geht an das Vollstreckungsgericht — das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO) —, seit dem 1. Oktober 2026 ohne Wertgrenze auch elektronisch (§ 829a ZPO), ab 2027 als Datensatz. Die Gerichtsgebühr beträgt 22 Euro (Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Woher der Gläubiger den Drittschuldner kennt: aus dem Vermögensverzeichnis, aus der Drittauskunft der Rentenversicherung oder aus dem, was er über den Schuldner ohnehin weiß. Ausführlich, mit Drittschuldnererklärung und Pfändungsfreigrenzen, unter Konto- und Lohnpfändung.

Was auf dieser Stufe typischerweise herauskommt

  • Lohnpfändung: laufende Raten
    Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Nettolohns ab, bis die Forderung getilgt ist. Der unpfändbare Grundbetrag liegt über 1.500 Euro netto im Monat und steigt mit jeder Unterhaltspflicht (§ 850c ZPO, angepasst zum 1. Juli jedes Jahres). Bei einem Gehalt knapp darüber kommen kleine Raten über Jahre; bei mittleren Gehältern einige hundert Euro im Monat. Frühere Pfändungen gehen vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).
  • Kontopfändung: einmalig oder nichts
    Guthaben über dem Freibetrag des Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO) wird abgeführt. Viele Schuldner führen ein P-Konto mit wenig Guthaben; dann bringt die Pfändung nichts, hält aber den Rang für spätere Eingänge.
  • Drittschuldnererklärung
    Der Drittschuldner muss binnen zwei Wochen erklären, ob er die Forderung anerkennt und ob andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO). Die Erklärung sagt dem Gläubiger, ob sich das Warten lohnt.
  • Ins Leere
    Der Schuldner arbeitet nicht mehr dort, das Konto ist aufgelöst. Dann bleibt der Beschluss wirkungslos; die Gebühr ist als Vollstreckungskosten dem Schuldner anzulasten (§ 788 ZPO).

Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher — Modul K des Vollstreckungsauftrags — sichert den Rang, wenn der Beschluss binnen eines Monats zugestellt wird. Sie wird oft übersehen.

Stufe 5: Wenn nichts zu holen ist

Nicht wenige Fälle enden hier vorläufig: Vermögensauskunft abgegeben, nichts Pfändbares, kein Arbeitgeber, P-Konto. Der Titel verliert dadurch nichts. Titulierte Hauptforderungen verjähren in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Zinsen als wiederkehrende Leistungen in drei (§ 197 Abs. 2 BGB) — jeder Vollstreckungsversuch beginnt die Frist neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB; im Einzelnen unter Fristen und Verjährung). Was dann üblich ist: der Blick nach zwei Jahren, wenn eine neue Vermögensauskunft möglich wird (§ 802d ZPO) — das Portal rechnet die Frist aus dem Datum der Abgabe und erinnert; Drittauskunft bei der Rentenversicherung, ob es einen neuen Arbeitgeber gibt; Blick in die Insolvenzbekanntmachungen. Meldet der Schuldner Insolvenz an, gelten andere Regeln: Insolvenz des Schuldners.

Drei typische Verläufe

Erfundene, aber typische Fälle. Sie zeigen, wie die Stufen ineinandergreifen — nicht, was in deinem Fall richtig ist.

A — Mietrückstand, Schuldner angestellt

3.200 Euro Mietrückstand, Vollstreckungsbescheid nach Mahnverfahren ohne Widerspruch. Vollstreckungsauftrag mit Modulen gütliche Erledigung, Vermögensauskunft, Sachpfändung. Der Gerichtsvollzieher findet nichts Pfändbares, der Schuldner gibt die Vermögensauskunft ab; das Verzeichnis nennt einen Arbeitgeber und ein Girokonto. Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Arbeitgeber; die Drittschuldnererklärung nennt keine vorrangige Pfändung. Monatlich gehen rund 180 Euro ein; nach etwa zwei Jahren ist die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt. Dauer vom Titel bis zur ersten Rate: etwa fünf Monate.

B — Werklohn gegen eine GmbH

12.000 Euro Werklohn, Urteil des Landgerichts mit Klausel. Vollstreckungsauftrag an die Geschäftsanschrift: Sachpfändung fruchtlos, Betriebsmittel geleast, der Geschäftsführer gibt die Vermögensauskunft ab. Kontopfändung bringt einmalig 1.400 Euro. Vier Monate später stellt die GmbH Insolvenzantrag; das Verfahren wird eröffnet, weitere Vollstreckung ist unzulässig. Anmeldung der Restforderung zur Tabelle mit Titel und Forderungsaufstellung. Nach gut zwei Jahren Verteilung mit einer Quote von rund fünf Prozent. Ob der Geschäftsführer persönlich haftet — etwa wegen Insolvenzverschleppung —, ist eine eigene Frage für die Kanzlei.

C — Kleiner Betrag, Schuldner unbekannt verzogen

800 Euro aus einem Kaufvertrag, Vollstreckungsbescheid. Der Brief kommt zurück: unbekannt verzogen. Vollstreckungsauftrag mit Aufenthaltsermittlung; das Melderegister liefert die neue Anschrift in einem anderen Gerichtsbezirk. Vermögensauskunft dort: kein Arbeitgeber, Bürgergeld, P-Konto. Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, Kosten des Auftrags bleiben vorerst beim Gläubiger. Wiedervorlage in zwei Jahren; bis dahin läuft der Titel mit Zinsen weiter. Bei Beträgen dieser Größe stehen die Vollstreckungskosten schnell in keinem Verhältnis mehr — das ist eine Abwägung, die der Gläubiger trifft.

Rechenbeispiel: selbst vollstrecken oder abgeben

Das Beispiel von der Startseite, hier mit allen Annahmen. Ein Mietrückstand wie in Verlauf A: Titel vorhanden, ein erster Vollstreckungsversuch ohne Erfolg, der Fall liegt seit Jahren. Am Ende zahlt der Schuldner vollständig. Die Zahlen sind gerundet, damit sie sich nachrechnen lassen.

PositionBetrag
Hauptforderung3.500,00 €
Verzugszinsen, 5 Punkte über dem Basiszins; vereinfacht 6,27 % (Basiszins 1,27 %) über 5,7 Jahre1.250,00 €
Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO): Gerichtsvollzieher, Gericht, Auslagen250,00 €
Gesamtforderung, die der Schuldner zahlt5.000,00 €

Weg 1: Abgabe an ein Inkassounternehmen mit Erfolgsprovision

Bei Forderungen, die schon tituliert sind, nennen veröffentlichte Bedingungen und Branchenangaben Erfolgsprovisionen zwischen 40 und 60 Prozent, häufig 50, in der Regel auf Hauptforderung und Zinsen. Der Grund: Der leichte Teil ist erledigt, die Aussicht gilt als gering, der Aufwand als hoch. Im Beispiel: 50 % von 4.750 € sind 2.375 € Provision. Von den 5.000 € bleiben 2.625 €. Bei 40 % blieben 3.100 €, bei 60 % 2.150 €.

Nicht eingerechnet ist, was manche Bedingungen zusätzlich vorsehen: Zinsen oder Mahnkosten als Vergütung des Dienstleisters, Auftragsgebühren je Titel, Barauslagen, die auch ohne Erfolg beim Gläubiger bleiben. Und: Fließt das Geld in Raten, greift § 367 BGB; wer die Zinsen abgegeben hat, sieht aus der Hauptforderung lange nichts (Wie eine Zahlung verrechnet wird).

Weg 2: selbst vollstrecken, mit Forderly

Die Freischaltung des Titels kostet einmal 29 €; darin sind alle Aufträge, Anträge und Ausdrucke zu diesem Titel enthalten. Von den 5.000 € bleiben 4.971 €. Der Unterschied zu Weg 1 beträgt 2.346 €.

Was in beiden Wegen gleich ist

Die 250 € für Gerichtsvollzieher und Gericht fallen auf beiden Wegen an. Der Gläubiger streckt sie vor (Vorschuss nach § 4 GvKostG), und der Schuldner erstattet sie als Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO), wenn er zahlt. Sie stecken darum in den 5.000 € und werden in beiden Rechnungen gleich behandelt. Wer sie herausrechnen möchte, zieht auf beiden Seiten 250 € ab: 2.375 € gegen 4.721 €, der Unterschied bleibt 2.346 €.

Was das Beispiel nicht sagt

Es sagt nicht, dass der Schuldner zahlt. Was auf jeder Stufe üblicherweise herauskommt, steht oben auf dieser Seite, die Zahlen dazu unter Lohnt es sich?. Es sagt auch nicht, ob ein Inkassounternehmen im Einzelfall die bessere Wahl ist: Wer Zeit und Aufwand abgeben will, bezahlt dafür, und das kann richtig sein. Das Beispiel zeigt, wie groß dieser Preis bei einem bereits titulierten Fall typischerweise ist.

Landkarte, kein Wegweiser. Diese Seite beschreibt, welche Stufen das Gesetz vorsieht und was auf jeder Stufe erfahrungsgemäß herauskommt. Sie sagt nicht, welche Stufe in deinem Fall als nächste kommt — das entscheidest du, im Zweifel mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Wo wir Ergebnisse als „typisch“ bezeichnen, beruht das auf der Praxis, nicht auf einer Statistik; was belegt ist, steht unter Lohnt es sich?.

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