Glossar

Die Begriffe, die dir in Titeln, Beschlüssen und Schreiben des Gerichtsvollziehers begegnen.

Aufenthaltsermittlung

Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, darf der Gerichtsvollzieher ihn ermitteln — etwa über das Melderegister (§ 755 ZPO). Die Ermittlung ist ein eigenes Modul im Vollstreckungsauftrag.

Basiszinssatz

Der von der Deutschen Bundesbank halbjährlich bekannt gegebene Referenzzinssatz (§ 247 BGB). Verzugszinsen werden meist als Aufschlag auf ihn ausgedrückt: „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz". Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent.

Drittauskunft

Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher auf Antrag bei Dritten einholt: beim Träger der Rentenversicherung zu Beschäftigungsverhältnissen, beim Bundeszentralamt für Steuern zu Konten, beim Kraftfahrt-Bundesamt zu Fahrzeugen (§ 802l ZPO).

Drittschuldner

Wer dem Schuldner seinerseits etwas schuldet — Arbeitgeber, Bank, Finanzamt, Versicherung, Mieter. An ihn wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt; auf Verlangen muss er binnen zwei Wochen erklären, ob er die Forderung anerkennt und ob sie schon für andere gepfändet ist (§ 840 ZPO).

Europäischer Zahlungsbefehl

Das Mahnverfahren für grenzüberschreitende Fälle in der EU außer Dänemark (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). In Deutschland ist dafür allein das Amtsgericht Wedding zuständig (§ 1087 ZPO); der Antragsgegner hat 30 Tage für den Einspruch. Im Vereinigten Königreich gilt es seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr — mehr unter Schuldner im Ausland.

Forderungsaufstellung

Die Rechnung, die dem Vollstreckungsauftrag beiliegt: Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen, titulierte Kosten und bisherige Vollstreckungskosten, abzüglich der Zahlungen. Stimmt sie nicht, kommt der Auftrag zurück.

Gerichtsvollzieher

Das Vollstreckungsorgan für die Mobiliarvollstreckung: gütliche Erledigung, Sachpfändung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte (§ 802a ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht des Schuldnerwohnorts; Aufträge nimmt die dortige Verteilerstelle an.

Gütliche Erledigung

Der Versuch des Gerichtsvollziehers, die Sache ohne Zwang zu erledigen, typischerweise durch Zahlungsvereinbarung oder Ratenzahlung mit dem Schuldner (§ 802b ZPO). Sie ist der gesetzliche Regelfall vor den Zwangsmaßnahmen.

Hauptforderung

Der eigentliche Geldbetrag, den der Titel zuspricht — ohne Zinsen und Kosten. Nur die Hauptforderung wird verzinst; Zahlungen tilgen sie nach § 367 BGB erst zuletzt.

Insolvenzverfahren

Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, endet die Einzelvollstreckung: Kein Gläubiger darf mehr aus seinem Titel vollstrecken (§ 89 InsO). Die Forderung wird beim Verwalter zur Tabelle angemeldet (§ 174 InsO); bei Verbrauchern folgt meist die Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Was das für den Titel heißt: Insolvenz des Schuldners.

Kostenfestsetzungsbeschluss

Ein Beschluss, der die zu erstattenden Verfahrenskosten beziffert (§ 104 ZPO). Er ist ein eigener Vollstreckungstitel und tritt häufig neben das Urteil.

Mahnbescheid

Die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 688 ZPO). Er ist selbst noch kein Vollstreckungstitel — erst der Vollstreckungsbescheid, der auf ihn folgen kann, ist einer.

Pfändung

Die staatliche Beschlagnahme von Vermögen des Schuldners. Bewegliche Sachen pfändet der Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO); Forderungen des Schuldners — Konto, Lohn — pfändet das Vollstreckungsgericht durch Beschluss (§ 829 ZPO).

Pfändungsfreigrenzen

Der Teil des Arbeitseinkommens, der dem Schuldner bleiben muss: ein Grundbetrag, der mit jeder Unterhaltspflicht steigt, und ein Anteil des darüberliegenden Einkommens (§ 850c ZPO). Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Auf einem Pfändungsschutzkonto wirkt derselbe Betrag als monatlicher Freibetrag (§ 899 ZPO).

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten — etwa seine Bank oder seinen Arbeitgeber — pfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überweist (§§ 829, 835 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner; dieser Tag entscheidet über den Rang. Ausführlich unter Konto- und Lohnpfändung.

Prozessvergleich

Ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Er beendet den Rechtsstreit und ist zugleich Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sobald Klausel und Zustellung vorliegen.

Restschuldbefreiung

Der Schlussstrich am Ende der Verbraucherinsolvenz (§§ 286 ff. InsO): Nach der Abtretungsfrist von drei Jahren werden die verbliebenen Forderungen zu Verbindlichkeiten, die nicht mehr erzwungen werden können (§ 301 InsO). Der Titel bleibt bestehen, ist aber wertlos — außer die Forderung wurde als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet (§ 302 InsO).

Schuldnerverzeichnis

Das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis der Schuldner, die die Vermögensauskunft nicht abgegeben haben oder nach deren Inhalt offensichtlich nicht vollständig zahlen können (§§ 882b, 882c ZPO). Eine Eintragung wird nach drei Jahren gelöscht (§ 882e ZPO); Auskunfteien werten sie aus.

Titulierte Forderung

Eine Forderung, über die ein Vollstreckungstitel besteht. Sie verjährt in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) statt in den üblichen drei.

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB). Für titulierte Ansprüche gilt die dreißigjährige Frist, für die künftig fällig werdenden Zinsen aus dem Titel die regelmäßige von drei Jahren (§ 197 BGB, § 195 BGB). Jede beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen (§ 212 BGB) — mehr unter Fristen und Verjährung.

Vermögensauskunft

Früher „eidesstattliche Versicherung" oder „Offenbarungseid": Der Schuldner legt sein Vermögen in einem Verzeichnis offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt (§ 802c ZPO). Eine erneute Abgabe ist in der Regel erst nach zwei Jahren möglich (§ 802d ZPO). Ablauf, Haftbefehl und Drittauskünfte unter Vermögensauskunft.

Vermögensverzeichnis

Das Dokument, in dem der Gerichtsvollzieher die Angaben aus der Vermögensauskunft festhält (§ 802f Abs. 7 ZPO). Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt, nach zwei Jahren gelöscht (§ 802k ZPO), und der Gläubiger bekommt einen Ausdruck — die Grundlage für jede weitere Pfändung.

Verzugszinsen

Die Zinsen, die ab Verzug auf die Geldschuld laufen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun (§ 288 BGB). Maßgeblich ist der Zinsausspruch im Titel. Zinseszinsen gibt es nicht (§ 289 BGB).

Vollstreckungsauftrag

Der förmliche Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, aus dem Titel zu vollstrecken (§ 802a ZPO). Für ihn sind die amtlichen Formulare der ZVFV verbindlich; der Gläubiger kreuzt darin an, welche Maßnahmen er beauftragt.

Vollstreckungsbescheid

Der Titel aus dem gerichtlichen Mahnverfahren (§ 699 ZPO). Er ergeht, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht, und braucht als einziger gängiger Titel keine Vollstreckungsklausel (§ 796 ZPO).

Vollstreckungsklausel

Der amtliche Vermerk am Ende des Titels, der ihn zur „vollstreckbaren Ausfertigung" macht (§ 724 ZPO), meist mit den Worten „Vorstehende Ausfertigung wird … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Erteilt wird sie von der Stelle, die den Titel ausgestellt hat — beim Urteil also von der Geschäftsstelle des Gerichts. Nicht zu verwechseln mit dem Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar": Der gehört zum Urteil selbst und besagt nur, dass schon vor Rechtskraft vollstreckt werden darf — die Klausel ersetzt er nicht.

Vollstreckungstitel

Die Urkunde, aus der vollstreckt werden darf: Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Prozessvergleich, notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung und weitere (§ 704, § 794 ZPO).

Zustellung

Die förmliche, dokumentierte Übergabe des Titels an den Schuldner. Ohne sie darf nicht vollstreckt werden (§ 750 ZPO). Der Nachweis ist die Zustellungsurkunde; beim Vollstreckungsbescheid stellt das Gericht von Amts wegen zu.

ZVFV

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Sie schreibt die amtlichen Formulare für Vollstreckungsauftrag und Pfändungsanträge verbindlich vor. Zum 1. Oktober 2026 werden die Formulare an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Dieses Glossar erklärt Begriffe, bewertet aber keinen Einzelfall. Welche Maßnahme in deiner Lage sinnvoll ist, entscheidest du — im Zweifel hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiter.

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