Fristen und Verjährung: Wie lange ein Titel gilt
Dreißig Jahre, die mit jeder Vollstreckungshandlung neu beginnen — drei Jahre für die Zinsen — und die Fristen der ZPO für Vermögensauskunft, Haftbefehl und Vorpfändung. Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 7. September 2026.
„Ein Titel gilt dreißig Jahre“ — so steht es in vielen Ratgebern, und so ist es auch. Nur ist die Dreißigjahresfrist keine Uhr, die einmal gestellt wird und dann abläuft. Sie beginnt mit jeder Vollstreckungshandlung neu. Wer aus einem Titel alle paar Jahre vollstreckt, hält ihn deshalb über Jahrzehnte offen. Die eigentliche Falle liegt woanders: bei den Zinsen, für die nur drei Jahre gelten, und bei einigen kurzen Fristen der Zivilprozessordnung, nach deren Ablauf eine Maßnahme ihre Wirkung verliert.
1. Dreißig Jahre — und wann sie beginnen
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dasselbe gilt für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden (Nr. 4), für Forderungen, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt wurden (Nr. 5), und für die Kosten der Zwangsvollstreckung (Nr. 6). Ohne Titel wären es drei Jahre (§ 195 BGB) — der Titel verzehnfacht die Frist.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Vergleich und Urkunde mit deren Errichtung (§ 201 BGB). Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist — bei der Berufung einen Monat nach Zustellung (§ 517 ZPO); das Gericht bescheinigt die Rechtskraft auf Antrag (§ 706 ZPO). Ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und wird rechtskräftig, wenn der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegt (§ 339 ZPO).
Verjährung heißt nicht, dass der Anspruch erlischt. Der Schuldner bekommt ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB), das er geltend machen muss — gegen einen Titel mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Kein Gericht und kein Gerichtsvollzieher prüft die Verjährung von sich aus. Was ein Schuldner nach Eintritt der Verjährung freiwillig zahlt, darf er nicht zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB).
2. Jede Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen
Die Verjährung beginnt erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es zählt also schon der Antrag: der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Mit jedem dieser Schritte laufen die dreißig Jahre von vorn.
Damit ist die Frage beantwortet, die sich viele Gläubiger stellen: Ja, ein Titel gegen jemanden, der nicht zahlt, lässt sich praktisch unbegrenzt offen halten. Solange innerhalb von dreißig Jahren mindestens einmal vollstreckt wird, verjährt der Anspruch nicht — und wer alle paar Jahre den Gerichtsvollzieher beauftragt, kommt der Frist nie auch nur nahe. Was sich mit den Jahren verändert, ist nicht der Titel, sondern der Schuldner: Er findet Arbeit, erbt, wird insolvent. Darum lohnt der Blick alle zwei Jahre, wenn eine neue Vermögensauskunft möglich wird (unten, Abschnitt 4).
Zwei Einschränkungen nennt das Gesetz selbst. Wird die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder mangels gesetzlicher Voraussetzungen wieder aufgehoben, gilt der Neubeginn als nicht eingetreten (§ 212 Abs. 2 BGB); dasselbe, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder er vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird (§ 212 Abs. 3 BGB). Ein Auftrag, den der Gerichtsvollzieher zurückgibt, weil die Klausel fehlt, beginnt die Frist also nicht neu.
Was die Frist nicht neu beginnen lässt: das eigene Mahnschreiben, die Zustellung des Titels, die Erteilung der Vollstreckungsklausel, die Einsicht ins Schuldnerverzeichnis, die Anfrage bei einer Auskunftei. Das sind Vorbereitungen, keine Vollstreckungshandlungen.
Was die Frist außerdem neu beginnen lässt: ein Anerkenntnis des Schuldners — durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine freiwillige Rate ist ein solches Anerkenntnis; was der Gerichtsvollzieher pfändet oder der Drittschuldner aufgrund eines Pfändungsbeschlusses abführt, dagegen nicht — dort hat aber ohnehin die Vollstreckungshandlung die Frist neu begonnen.
Vom Neubeginn zu unterscheiden ist die Hemmung: Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird nicht mitgerechnet, die Frist läuft danach weiter (§ 209 BGB). Gehemmt ist die Verjährung etwa durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) oder durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB). Wie eine Insolvenz den Titel sonst berührt, steht unter Insolvenz des Schuldners.
3. Die Ausnahme: Zinsen verjähren in drei Jahren
Soweit ein titulierter Anspruch künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, gilt statt der dreißig Jahre die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB) — drei Jahre (§ 195 BGB), gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Zinsen sind solche wiederkehrenden Leistungen. Der Titel spricht sie zwar „bis zur Zahlung“ zu, aber jeder Zinstag, der nach dem Titel anfällt, verjährt für sich in drei Jahren.
Zwei Gruppen von Zinsen sind also auseinanderzuhalten. Die Zinsen, die bis zum Titel aufgelaufen und in ihm beziffert sind, gehören zum rechtskräftig festgestellten Anspruch: dreißig Jahre. Die Zinsen, die seit dem Titel laufen, verjähren in drei Jahren. Ein Beispiel: Der Titel stammt vom 4. Mai 2026. Die Zinsen des Jahres 2026 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2029, die des Jahres 2027 mit Ablauf des 31. Dezember 2030 — Jahr für Jahr rutscht ein Zinsjahr aus dem Anspruch, wenn nichts geschieht.
Auch hier hilft der Neubeginn: Mit jeder Vollstreckungshandlung beginnt die Frist für die bis dahin aufgelaufenen Zinsen neu, sofern sie Gegenstand der Vollstreckung sind — was sie sind, wenn die Forderungsaufstellung sie enthält. Ob die neue Frist dann taggenau drei Jahre nach der Vollstreckungshandlung endet oder erst zum Jahresende, ist umstritten; Forderly rechnet mit dem früheren Tag. Die Regel, die sich daraus ergibt, ist einfach: Wer spätestens alle drei Jahre eine Vollstreckungshandlung beantragt, verliert keine Zinsen. Wer den Titel zehn Jahre in der Schublade lässt, hat die Hauptforderung noch, aber sieben Zinsjahre nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner muss die Verjährung allerdings einwenden — von selbst streicht niemand die Zinsen aus der Forderungsaufstellung.
4. Die Fristen der Zivilprozessordnung
- Erneute Vermögensauskunft: zwei Jahre nach der Abgabe
Innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft muss der Schuldner keine weitere abgeben — es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse schließen lassen (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wer in dieser Zeit einen Auftrag stellt, bekommt vom Gerichtsvollzieher einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses (Satz 2). Nach zwei Jahren ist die erneute Auskunft ohne weitere Voraussetzung möglich. Die Frist läuft ab dem Tag der Abgabe, der im Protokoll und im Vermögensverzeichnis steht. Eine Frist, die etwas ermöglicht. Mehr unter Vermögensauskunft. - Haftbefehl: zwei Jahre ab Erlass
Hat das Gericht wegen der verweigerten Vermögensauskunft einen Haftbefehl erlassen (§ 802g ZPO), ist seine Vollziehung unstatthaft, wenn seit dem Tag des Erlasses zwei Jahre vergangen sind (§ 802h Abs. 1 ZPO). Danach müsste ein neuer Haftbefehl beantragt werden. Eine Frist, nach deren Ablauf etwas nicht mehr geht. - Vorpfändung: ein Monat
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner, dass die Pfändung bevorsteht, wirkt wie ein Arrest — aber nur, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird; die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 845 Abs. 2 ZPO). Bewirkt ist die Pfändung erst mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO), der Antrag beim Gericht muss also deutlich früher gestellt sein. - Wartefrist: zwei Wochen nach Zustellung
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen über Anwaltsvergleiche und aus notariellen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist (§ 798 ZPO). Für Urteile und Vollstreckungsbescheide gilt sie nicht. - Schuldnerverzeichnis: Löschung nach drei Jahren
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO) — früher nur, wenn die Forderung vollständig befriedigt ist oder der Eintragungsgrund entfällt (Abs. 3). Für den Gläubiger ist das keine Handlungsfrist, aber ein Grund, warum der Druck auf den Schuldner mit der Zeit nachlässt. - Durchsuchungsanordnung: was im Beschluss steht
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hält eine Durchsuchungsanordnung im Strafverfahren spätestens nach sechs Monaten für verbraucht (Beschluss vom 27. Mai 1997, 2 BvR 1992/92); Vollstreckungsgerichte befristen ihre Anordnungen nach § 758a ZPO deshalb häufig ausdrücklich. Maßgeblich ist, was im Beschluss steht. - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: keine Frist
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirkt, bis die Forderung getilgt oder der Beschluss aufgehoben ist. Endet ein Arbeitsverhältnis und begründen Schuldner und Arbeitgeber innerhalb von neun Monaten ein neues, erstreckt sich die Pfändung auch darauf (§ 833 Abs. 2 ZPO). - Vor dem Titel: Mahnverfahren
Zwei Wochen für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, sechs Monate, um den Vollstreckungsbescheid zu beantragen (§§ 692, 701 ZPO) — unter Noch kein Titel?.
Fristen nach Wochen, Monaten und Jahren werden nach §§ 187, 188 BGB gerechnet: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag entspricht — zwei Jahre nach einer Abgabe am 12. Oktober 2026 enden also mit dem 12. Oktober 2028. Fehlt der Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dessen letztem Tag (§ 188 Abs. 3 BGB).
5. Was das Portal daraus macht
Forderly rechnet diese Fristen aus dem, was du erfasst hast, zeigt sie je Titel und unter „Fristen“ für alle Titel und erinnert per E-Mail — an alle Mitglieder des Kontos mit bestätigter Adresse.
- Wiedervorlage
Dein eigenes Datum an einer Maßnahme. Erinnerung am Tag. - Fristen, die etwas möglich machen
Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) aus dem Datum der Abgabe, das du unter „Stand und Kosten“ einträgst; Wartefrist (§ 798 ZPO) bei Kostenfestsetzungsbeschluss und notarieller Urkunde aus dem Zustelldatum. Erinnerung vier Wochen vorher und am Tag. - Fristen, nach deren Ablauf etwas nicht mehr geht
Haftbefehl (§ 802h ZPO) aus dem Datum des Erlasses, Vorpfändung (§ 845 ZPO) aus dem Zustelldatum, Verjährung des Titels und der älteren Zinsen (§§ 195, 197, 212 BGB) aus dem Datum des Titels und der zuletzt abgeschickten Vollstreckungsmaßnahme. Erinnerung vier Wochen, zwei Wochen und drei Tage vorher. - Bewusst vorsichtig gerechnet
Die Verjährung läuft ab dem Datum des Titels, nicht erst ab der später eintretenden Rechtskraft — die Frist endet also nie vor dem angezeigten Tag. Als Vollstreckungshandlung zählen nur Aufträge und Anträge, die als abgeschickt vermerkt sind; der Antrag auf Durchsuchungsanordnung und Vorgänge ohne Formular zählen nicht. Zahlungen des Schuldners werden nicht als Anerkenntnis gewertet, weil das Werkzeug nicht weiß, ob sie freiwillig waren. Bei den Zinsen gilt der früheste denkbare Tag. - Verschieben und aussetzen
Weißt du mehr als das Werkzeug — das Datum der Rechtskraft, eine freiwillige Rate, einen Beschluss mit eigener Frist —, verschiebst du die Frist mit einem Vermerk. Eine Frist, die für den Fall nichts mehr bedeutet, setzt du aus; dann geht keine Erinnerung mehr, bis du sie wieder aufnimmst. Eine Verschiebung gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert; kommt eine neue abgeschickte Maßnahme hinzu, rechnet das Portal wieder selbst. - Was die Erinnerung sagt
Das Datum, die Grundlage und was das Gesetz daran knüpft — mit Paragraph. Nicht, was du tun sollst.
Im Klartext speichert der Server für die Erinnerung nur Datum, Art, Erinnerungsstufe und einen Schlüssel aus Art und zufälliger Kennung der Maßnahme — keinen Namen, keinen Betrag. Einzelheiten unter Sicherheit.
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