Vermögensauskunft: Was der Schuldner offenlegen muss
Wer nicht weiß, was der Schuldner hat, kann nichts pfänden. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zwingt ihn, es zu sagen — und liefert dem Gläubiger die Liste für den nächsten Schritt. Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 13. September 2026.
Bis 2012 hieß sie eidesstattliche Versicherung, davor Offenbarungseid; seit der Reform der Sachaufklärung 2013 heißt sie Vermögensauskunft. Die Sache ist dieselbe: Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein Vermögen vollständig angeben und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Für den Gläubiger ist das oft die wichtigste Maßnahme überhaupt — nicht, weil dabei Geld fließt, sondern weil danach feststeht, wo etwas zu holen ist: bei welchem Arbeitgeber, auf welchem Konto, mit welchem Fahrzeug. Die Auskunft ist ein Modul des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Formular I, § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Was der Schuldner angeben muss
Alle Vermögensgegenstände, die ihm gehören (§ 802c Abs. 2 ZPO): Konten, Bargeld, Fahrzeuge, Wertsachen, Grundstücke, Beteiligungen, Versicherungen, und bei Forderungen — Lohn, Mieten, offene Rechnungen — auch Grund und Beweismittel, damit der Gläubiger sie pfänden lassen kann. Dazu Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, bei Unternehmen Firma, Registernummer und Sitz (§ 802c Abs. 1 ZPO). Was offensichtlich unpfändbar ist — die Kleidung, das Bett, der Kühlschrank (§ 811 ZPO) — muss nicht aufgeführt werden.
Zwei Rückblicke gehören dazu: entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren und unentgeltliche Leistungen — Schenkungen — in den letzten vier Jahren, gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen (§ 802c Abs. 2 Satz 3 ZPO). Wer sein Auto kurz vor der Vollstreckung dem Bruder überschrieben hat, muss das also angeben; ob der Gläubiger das anfechten kann, ist dann eine Frage des Anfechtungsgesetzes.
Am Ende versichert der Schuldner zu Protokoll an Eides statt, dass die Angaben richtig und vollständig sind (§ 802c Abs. 3 ZPO). Eine falsche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB). Das ist der Grund, warum die Auskunft ernst genommen wird — und warum manche Schuldner lieber vorher zahlen.
2. Der Ablauf beim Gerichtsvollzieher
- Auftrag. Der Gläubiger kreuzt im Vollstreckungsauftrag das Modul „Vermögensauskunft“ an und schickt ihn mit der vollstreckbaren Ausfertigung an die Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt (§ 802e ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher dieses Bezirks.
- Zahlungsaufforderung. Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner zur Zahlung auf und setzt eine Frist von zwei Wochen; erst danach darf er die Auskunft abnehmen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Viele Schuldner zahlen oder bieten Raten an — die gütliche Erledigung nach § 802b ZPO ist in jeder Lage vorgesehen, ein Zahlungsplan soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
- Termin. Bleibt die Zahlung aus, bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin — in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung des Schuldners, an einem anderen geeigneten Ort oder per Bild- und Tonübertragung (§ 802f Abs. 2 ZPO). Einer Bestimmung außerhalb der Geschäftsräume kann der Schuldner innerhalb einer Woche widersprechen (§ 802f Abs. 4 ZPO). Die Ladung belehrt über Pflichten und Folgen; der Gläubiger bekommt den Termin mitgeteilt und darf teilnehmen (§ 802f Abs. 5, 6 ZPO).
- Vermögensverzeichnis. Die Angaben nimmt der Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument auf, liest sie dem Schuldner vor oder zeigt sie ihm, dann folgt die Versicherung (§ 802f Abs. 7 ZPO). Das Verzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes hinterlegt (§ 802k ZPO); der Gläubiger bekommt unverzüglich einen Ausdruck oder, auf Antrag, das elektronische Dokument (§ 802f Abs. 8, § 802d Abs. 2 ZPO). Er darf die Daten nur zur Vollstreckung verwenden und muss sie danach löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Typische Dauer vom Auftrag bis zum Verzeichnis: einige Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung des Gerichtsvollziehers und danach, ob der Schuldner zum ersten Termin erscheint.
3. Wenn der Schuldner nicht kommt: der Haftbefehl
Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 ZPO); der Antrag ist ein weiteres Modul des Vollstreckungsauftrags, die Gerichtsgebühr beträgt 24 € (Nr. 2114 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Haft dient nicht der Strafe, sondern der Erzwingung: Der Gerichtsvollzieher verhaftet den Schuldner (Gebühr 46,80 €, Nr. 270 GvKostG), und der kann jederzeit verlangen, ihm die Auskunft abzunehmen — dann kommt er frei (§ 802i ZPO). Länger als sechs Monate darf die Haft nicht dauern (§ 802j ZPO). In der Praxis gibt die Mehrzahl der Schuldner die Auskunft ab, sobald der Haftbefehl vorliegt oder der Gerichtsvollzieher mit ihm vor der Tür steht.
Der Haftbefehl darf nur zwei Jahre lang vollzogen werden, gerechnet vom Tag seines Erlasses (§ 802h Abs. 1 ZPO); danach müsste ein neuer beantragt werden. Forderly rechnet diese Frist aus dem Datum, das du unter „Stand und Kosten“ einträgst, und erinnert vorher — siehe Fristen und Verjährung. Ab dem 1. Oktober 2026 übersendet das Gericht den Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 1 Satz 4 n. F.); bisher musste der Gläubiger ihn selbst weiterreichen.
4. Drittauskünfte: was der Gerichtsvollzieher selbst erfragen darf
Gibt der Schuldner die Auskunft nicht ab, reicht das Verzeichnis erkennbar nicht für die volle Befriedigung oder ist die Ladung nicht zustellbar, darf der Gerichtsvollzieher bei drei Stellen nachfragen (§ 802l Abs. 1 ZPO):
- Rentenversicherung
Name und Anschrift des aktuellen Arbeitgebers — die Grundlage für die Lohnpfändung. - Bundeszentralamt für Steuern
Kontenabruf: bei welchen Kreditinstituten der Schuldner Konten oder Depots hat (§ 93 Abs. 8 AO) — nicht die Salden, aber der Drittschuldner für die Kontopfändung. - Kraftfahrt-Bundesamt
Fahrzeuge, die auf den Schuldner zugelassen sind — für die Sachpfändung.
Die frühere Grenze, nach der Drittauskünfte erst ab 500 € Forderung zulässig waren, ist seit November 2016 abgeschafft. Je Stelle fallen 15,60 € an (Nr. 440 GvKostG), dazu die Auslagen der Behörde. Das Ergebnis geht unverzüglich an den Gläubiger; der Schuldner erfährt davon innerhalb von vier Wochen (§ 802l Abs. 3 ZPO). Die Auskünfte sind ein eigenes Modul des Vollstreckungsauftrags und lassen sich mit der Vermögensauskunft zusammen beauftragen.
5. Das Schuldnerverzeichnis
Der Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner die Auskunft nicht abgibt, wenn eine Vollstreckung nach dem Verzeichnis offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung führen würde oder wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats nach der Auskunft nachweist, dass der Gläubiger vollständig befriedigt ist (§ 882c Abs. 1 ZPO). Solange ein Zahlungsplan läuft, unterbleibt die Eintragung. Das Verzeichnis führt das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882b ZPO); Auskunfteien lesen es aus, Vermieter, Banken und Händler fragen sie ab. Gelöscht wird die Eintragung nach drei Jahren, früher nur bei nachgewiesener Befriedigung (§ 882e ZPO). Für den Gläubiger ist das kein Geld, aber ein Grund, warum manche Schuldner nach der Ladung doch noch zahlen.
6. Zwei Jahre Sperre — und was der Gläubiger stattdessen bekommt
Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre schon eine Vermögensauskunft abgegeben — für irgendeinen Gläubiger —, muss er keine neue abgeben (§ 802d Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher schickt dem Gläubiger stattdessen einen Ausdruck des letzten Verzeichnisses (Gebühr 39,50 €, Nr. 261 GvKostG) und teilt dem Schuldner das mit; die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kann auch daran anknüpfen. Die Sperre fällt, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen — eine neue Stelle, eine Erbschaft.
Nach zwei Jahren ist die erneute Auskunft ohne weitere Voraussetzung möglich; das alte Verzeichnis wird dann beim zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 802k Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Frist läuft ab dem Tag der Abgabe, der im Protokoll steht. Forderly rechnet sie aus dem Datum, das du unter „Stand und Kosten“ als „Vermögensauskunft abgegeben am“ einträgst, und erinnert vier Wochen vorher und am Tag — eine Frist, die etwas möglich macht.
7. Kosten
- Abnahme der Vermögensauskunft: 39,50 €
Nr. 260 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG. Erscheint der Schuldner nicht oder erledigt sich der Auftrag sonst nicht, fallen statt dessen 18 € an (Nr. 604). - Dazu je Auftrag
Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren, mindestens 3 €, höchstens 10 € (Nr. 716), Wegegeld nach Entfernung (Nr. 711), Zustellungskosten; bei gleichzeitigem Versuch der gütlichen Erledigung 9,60 € statt 19,20 € (Nr. 208). Ein üblicher Auftrag mit Vermögensauskunft und gütlicher Erledigung liegt damit bei rund 60 €; der Gerichtsvollzieher kann einen Vorschuss verlangen (§ 4 GvKostG). - Der Schuldner trägt sie
Als Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) kommen sie in die Forderungsaufstellung — beitreibbar, wenn etwas zu holen ist. Alle Beträge mit Rechenbeispielen unter Kosten des Gerichtsvollziehers.
8. Was danach kommt — und was das Portal daraus macht
Das Vermögensverzeichnis ist der Wegweiser für alles Weitere. Steht ein Arbeitgeber darin, ermöglicht das die Lohnpfändung; ein Konto die Kontopfändung — beides über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; ein Fahrzeug die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher; eine Lebensversicherung die Pfändung des Rückkaufswerts. Steht nichts darin, bleibt der Titel dreißig Jahre gültig, und in zwei Jahren ist die nächste Auskunft möglich — bis dahin kann sich beim Schuldner viel ändern. Auch das ist ein Ergebnis: Es beendet die Ungewissheit und spart weitere Kosten für Maßnahmen ins Leere.
- Modul im Vollstreckungsauftrag
Im Fragebogen zu Formular I kreuzt du die Vermögensauskunft an, wahlweise mit erneuter Auskunft nach § 802d, Haftbefehlsantrag, gütlicher Erledigung und Drittauskünften; die Kostenkarte rechnet vor, was das Verzeichnis daran knüpft. - Rückmeldung erfassen
Unter „Stand und Kosten“ trägst du ein, wann die Auskunft abgegeben und ob ein Haftbefehl erlassen wurde; daraus entstehen die Fristen nach § 802d und § 802h. Das Verzeichnis selbst lädst du als Dokument zum Titel hoch — verschlüsselt, nur für dich. - Fallmappe
Verzeichnis, Forderungskonto und Maßnahmen zusammengefasst für einen Anwalt oder eine KI, die mit dir die nächsten Möglichkeiten durchgeht — siehe Fallmappe. - Was Forderly nicht tut
Es liest das Verzeichnis nicht für dich und sagt nicht, welche Pfändung sich lohnt. Es zeigt, was das Gesetz an die Auskunft knüpft; du entscheidest.
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