Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Modul für Modul
Was in den Modulen A bis Q des amtlichen Formulars in der Fassung seit 1. Oktober 2026 abgefragt wird, was das Gesetz daran knüpft, was es kostet und woran Aufträge scheitern — allgemein erklärt. Stand: 14. Oktober 2026.
Wer einen Vollstreckungstitel hat und den Gerichtsvollzieher beauftragen will, muss dafür ein amtliches Formular benutzen: den „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 1 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, ZVFV). Seit dem 1. Oktober 2026 gilt es in neuer Fassung, ohne Übergangsfrist für die Fassung von 2024. Das Formular ist sieben Seiten lang und in Module gegliedert, die mit Buchstaben bezeichnet sind — A für den Gläubiger bis Q für Hinweise an den Gerichtsvollzieher. Diese Seite geht die Module in der Reihenfolge des Formulars durch: Was fragt das Formular ab, welche Vorschrift steht dahinter, was kostet das Modul, und welche Fehler kommen vor.
Was auf dieser Seite nicht steht: welche Module in deinem Fall sinnvoll sind. Das Formular hat keine vorangekreuzten Kästchen, und diese Seite kreuzt auch keines an. Sie erklärt, was jedes Kästchen bedeutet.
1. Das Formular: Pflicht, Fassung, Aufbau
Formularzwang
§ 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, für den Vollstreckungsauftrag Formulare einzuführen. Die ZVFV hat das getan (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV): Wer den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung wegen einer Geldforderung beauftragt, muss das Formular der Anlage 1 benutzen. Für den Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Anlage 2) und den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage 4) gibt es eigene Formulare; beide sind auf Der typische Weg und Konto- und Lohnpfändung beschrieben.
Die Fassung seit 1. Oktober 2026
Die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV (BGBl. 2026 I Nr. 132) hat die Anlagen 1, 2 und 4 zum 1. Oktober 2026 neu gefasst. Sie setzt um, was das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152) am selben Tag in Kraft gesetzt hat: den elektronischen Vollstreckungsauftrag für alle Titel (§ 754a ZPO) und die Versicherungen nach §§ 752a, 753a und 754a Abs. 3 ZPO. Im Formular I sind darum drei Stellen neu: die Kästchen zur Übermittlung in Modul C, der Rahmen der Versicherungen in Modul E und die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls in Modul I. Die Modulgliederung A bis Q ist unverändert, ebenso die Forderungsaufstellung (Anlage 6), die dem Auftrag beizufügen ist. Was das Gesetz zum 1. Oktober geändert hat, steht auf Ab Oktober 2026; die ausfüllbaren PDF-Dateien stellt das Ministerium auf seiner Formularseite bereit, dazu je Formular ein Hinweisblatt.
Wie das Formular gelesen wird
„Module“ sind die mit Buchstaben versehenen eckigen Klammern des Formulars (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZVFV). Ein Modul wird beauftragt, indem man das Kästchen am Modulanfang ankreuzt; Kästchen in derselben Zeile schließen sich aus. Die Verordnung erlaubt Abweichungen in engen Grenzen: Texteingabefelder dürfen erweitert, nicht benötigte Module samt Rahmen weggelassen und weitere Anlagen beigefügt werden, soweit das Formular eine Angabe nicht aufnehmen kann (§ 3 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 ZVFV). Verständlichkeit, Lesbarkeit und die Zuordnung zu den Modulen dürfen darunter nicht leiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV).
Der Auftrag geht nicht an das Vollstreckungsgericht, sondern an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder die Vollstreckung stattfinden soll. Die Verteilerstelle gibt ihn an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Welches Amtsgericht das ist, nennt das Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz.
2. Die Module im Überblick
| Modul | Inhalt |
|---|---|
| Kopf § 4 GvKostG (Vorschuss) | Empfänger, Ort und Datum, Schuldner in Kurzform, Kontaktdaten des Auftraggebers, SAFE-ID, Geschäftszeichen, SEPA-Lastschriftmandat, Kostenbefreiung, Bankverbindung für eingezogene Gelder |
| A §§ 79, 80 ZPO | Gläubiger: Anrede, Name oder Firma, Anschrift, Register, Vorsteuerabzug, gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter |
| B § 750 Abs. 1 ZPO | Schuldner: Anrede, Name oder Firma, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Register, gesetzlicher Vertreter |
| C §§ 750, 754a Abs. 1 ZPO | Vollstreckungstitel mit Zustellungsnachweis, Anzahl der Forderungsaufstellungen, Übermittlung bei elektronischem Auftrag |
| D § 754a Abs. 1 Satz 2 ZPO | Anlagen: von der Vollmacht bis zur Aufstellung der Vollstreckungskosten mit Belegen |
| E §§ 752a, 753a, 754a Abs. 3 ZPO | Versicherungen: Bevollmächtigung, elektronische Dokumente, Geldempfangsvollmacht |
| F §§ 750, 845 ZPO | Zustellung des Titels oder einer Vorpfändungsbenachrichtigung |
| G § 802b ZPO | Gütliche Erledigung: Zahlungsvereinbarung ja oder nein, Frist, Raten |
| H §§ 802c, 802d, 802f, 807 ZPO | Vermögensauskunft, auch die erneute vor Ablauf von zwei Jahren |
| I § 802g ZPO | Antrag auf Haftbefehl für den Fall, dass der Schuldner nicht erscheint |
| J §§ 802g Abs. 2, 802h ZPO | Verhaftung aufgrund eines bereits vorliegenden Haftbefehls |
| K § 845 ZPO | Vorpfändung: der Gerichtsvollzieher fertigt die Benachrichtigung selbst |
| L §§ 808, 809, 826, 831 ZPO | Pfändung beweglicher Sachen, Taschen- und Kassenpfändung, Wertpapiere |
| M § 755 ZPO | Aufenthaltsermittlung bei unbekannter Anschrift |
| N § 802l ZPO | Drittauskünfte: Arbeitgeber, Konten, Fahrzeuge |
| O | Weitere Aufträge im Freitext |
| P | Reihenfolge, in der die Module ausgeführt werden sollen |
| Q | Hinweise und Vorgaben: Protokoll, Weiterleitung, Rücksendung |
Die Kosten je Modul stammen aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG) in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung; die vollständige Tabelle steht auf Kosten des Gerichtsvollziehers. Mehrere Module gegen denselben Schuldner sind ein Auftrag (§ 3 Abs. 2 GvKostG); jede Gebührennummer fällt darin nur einmal an (§ 10 Abs. 1 GvKostG). Gesondert zählen jede Zustellung, jede Zahlung und jede Stelle, bei der Daten erhoben werden (§ 10 Abs. 2). Ein eigener Auftrag ist die Vollziehung eines Haftbefehls (§ 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG).
3. Der Kopf: Empfänger, Auftraggeber, Geld
Was abgefragt wird
Oben das Feld „An“ für den Empfänger, meist die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts mit Anschrift oder Postfach. Daneben Ort und Datum des Auftrags. Dann der Schuldner in Kurzform (Anrede, Name oder Firma, Anschrift) — die ausführlichen Angaben folgen in Modul B. Es folgen die Kontaktdaten: Wer der Ansprechpartner ist (Gläubiger, gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter), Name, Telefon, E-Mail, Fax, die SAFE-ID für den elektronischen Rechtsverkehr und das eigene Geschäftszeichen.
Darunter drei Angaben, die mit Geld zu tun haben. Erstens: ob der Gläubiger für die Kosten dieses Auftrags ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen will. Zweitens: ob eine Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten besteht, und auf welcher Grundlage. Drittens die Bankverbindung, an die der Gerichtsvollzieher eingezogene Gelder weiterleitet: Kontoinhaber (Gläubiger, gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder abweichender Inhaber), IBAN, BIC — entbehrlich bei einer IBAN, die mit DE beginnt — und Verwendungszweck.
Was das Gesetz daran knüpft
Der Auftraggeber schuldet einen Vorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt, und der Gerichtsvollzieher kann die Durchführung des Auftrags von dessen Zahlung abhängig machen (§ 4 Abs. 1 GvKostG); bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gilt das nicht. Das Lastschriftmandat ist ein Weg, Vorschuss und Kosten zu begleichen. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen am Ende dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO) — bezahlt hat sie zunächst der Gläubiger.
Typische Fehler
Der Auftrag geht an das Vollstreckungsgericht statt an die Verteilerstelle und wird weitergereicht oder zurückgeschickt. Die Bankverbindung fehlt, und eingezogenes Geld bleibt beim Gerichtsvollzieher liegen, bis sie nachgereicht ist. Der angeforderte Vorschuss wird nicht gezahlt, und der Auftrag bleibt liegen.
4. Modul A — Gläubiger
Was abgefragt wird
Anrede (Herr, Frau, Unternehmen oder eine eigene Bezeichnung), Name oder Firma, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land (wenn nicht Deutschland), Geschäftszeichen, bei Unternehmen Registergericht und Registernummer. Ein Kästchen fragt, ob der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist — bei Privatpersonen trifft das regelmäßig zu. „Weitere Gläubiger gemäß Anlage“ gibt es für mehrere Gläubiger desselben Titels.
Auf Seite 2 folgen die Vertreterblöcke: „vertreten durch“ den gesetzlichen Vertreter (etwa den Geschäftsführer einer GmbH oder die Eltern eines Minderjährigen), einen gerichtlich bestellten Betreuer (mit der Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 Abs. 2 ZPO), eine Firma oder Funktion, die wiederum vertreten wird — und auf Seite 3 den Bevollmächtigten mit eigener Anschrift und eigenem Geschäftszeichen.
Was das Gesetz daran knüpft
Wer selbst Gläubiger ist, füllt nur den oberen Block aus. Vertreter und Bevollmächtigte sind in § 79 ZPO geregelt: Vertreten lassen kann sich der Gläubiger unter anderem durch Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen, registrierte Inkassodienstleister, volljährige Familienangehörige und eigene Beschäftigte (§ 79 Abs. 2 ZPO). Die Vollmacht ist grundsätzlich im Original vorzulegen (§ 80 ZPO); Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister versichern sie stattdessen in Modul E (§ 752a ZPO).
Typische Fehler
Eine GmbH trägt sich ohne Geschäftsführer ein, und der Gerichtsvollzieher fragt nach. Eine Firma gibt die Rechtsform nicht an („Müller“ statt „Müller GmbH“). Name und Anschrift weichen vom Titel ab, etwa nach Umzug oder Heirat, ohne dass die Änderung erklärt wird; der Gerichtsvollzieher muss die Identität mit dem im Titel genannten Gläubiger feststellen können.
5. Modul B — Schuldner
Was abgefragt wird
Dieselbe Struktur wie bei A: Anrede, Name oder Firma, Vorname, Anschrift, Land, Geschäftszeichen, dazu Geburtsdatum und Geburtsort, bei Unternehmen Registergericht und Registernummer, bei mehreren Schuldnern das Kästchen „weitere Schuldner gemäß Anlage“. Auch hier folgen Blöcke für den gesetzlichen Vertreter, den Betreuer und den Bevollmächtigten des Schuldners.
Was das Gesetz daran knüpft
Die Zwangsvollstreckung darf nur gegen die Person beginnen, die im Titel oder in der Klausel namentlich bezeichnet ist (§ 750 Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher vergleicht die Angaben mit dem Titel. Geburtsdatum und Geburtsort werden angegeben, soweit sie bekannt sind; sie helfen bei Namensgleichheit und später bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO). Gegen eine GmbH wird über ihren Geschäftsführer vollstreckt, gegen Minderjährige über die Eltern; die Vermögensauskunft (Modul H) gibt dann der Vertreter ab.
Typische Fehler
Die Anschrift ist veraltet, und der Auftrag kommt mit „unbekannt verzogen“ zurück — ohne Modul M endet er dort. Bei Gesamtschuldnern wird ein Auftrag für alle gestellt, aber nicht bedacht, dass Vorpfändung, Pfändung, Vermögensauskunft und Verhaftung je Schuldner gesondert kosten (§ 10 Abs. 3 GvKostG). Der Firmenname steht ohne Rechtsform oder ohne Vertreter.
6. Modul C — Vollstreckungstitel und Übermittlung
Was abgefragt wird
Je Titel: Art (etwa Vollstreckungsbescheid, Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielle Urkunde, Vergleich), Aussteller (Gericht, Notar oder Behörde), Datum, Geschäftszeichen und ein Kästchen „zuzüglich Zustellungsnachweis“. Das Formular hat Platz für zwei Titel und ein Kästchen für weitere Titel in einer Anlage. Zu jedem Titel gehört eine eigene Forderungsaufstellung; wird die Aufstellung mehrfach verwendet, nennt das Formular ihre Anzahl.
Neu seit 1. Oktober 2026 sind drei Kästchen „Bei elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen“: Die elektronischen Dokumente der in § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke (Ausfertigung, Klausel, Nachweise) sind beigefügt; die Schriftstücke werden erst nach Mitteilung des Aktenzeichens versandt; die Schriftstücke werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt. Bei einem Auftrag auf Papier bleiben alle drei leer.
Was das Gesetz daran knüpft
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 ZPO); die Zustellungsurkunde oder der Zustellungsvermerk ist der Nachweis. Beim elektronischen Auftrag genügt es seit dem 1. Oktober 2026 für jeden Titel, Ausfertigung, Klausel und Nachweise als elektronische Dokumente zu übermitteln, wenn der Auftraggeber dazu die Versicherung nach § 754a Abs. 3 ZPO abgibt (§ 754a Abs. 1 ZPO); die Papierausfertigung bleibt dann beim Gläubiger. Sonst gehen die Ausfertigungen auf Papier. Kann der Gerichtsvollzieher aus den Dokumenten die Voraussetzungen nicht zweifelsfrei feststellen, teilt er das mit und fordert die nötigen Dokumente elektronisch oder auf Papier an (§ 754a Abs. 2 ZPO). Die Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) ist dem Auftrag immer beizufügen (§ 2 Abs. 2 ZVFV); aus ihr, nicht aus dem Formular, ergibt sich, wegen welcher Beträge vollstreckt wird. Wie sie aufgebaut ist, steht in Abschnitt 20.
Typische Fehler
Der Zustellungsnachweis fehlt, weil der Titel bisher nur formlos verschickt wurde — dann muss zuerst zugestellt werden (Modul F). Die Forderungsaufstellung fehlt oder trägt ein altes Datum. Es ist „beigefügt“ angekreuzt, aber die Versicherung in Modul E nicht abgegeben; oder die Versicherung ist angekreuzt, obwohl die Unterlagen auf Papier gehen. Der elektronische Auftrag lässt offen, ob und wie die Schriftstücke folgen — nach dem Hinweisblatt zum Formular beugen die drei Kästchen einer doppelten Registrierung mit Kostenfolge vor. Der Auftrag wird auf dem Formular von 2024 gestellt, das seit dem 1. Oktober 2026 nicht mehr gilt.
7. Modul D — Anlagen
Was abgefragt wird
Eine Liste zum Ankreuzen: Beschluss über bewilligte Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe; Vollmacht; Geldempfangsvollmacht; Vorpfändungsbenachrichtigung; Aufstellung der geleisteten Zahlungen; Aufstellung der Inkassokosten; Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen; Bescheid nach § 9 Abs. 2 UhVorschG (Unterhaltsvorschuss); Negativauskunft des Einwohnermeldeamts; dazu drei Freizeilen für weitere Anlagen. Titel, Zustellungsnachweis und Forderungsaufstellung sind hier nicht gemeint — sie gehören zu Modul C.
Was das Gesetz daran knüpft
Die Vollmacht ist grundsätzlich im Original beizufügen, außer sie wird nach § 752a ZPO versichert (Modul E). Werden Inkassokosten oder bisherige Vollstreckungskosten verlangt, steht ihr Gesamtbetrag in der Forderungsaufstellung; die Einzelheiten zeigt eine gesonderte, nachvollziehbare Aufstellung, bei den Vollstreckungskosten mit Belegen. Bisherige Vollstreckungskosten sind die Kosten früherer Vollstreckungen, die nicht gesondert festgesetzt sind. Beim elektronischen Auftrag gehen Aufstellung und Belege als elektronische Dokumente mit (§ 754a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beigetrieben werden nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Die Aufstellung geleisteter Zahlungen macht sichtbar, wie Teilzahlungen angerechnet wurden — nach § 367 BGB zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung (Wie zurückgezahlt wird). Die Negativauskunft des Einwohnermeldeamts gehört zu Modul M. Eine selbst gefertigte Vorpfändungsbenachrichtigung wird nur beigefügt, wenn nicht der Gerichtsvollzieher sie anfertigen soll (Modul K); zugestellt wird sie über Modul F.
Typische Fehler
Vollstreckungskosten aus früheren Aufträgen werden in die Forderungsaufstellung geschrieben, aber ohne Aufstellung und Belege — der Gerichtsvollzieher lässt sie weg oder fragt nach. Zahlungen des Schuldners sind von der Hauptforderung abgezogen statt nach § 367 BGB angerechnet; die Aufstellung passt dann nicht zur Zinsrechnung. Ein Kästchen ist angekreuzt, die Anlage liegt aber nicht bei.
8. Modul E — Versicherungen
Was abgefragt wird
Drei Kästchen in Formularreihenfolge: die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Vornahme von Prozesshandlungen (§ 752a Abs. 1 ZPO); die Versicherung nach § 754a Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO zu den elektronischen Dokumenten; die Versicherung der Bevollmächtigung zum Geldempfang (§ 753a Abs. 1 ZPO). Dazu eine Freizeile für eine weitere Versicherung.
Was das Gesetz daran knüpft
Die erste und die dritte Versicherung sind etwas für Bevollmächtigte, und zwar nur für den Personenkreis des § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO: Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und registrierte Inkassodienstleister. Sie versichern ihre Vollmacht in Textform, statt sie vorzulegen (§ 752a ZPO), und ebenso die Vollmacht, eingezogenes Geld in Empfang zu nehmen (§ 753a ZPO). Die zweite Versicherung ist seit dem 1. Oktober 2026 neu; die erste stand bis dahin als § 753a ZPO a. F. im Gesetz. Andere Bevollmächtigte, etwa Familienangehörige, legen die Vollmacht vor (§ 80 ZPO). Wer als Gläubiger selbst unterschreibt, gibt keine dieser beiden Versicherungen ab.
Die zweite Versicherung gehört zum elektronischen Auftrag: Wer Ausfertigung, Klausel oder Nachweise als elektronische Dokumente übermittelt, versichert, dass die Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und dass die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht (§ 754a Abs. 3 ZPO). Textform genügt (Satz 2). Der zweite Punkt setzt voraus, dass der Forderungsstand am Tag des Auftrags stimmt — Zinsen, Kosten und angerechnete Zahlungen eingeschlossen. Bestehen die übermittelten Schriftstücke später nicht mehr oder ändern sie sich, muss der Auftraggeber den Gerichtsvollzieher unverzüglich informieren und die geänderten Schriftstücke elektronisch nachreichen; die alten Dokumente darf der Gerichtsvollzieher dann nicht mehr zugrunde legen (§ 754a Abs. 4 ZPO). Die Pflicht betrifft Titel, Klausel und Nachweise.
Typische Fehler
Ein Gläubiger, der selbst handelt, kreuzt die Versicherung nach § 752a an — sie ist gegenstandslos und verwirrt. Der elektronische Auftrag mit beigefügten Dokumenten geht ohne die Versicherung nach § 754a Abs. 3 ein; dann genügen die elektronischen Dokumente nicht, und die Ausfertigungen müssen auf Papier nachkommen. Die Versicherung wird mit einem Forderungsstand abgegeben, in dem eine Teilzahlung fehlt.
9. Modul F — Zustellung
Was abgefragt wird
Zustellung sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel oder nur bestimmter (mit Ziffer aus Modul C), Zustellung der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO, Sonstiges im Freitext.
Was das Gesetz daran knüpft
Ohne Zustellung des Titels keine Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO). Urteile stellt das Gericht von Amts wegen zu (§ 317 Abs. 1 ZPO), Kostenfestsetzungsbeschlüsse ebenso (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO), Vollstreckungsbescheide auch, sofern der Gläubiger nicht die Zustellung im Parteibetrieb gewählt hat (§ 699 Abs. 4 ZPO). Eine notarielle Urkunde lässt der Gläubiger selbst zustellen. Ist der Titel noch nicht zugestellt, kann der Gerichtsvollzieher ihn im selben Auftrag zustellen und anschließend vollstrecken. Die Zustellung einer selbst gefertigten Vorpfändungsbenachrichtigung ist der Fall, in dem der Gläubiger das Schreiben nach § 845 ZPO selbst aufsetzt und nur zustellen lässt; soll der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung selbst anfertigen, ist das Modul K.
Kosten
Je Zustellung 12,00 € bei persönlicher Zustellung (KV 100), 3,60 € bei Zustellung durch die Post zuzüglich Postentgelt (KV 102, 701), 8,00 € als elektronisches Dokument (KV 101); scheitert die Zustellung, 3,60 € (KV 600). Zustellung und Vollstreckung zusammen beauftragt sind ein Auftrag mit einer Auslagenpauschale (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GvKostG).
Typische Fehler
Der Zustellungsnachweis fehlt, Modul F ist aber nicht angekreuzt — der Auftrag kommt zurück. Es wird übersehen, dass aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und aus einer notariellen Urkunde erst vollstreckt werden darf, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist (§ 798 ZPO); dazu Fristen und Verjährung.
10. Modul G — Gütliche Erledigung
Was abgefragt wird
Ob sich der Auftrag auf die gütliche Erledigung beschränkt. Ob mit einer Zahlungsvereinbarung kein Einverständnis besteht oder Einverständnis „wie folgt“: Zahlungsfrist, Einziehung in Teilbeträgen, Ratenhöhe mindestens, monatlicher oder sonstiger Turnus, Abweichung von diesen Vorgaben nach Ermessen des Gerichtsvollziehers. Dazu sonstige Weisungen im Freitext. Ist nichts angekreuzt, gilt § 802b ZPO ohne Vorgaben des Gläubigers.
Was das Gesetz daran knüpft
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802b Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gestatten, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, die festgesetzten Zahlungen erbringen zu können; die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO). Solange der Zahlungsplan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Der Gläubiger wird unterrichtet und kann unverzüglich widersprechen; dann wird der Plan hinfällig, ebenso, wenn der Schuldner mit einer Rate länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3 ZPO). Wer nur die gütliche Erledigung beauftragt, bekommt keine Pfändung und keine Vermögensauskunft — dafür braucht es die Module H oder L.
Kosten
19,20 € (KV 207), auch wenn die Einigung gelingt. Ist gleichzeitig die Vermögensauskunft oder die Sachpfändung beauftragt (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO), ermäßigt sich die Gebühr auf 9,60 € (KV 208). Jede Zahlung, die der Schuldner an den Gerichtsvollzieher leistet, kostet 4,80 € (KV 430).
Typische Fehler
Es wird „kein Einverständnis“ angekreuzt und zugleich eine Ratenhöhe eingetragen — die Zeilen widersprechen sich. Es wird vergessen, dass die ersten Raten nach § 367 BGB in Kosten und Zinsen fließen und die Hauptforderung weiter Zinsen trägt (Rechenbeispiel).
11. Modul H — Vermögensauskunft
Was abgefragt wird
Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO — eine Zeile, ein Kästchen. Bei der weiteren Auskunft: Gründe, warum sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben, und was zur Glaubhaftmachung beiliegt. Dann der Ablauf: ohne vorherigen Pfändungsversuch oder nach vorherigem Pfändungsversuch; im zweiten Fall, was geschehen soll, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wird (Abnahme der Vermögensauskunft oder Rücksendung der Unterlagen). Schließlich: Verzicht auf die Mitteilung der Terminsbestimmung, Absicht, am Termin teilzunehmen, Sonstiges.
Was das Gesetz daran knüpft
Der Schuldner legt sein Vermögen in einem Verzeichnis offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt (§ 802c ZPO). Der Gerichtsvollzieher setzt ihm zuvor eine Zahlungsfrist von zwei Wochen und bestimmt den Termin (§ 802f ZPO). Die Auskunft kann ohne vorherigen Pfändungsversuch verlangt werden. Ist zugleich die Pfändung beauftragt (Modul L) und verweigert der Schuldner die Durchsuchung oder verspricht der Pfändungsversuch keine vollständige Befriedigung, kann der Gerichtsvollzieher die Auskunft auf Antrag sofort abnehmen; der Schuldner kann dem widersprechen (§ 807 ZPO). Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, ist er zu einer neuen nur verpflichtet, wenn der Gläubiger eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft macht; sonst übermittelt der Gerichtsvollzieher das vorhandene Verzeichnis (§ 802d Abs. 1 ZPO). Das Verzeichnis kann dem Gläubiger elektronisch übermittelt werden (§ 802d Abs. 2 ZPO), an eine Privatperson nur mit ihrer Zustimmung (§ 753 Abs. 7 ZPO); einen Antrag braucht es dafür nicht. Erscheint der Schuldner nicht oder verweigert er die Auskunft, kann der Gläubiger den Haftbefehl beantragen (Modul I); die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen an (§ 882c Abs. 1 ZPO). Ablauf, Inhalt und Folgen im Einzelnen: Vermögensauskunft.
Kosten
39,50 € für die Abnahme (KV 260); dieselben 39,50 € für die Übermittlung eines vorhandenen Verzeichnisses (KV 261). Die Ladung wird regelmäßig durch die Post zugestellt: 3,60 € zuzüglich Postentgelt (KV 102, 701). Erscheint der Schuldner nicht, tritt an die Stelle der 39,50 € die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung von 18,00 € (KV 604). Dazu die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, mindestens 3,00 €, höchstens 10,00 € (KV 716), und das Wegegeld (KV 711).
Typische Fehler
Beide Kästchen der ersten Zeile sind angekreuzt. Eine erneute Auskunft wird innerhalb der zwei Jahre verlangt, ohne eine Änderung glaubhaft zu machen — der Gerichtsvollzieher schickt das vorhandene Verzeichnis und berechnet dafür 39,50 €. Die zwei Jahre laufen ab der letzten Abgabe (Fristen und Verjährung). Die „Abnahme nach vorherigem Pfändungsversuch“ ist angekreuzt, Modul L aber nicht.
12. Modul I — Antrag auf Haftbefehl
Was abgefragt wird
Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Neu seit 1. Oktober 2026 ist das Kästchen „nebst einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls“. Der Gerichtsvollzieher leitet den Antrag an das Amtsgericht weiter; dazu die Angabe, an wen der Haftbefehl nach Erlass zu übersenden ist — an den Gläubiger, an den Bevollmächtigten oder an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die dritte Wahl enthält im Formular den Satz, dass der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung nach § 802g Abs. 2 ZPO beauftragt wird.
Was das Gesetz daran knüpft
Den Haftbefehl erlässt auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht (§ 802g Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher leitet den im Formular gestellten Antrag weiter, wenn der Termin scheitert; der Gläubiger muss dann nicht erneut tätig werden. Auf Antrag übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei der Verhaftung händigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die beglaubigte Abschrift aus (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Hinweisblatt zum Formular weist darauf hin, dass das Vollstreckungsgericht für den Haftbefehl die vollstreckbare Ausfertigung auf Papier verlangen kann, auch wenn der Auftrag elektronisch kam. Der Haftbefehl darf nur innerhalb von zwei Jahren seit seinem Erlass vollstreckt werden (§ 802h ZPO); die Haft dauert höchstens sechs Monate (§ 802j ZPO) und endet, sobald der Schuldner die Auskunft abgibt (§ 802i ZPO).
Kosten
Für den Antrag erhebt das Gericht 24,00 € (KV 2114 GKG). Kommt es zur Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher, fallen 46,80 € an (KV 270), bei nicht erledigter Verhaftung 18,00 € (KV 604). Die Vollziehung des Haftbefehls gilt als besonderer Auftrag (§ 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG) mit eigener Auslagenpauschale und eigenem Wegegeld (§ 17 Satz 2 GvKostG).
Typische Fehler
Modul I ist angekreuzt, Modul H nicht — der Haftbefehl setzt den Termin zur Vermögensauskunft voraus. Die Zeile „zu übersenden an“ bleibt leer. Geht der Haftbefehl an den Gläubiger, braucht es für die Verhaftung einen weiteren Auftrag (Modul J). Es wird übersehen, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 802h ZPO mit dem Erlass beginnt, nicht mit der Übersendung.
13. Modul J — Verhaftung
Was abgefragt wird
Die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines bereits vorliegenden Haftbefehls: Bezeichnung des Amtsgerichts, Datum und Geschäftszeichen des Haftbefehls. Der Haftbefehl selbst — nebst beglaubigter Abschrift, falls vorhanden — gehört als Anlage dazu (Modul D, Freizeile).
Was das Gesetz daran knüpft
Modul J ist der Fall, in dem der Haftbefehl schon ergangen ist und beim Gläubiger liegt — etwa weil er sich ihn in einem früheren Auftrag an sich hat übersenden lassen oder weil die Verhaftung beim ersten Versuch nicht gelang. Der Gerichtsvollzieher vollzieht den Haftbefehl (§ 802g Abs. 2 ZPO). Der verhaftete Schuldner kann jederzeit verlangen, die Vermögensauskunft abzugeben; dem ist unverzüglich stattzugeben, danach wird er entlassen (§ 802i ZPO). Die Frist des § 802h ZPO — zwei Jahre seit Erlass — gilt auch hier.
Kosten
46,80 € für die Verhaftung (KV 270), 18,00 € bei nicht erledigter Verhaftung (KV 604). Die Verhaftung ist ein besonderer Auftrag mit eigener Auslagenpauschale und eigenem Wegegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 4, § 17 Satz 2 GvKostG) — auch dann, wenn sie auf demselben Formular steht wie andere Module.
Typische Fehler
Modul J wird angekreuzt, obwohl noch kein Haftbefehl existiert — dafür ist Modul I da. Der Haftbefehl ist älter als zwei Jahre. Amtsgericht, Datum oder Geschäftszeichen fehlen, und der Gerichtsvollzieher kann den Haftbefehl nicht zuordnen.
14. Modul K — Vorpfändung
Was abgefragt wird
Der Gerichtsvollzieher fertigt die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung selbst an und stellt sie zu — für alle pfändbaren Forderungen, die ihm bekannt sind oder werden, für alle mit Ausnahme der genannten, oder nur für die genannten Forderungen.
Was das Gesetz daran knüpft
Die Vorpfändung nach § 845 ZPO sichert den Rang: Der Gläubiger lässt dem Drittschuldner (etwa Bank oder Arbeitgeber) und dem Schuldner mitteilen, dass die Pfändung bevorsteht, und fordert den Drittschuldner auf, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Die Benachrichtigung wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO) — also der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts rechtzeitig zugestellt ist (Konto- und Lohnpfändung). Zwei Wege führen dahin: Der Gläubiger fertigt die Benachrichtigung selbst und lässt sie nur zustellen (Modul F plus Anlage in Modul D), oder er beauftragt den Gerichtsvollzieher ausdrücklich, sie anzufertigen (§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO) — das ist Modul K.
Kosten
19,20 € für die Vorpfändung (KV 200) plus die Zustellungen an Drittschuldner und Schuldner, je Zustellung 12,00 € persönlich (KV 100) oder 3,60 € durch die Post zuzüglich Postentgelt (KV 102, 701). Alle Handlungen nach § 845 Abs. 1 ZPO sind ein Auftrag (§ 3 Abs. 2 GvKostG). Gegen Gesamtschuldner fällt KV 200 je Schuldner an (§ 10 Abs. 3 GvKostG).
Typische Fehler
Eine selbst gefertigte Benachrichtigung wird eingereicht und zugleich Modul K angekreuzt — das Hinweisblatt sieht das eine oder das andere vor. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht binnen eines Monats zugestellt, und die Vorpfändung verliert ihre Wirkung. Der Umfang („alle“, „mit Ausnahme“, „nur“) bleibt offen.
15. Modul L — Pfändung und Verwertung
Was abgefragt wird
Sachpfändung beim Schuldner — einschließlich oder beschränkt auf Taschenpfändung, Kassenpfändung und sonstige Pfändungen. Dazu die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren (§ 831 ZPO), das Kästchen „mit einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 GVGA besteht kein Einverständnis“ und der bedingte Auftrag: Pfändung nur, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
Was das Gesetz daran knüpft
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 ZPO), auch Sachen bei einem Dritten, der zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO), und verwertet sie durch Versteigerung (§ 814 ZPO). Unpfändbar ist, was § 811 ZPO nennt — etwa Sachen für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, Arbeitsmittel und Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Bei der Taschenpfändung pfändet der Gerichtsvollzieher Bargeld und Wertsachen, die der Schuldner bei sich trägt, bei der Kassenpfändung den Inhalt der Geschäftskasse. Die Wohnung darf er ohne Einwilligung des Schuldners nur mit richterlicher Anordnung durchsuchen (§ 758a ZPO, Formular II). Lässt die Verwertung keinen Überschuss über die Kosten erwarten, unterbleibt die Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO). Mit dem bedingten Auftrag wird nur gepfändet, wenn das Vermögensverzeichnis aus Modul H pfändbare Gegenstände ausweist.
Kosten
31,20 € für die Bewirkung der Pfändung (KV 205); daneben ab der vierten Stunde vor Ort 24,00 € je weitere angefangene Stunde (KV 500). Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares, 18,00 € (KV 604). Werden gepfändete Sachen versteigert oder verkauft, 62,40 € (KV 300). Dazu Wegegeld (KV 711) und Auslagenpauschale (KV 716).
Typische Fehler
„Einschließlich“ und „beschränkt“ sind beide angekreuzt. Bei einem unbedingten Auftrag fallen auch dann 18,00 € plus Wegegeld und Pauschale an, wenn nichts Pfändbares vorhanden ist (KV 604); der bedingte Auftrag knüpft die Pfändung an das Vermögensverzeichnis.
16. Modul M — Aufenthaltsermittlung
Was abgefragt wird
Ob die Ermittlung nur für den Fall gilt, dass keine zustellungsfähige Anschrift vorliegt. Nach § 755 Abs. 1 ZPO: Nachfrage bei der Meldebehörde, Einsicht in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister, Auskunft der Gewerbebehörde. Nach § 755 Abs. 2 ZPO: Ausländerzentralregister und Ausländerbehörde, Anschrift und Aufenthaltsort bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (mit Bezeichnung, Anschrift und Anhaltspunkten), Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt. Dazu Sonstiges im Freitext, etwa Hinweise auf den letzten bekannten Aufenthalt.
Was das Gesetz daran knüpft
Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, darf der Gerichtsvollzieher ihn nach § 755 ZPO ermitteln: zuerst bei Meldebehörde, Registern und Gewerbebehörde (Abs. 1), und wenn das nicht zu einer zustellungsfähigen Anschrift führt, bei Ausländerzentralregister, Rentenversicherung und Kraftfahrt-Bundesamt (Abs. 2). Bei Unionsbürgern ist die Anfrage beim Ausländerzentralregister nur mit tatsächlichen Anhaltspunkten zulässig (§ 755 Abs. 2 Satz 2 ZPO); bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung muss der Gläubiger sie bezeichnen und Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft nennen. Ohne Anschrift kann weder zugestellt noch geladen noch gepfändet werden; Modul M betrifft genau diesen Fall. Eine eigene Negativauskunft des Einwohnermeldeamts kann als Anlage beigefügt werden (Modul D).
Kosten
6,00 € für die Anfrage bei der Meldebehörde (KV 441), 15,60 € je Stelle nach § 755 Abs. 2 ZPO (KV 440); Gebühren von Registerstellen und Behörden in voller Höhe (KV 708).
Typische Fehler
Modul M ist angekreuzt, aber keine Stelle gewählt. Die Anschrift im Auftrag ist bereits als falsch bekannt, Modul M fehlt aber — der Auftrag kommt unerledigt zurück. Der Hinweis zum letzten bekannten Aufenthalt fehlt, obwohl der Gläubiger ihn kennt.
17. Modul N — Drittauskünfte
Was abgefragt wird
Erhebung von Name, Vorname oder Firma und Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (mit Bezeichnung, Anschrift und Anhaltspunkten für die Mitgliedschaft); Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, die Kontodaten nach § 93b AO abzurufen; Erhebung von Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt. Dazu der „Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften“ mit Vortrag zur Änderung der Vermögensverhältnisse.
Was das Gesetz daran knüpft
Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO sind nur in drei Lagen zulässig: Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach; eine Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis genannten Gegenstände lässt eine vollständige Befriedigung nicht erwarten; oder die Ladung zum Termin ist nicht zustellbar, und zusätzlich hat eine Behörde die Anschrift kurz zuvor bestätigt oder die Meldebehörde kennt keine (§ 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO). Modul N hängt deshalb meist an Modul H: Scheitert die Vermögensauskunft oder reicht sie nicht aus, holt der Gerichtsvollzieher die Auskünfte ein und teilt das Ergebnis dem Gläubiger mit (§ 802l Abs. 3 ZPO). Daten, die er in den letzten drei Monaten für einen anderen Gläubiger erhoben hat, darf er weitergeben; eine neue Auskunft holt er auf Antrag ein, wenn sich die Vermögensverhältnisse seither geändert haben können (§ 802l Abs. 4 ZPO) — dafür ist die letzte Zeile des Moduls. Die Auskünfte liefern, was für eine Konto- oder Lohnpfändung fehlt: den Drittschuldner. Eine Mindestforderung gibt es seit 2016 nicht mehr.
Kosten
15,60 € je Stelle (KV 440). Gibt der Gerichtsvollzieher Daten weiter, die er für einen anderen Gläubiger erhoben hat (§ 802l Abs. 4 ZPO), 6,00 € (KV 442).
Typische Fehler
Modul N ohne Modul H, obwohl noch keine Vermögensauskunft verlangt wurde und der Schuldner erreichbar ist — die Voraussetzung des § 802l ZPO fehlt dann. Bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung fehlen Bezeichnung oder Anhaltspunkte, und die Anfrage ist unzulässig (§ 802l Abs. 1 Satz 3 ZPO).
18. Module O, P und Q — weitere Aufträge, Reihenfolge, Vorgaben
Was abgefragt wird
O hat zwei Freizeilen für Aufträge, die kein eigenes Modul haben. P fragt die Reihenfolge ab, in der die gewählten Aufträge ausgeführt werden sollen — drei nummerierte Felder. Q enthält Hinweise und Vorgaben: Übersendung des Protokolls oder des Gesamtprotokolls; Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher, falls der angeschriebene nicht zuständig ist; Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen für den Fall, dass eine genannte Bedingung eintritt; zwei Zeilen für weitere Hinweise. Am Ende die Namen der Auftraggeber und die Unterschrift.
Was das Gesetz daran knüpft
Mit P legt der Gläubiger fest, in welcher Reihenfolge die Aufträge ausgeführt werden sollen; eine Angabe sieht etwa so aus: „M, H, N“ — erst Anschrift ermitteln, dann die Vermögensauskunft, dann die Drittauskünfte. Das Protokoll über die Vollstreckungshandlung (§ 762 ZPO) bekommt der Gläubiger auf Wunsch übersandt. Pfändet der Gerichtsvollzieher gleichzeitig für mehrere Gläubiger, fertigt er ein gemeinsames Protokoll; ohne Antrag auf das Gesamtprotokoll bekommt jeder Gläubiger nur den Teil, der ihn betrifft. Die Rücksendung der Unterlagen betrifft vor allem den Papierauftrag: Die vollstreckbare Ausfertigung liegt dann beim Gerichtsvollzieher und wird für den nächsten Auftrag wieder gebraucht. Der Name der Auftraggeber gehört in jeden Auftrag. Auf Papier unterschreibt der Auftraggeber von Hand; elektronisch trägt der Auftrag eine qualifizierte elektronische Signatur oder ist einfach signiert und geht über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Typische Fehler
In P stehen Buchstaben von Modulen, die gar nicht angekreuzt sind. Die Unterschrift oder die Signatur fehlt. Der Rücksendefall ist nicht benannt, und die Ausfertigung bleibt beim Gerichtsvollzieher, bis man sie anfordert.
19. Versand und was danach kommt
Auf Papier
Das unterschriebene Formular geht mit der vollstreckbaren Ausfertigung, dem Zustellungsnachweis, der Forderungsaufstellung und den Anlagen aus Modul D an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts — per Post oder persönlich. Die Ausfertigung bleibt beim Gerichtsvollzieher, bis der Auftrag erledigt ist oder die Rücksendung nach Modul Q greift.
Elektronisch
Elektronisch geht der Auftrag über einen sicheren Übermittlungsweg an die Verteilerstelle oder an ein Postfach des Gerichtsvollziehers (§ 753 Abs. 6 ZPO); für Privatpersonen gehört dazu das Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz, etwa über „Mein Justizpostfach“. Seit dem 1. Oktober 2026 genügen dabei für jeden Titel Ausfertigung, Klausel und Nachweise als elektronische Dokumente (§ 754a Abs. 1 ZPO), mit der Versicherung aus Modul E. Die Papierausfertigung bleibt beim Gläubiger. Zahlt der Schuldner vollständig an den Gerichtsvollzieher, bescheinigt dieser ihm den Empfang und fordert den Gläubiger auf, die Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern (§ 757 Abs. 3 ZPO). Wer selbst elektronisch einreicht, stimmt damit zu, dass der Gerichtsvollzieher ihm in diesem Verfahren elektronisch antwortet (§ 753 Abs. 7 Satz 3 ZPO). Pflicht ist der elektronische Weg für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Titel, Klausel und Nachweise (§ 753 Abs. 4 ZPO), ab dem 1. Juni 2027 auch für registrierte Inkassodienstleister.
Rückmeldungen
Der Gerichtsvollzieher meldet sich mit Kostenrechnung und Vorschussanforderung, später mit Protokoll, Vermögensverzeichnis, Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder Zahlung. Jede dieser Rückmeldungen löst etwas aus: Die Kosten gehören in die nächste Forderungsaufstellung (§ 788 ZPO), das Datum der Vermögensauskunft startet die Zwei-Jahres-Frist des § 802d ZPO, jede Vollstreckungshandlung lässt die Verjährung des Titels neu beginnen (§ 212 BGB). Was aus den typischen Rückmeldungen folgt, steht auf Der typische Weg.
20. Die Forderungsaufstellung: der Teil, der stimmen muss
Dem Auftrag ist die „Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 6 ZVFV) beizufügen. Sie gilt unverändert in der Fassung von 2024; zu jedem Titel gehört eine eigene. Ihr Aufbau: unter I. jede Hauptforderung oder Restforderung mit den Zinszeilen — „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus … Euro seit dem … bis …“ für den bezifferten Teil und eine laufende Zeile „seit dem …“ ohne Betrag; unter III. die titulierten Kosten in drei Blöcken (Kosten des Mahnverfahrens, vorgerichtliche Kosten, festgesetzte Kosten), jeweils mit eigenen Zinszeilen; unter IV. die bisherigen Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage; darunter die Summe „Zinsen nur, soweit nicht laufend“. Abschnitt II. betrifft rückständigen Unterhalt und Renten aus Anlass einer Körper- oder Gesundheitsverletzung.
Die Zahlen darin folgen drei Regeln. Zinsen laufen tagesgenau und werden an jedem Jahreswechsel und an jeder Änderung des Basiszinssatzes neu berechnet (§ 247 BGB, bekannt gegeben von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli). Zinsen auf Zinsen gibt es nicht (§ 289 BGB). Teilzahlungen tilgen zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung (§ 367 BGB). Welcher Zinssatz gilt, steht im Titel: § 288 Abs. 1 BGB nennt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, Abs. 2 neun, wenn kein Verbraucher beteiligt ist; manche Titel nennen einen festen Satz. Ein Rechenbeispiel mit Zinsstaffel und Anrechnung steht auf Wie zurückgezahlt wird.
Eine Aufstellung, die Zahlungen von der Hauptforderung abzieht statt nach § 367 BGB anzurechnen, oder die den Basiszins eines Halbjahres für das ganze Jahr nimmt, ist falsch — mit Rückfragen des Gerichtsvollziehers oder einem zu niedrig beigetriebenen Betrag als Folge. Beim elektronischen Auftrag versichert der Gläubiger außerdem, dass die Forderung in dieser Höhe noch besteht (§ 754a Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
21. Die häufigsten Fehler auf einen Blick
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Fassung von 2024 verwendet Kopf des Formulars | Seit 1. Oktober 2026 nicht mehr zulässig (§ 2 Abs. 1 ZVFV) |
| Zustellungsnachweis fehlt, Modul F nicht angekreuzt Module C, F | Vollstreckung darf nicht beginnen (§ 750 Abs. 1 ZPO) |
| Forderungsaufstellung fehlt oder rechnet falsch Modul C, Anlage 6 | Auftrag kommt zurück oder es wird zu wenig beigetrieben |
| Zwei Kästchen in einer Zeile Module H, G, L | Widersprüchlicher Auftrag, Nachfrage |
| Haftbefehl (I) ohne Vermögensauskunft (H) Module H, I | Kein Termin, kein Haftbefehl (§ 802g ZPO) |
| Verhaftung (J) ohne vorliegenden Haftbefehl Module I, J | Nicht ausführbar; dafür ist Modul I da |
| Erneute Vermögensauskunft binnen zwei Jahren ohne Glaubhaftmachung Modul H | Altes Verzeichnis für 39,50 € (§ 802d Abs. 1 ZPO, KV 261) |
| Eigene Vorpfändungsbenachrichtigung und zugleich Modul K Module D, F, K | Widersprüchlich: entweder selbst fertigen oder den Gerichtsvollzieher beauftragen |
| „Beigefügt“ in C ohne Versicherung in E Module C, E | Elektronische Dokumente genügen nicht, die Ausfertigungen müssen auf Papier nachkommen (§ 754a ZPO) |
| Versicherung nach § 752a als selbst handelnder Gläubiger Modul E | Gegenstandslos, verwirrt |
| Bankverbindung fehlt Kopf des Formulars | Eingezogenes Geld bleibt liegen |
| Vorschuss nicht gezahlt Kopf des Formulars | Auftrag kann bis zur Zahlung ruhen (§ 4 Abs. 1 GvKostG) |
| Unterschrift oder Signatur fehlt Ende des Formulars | Rückfrage, Verzögerung (§ 130a Abs. 3 ZPO) |
22. Was Forderly daraus macht
Im Portal ist der Vollstreckungsauftrag ein geführter Fragebogen in der Gliederung dieses Formulars: Gläubiger und Schuldner kommen aus den Stammdaten, Titel und Forderung aus dem erfassten Titel, die Forderungsaufstellung rechnet der Rechenkern tagesgenau mit Basiszinsstaffel und Anrechnung nach § 367 BGB. Hinter den Modulen zeigt eine Karte, was das Kostenverzeichnis an die Auswahl knüpft, und die Ausfüllhilfe gibt die Angaben Abschnitt für Abschnitt zum Übertragen in das amtliche PDF aus — die direkte Befüllung des BMJV-Formulars steht noch aus. Nichts ist vorangekreuzt; welche Module ein Auftrag enthält, entscheidet der Gläubiger. Erfassen und Rechnen sind kostenlos, der Ausdruck der Ausfüllhilfe und der Forderungsaufstellung kostet einmalig 29 € je Titel; mit der Business-Flat sind alle Titel eines Betriebs freigeschaltet.
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