Noch kein Titel? Das gerichtliche Mahnverfahren

Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ohne Anwalt: Ablauf, Fristen, Gebühr, Voraussetzungen und Grenzen — und was gilt, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 13. September 2026.

Forderly beginnt beim Titel. Wer noch keinen hat, braucht zuerst einen, und für eine Geldforderung, die der Schuldner nicht bestreitet, sondern einfach nicht zahlt, ist das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 bis 703d ZPO) der schriftliche, günstige Weg dahin. Es prüft die Forderung nicht inhaltlich; das Gericht stellt den Mahnbescheid zu, und wenn der Schuldner schweigt, folgt der Vollstreckungsbescheid. Der ist ein Vollstreckungstitel wie ein Urteil (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und braucht als einziger gängiger Titel keine Vollstreckungsklausel (§ 796 Abs. 1 ZPO).

1. Voraussetzungen

  • Eine bezifferte Geldforderung in Euro
    § 688 Abs. 1 ZPO. Eine offene Rechnung, Miete, Darlehen, Kaufpreis. Nicht geeignet für unbestimmten Schadensersatz, Herausgabe oder Unterlassung.
  • Fällig
    Das Zahlungsziel ist verstrichen. Eine vorherige Mahnung ist für das Verfahren nicht Voraussetzung, für den Verzug und damit die Zinsen aber oft (§ 286 BGB).
  • Keine Gegenleistung mehr offen
    § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wer selbst noch liefern oder leisten muss, kann das Mahnverfahren nicht nutzen.
  • Zustellung im Inland oder in bestimmten Staaten möglich
    § 688 Abs. 3 ZPO. Sitzt der Schuldner im Ausland, geht das Mahnverfahren nur in den Staaten, die unten in Abschnitt 6 stehen — und dann mit anderer Zuständigkeit und längerer Widerspruchsfrist.

2. Der Antrag

Zuständig ist das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 689 Abs. 2 ZPO); der Wohnort des Schuldners spielt keine Rolle. Den Antrag stellst du über online-mahnantrag.de, das gemeinsame Portal der Mahngerichte. Es ist kostenlos, führt durch alle Pflichtfelder, prüft die Angaben auf Vollständigkeit und berechnet die Gerichtsgebühr. Am Ende gibt es zwei Wege:

  • Barcode-Antrag
    Das Portal erzeugt ein PDF mit Barcode; du druckst, unterschreibst und schickst es per Post an das Mahngericht. Für Privatpersonen der übliche Weg.
  • Elektronisch
    Mit Signaturkarte oder über ein sicheres Postfach (EGVP, beBPo, De-Mail mit Absenderbestätigung). Rechtsanwälte und Inkassodienstleister müssen diesen Weg nutzen (§ 690 Abs. 3 ZPO); Privatpersonen dürfen weiterhin den Papiervordruck verwenden.

Der Antrag nennt Gläubiger, Schuldner, die Hauptforderung mit Katalognummer (etwa „Kaufvertrag“, „Mietvertrag“, „Dienstleistungsvertrag“) und Datum, die verlangten Zinsen, Mahnkosten und Auslagen. Das Gericht prüft nur, ob der Antrag formal in Ordnung ist, nicht, ob die Forderung besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Genau das macht das Verfahren schnell und billig, und genau deshalb kann der Schuldner ihm ohne Begründung widersprechen.

3. Kosten

Die Gerichtsgebühr ist eine halbe Gebühr nach dem Streitwert (Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG), mindestens 38 €. Maßgeblich ist die Summe der Hauptforderungen; Zinsen und Nebenforderungen bleiben außer Betracht (§ 43 GKG). Mit der Gebühr ist das gesamte Mahnverfahren abgegolten, einschließlich des Vollstreckungsbescheids. Sie ist mit dem Antrag fällig; das Gericht stellt erst nach Zahlung zu.

Hauptforderung bisGebühr
1.000 €38,00 € (Mindestgebühr)
1.500 €41,00 €
2.000 €51,50 €
3.000 €62,75 €
5.000 €85,25 €
10.000 €141,50 €

Werte aus der Gebührentabelle des GKG (Anlage 2) in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025; das Portal der Mahngerichte berechnet den Betrag für deinen Fall.

Die Kosten des Mahnverfahrens sind Verzugsschaden und vom Schuldner zu erstatten (§ 286, § 280 BGB); sie werden im Vollstreckungsbescheid mit festgesetzt und wandern als titulierte Kosten in die Forderungsaufstellung. Ein Anwalt ist im Mahnverfahren nicht nötig; wer einen beauftragt, kann dessen Gebühren als Kosten des Verfahrens anmelden, muss sie aber zunächst selbst tragen.

4. Ablauf und Fristen

Antrag online-mahnantrag.de Mahnbescheid zugestellt meist nach 1 bis 2 Wochen 2 Wochen Widerspruch Antrag auf Vollstreckungsbescheid frühestens nach der Frist spätestens 6 Monate nach Zustellung (§ 701 ZPO) Vollstreckungsbescheid zugestellt sofort vollstreckbar 2 Wochen Einspruch rechtskräftig
  1. Mahnbescheid. Das Gericht stellt ihn dem Schuldner zu und teilt dir das Datum mit (§ 693 ZPO). Ab Zustellung läuft die Widerspruchsfrist von zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  2. Widerspruch? Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht es nur auf Antrag einer Seite ins streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht (§ 696 ZPO). Dann wird die Forderung inhaltlich verhandelt, mit Klage­begründung, weiteren Gerichtskosten (die halbe Gebühr wird angerechnet) und bei Beträgen über 5.000 € vor dem Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
  3. Vollstreckungsbescheid. Schweigt der Schuldner, beantragst du nach Ablauf der zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO); auch das geht über das Portal oder den Vordruck, den das Gericht mitschickt. Dabei gibst du Zahlungen an, die seit dem Mahnbescheid eingegangen sind. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt sein, sonst fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO).
  4. Zustellung und Einspruch. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner zugestellt und ist ab da vollstreckbar (§ 700, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Schuldner kann zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 339 ZPO); die Vollstreckung darfst du trotzdem beginnen, sie kann aber auf Antrag eingestellt werden (§ 719 ZPO). Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig.

Bei reibungslosem Ablauf dauert der Weg vom Antrag bis zum vollstreckbaren Titel zwei bis vier Wochen. Dann beginnt, was Forderly abbildet: Titel eintragen, Forderungskonto führen, Vollstreckungsauftrag ausfüllen.

5. Was danach im Titel steht

Der Vollstreckungsbescheid übernimmt die Angaben aus dem Antrag: Hauptforderung mit Datum, Zinssatz und Zinsbeginn, Mahnkosten, Auslagen und die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Zustellung). Diese Positionen trägst du im Titel-Fragebogen ein; die Zinsen laufen ab dem Datum, das im Bescheid steht. Weil der Bescheid keine Klausel braucht, entfällt dieser Schritt, zugestellt ist er schon. Dem Vollstreckungsauftrag legst du die vollstreckbare Ausfertigung bei, die das Gericht dir mit dem Zustellungsnachweis schickt.

Hinweis zum Zinssatz: Im Antrag kannst du bei Verbraucherschuldnern höchstens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Geschäften ohne Verbraucher neun (§ 288 Abs. 2 BGB). Maßgeblich für die spätere Vollstreckung ist, was im Bescheid steht.

6. Schuldner im Ausland

Eine Vorbemerkung, weil sie oft falsch vermutet wird: Wo du als Gläubiger wohnst, entscheidet nicht darüber, wo geklagt oder gemahnt wird. Für die internationale Zuständigkeit zählt grundsätzlich der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners; dass du in Deutschland sitzt, begründet für sich kein deutsches Verfahren. Beim deutschen Mahnverfahren gegen einen Schuldner im Inland ist es umgekehrt — dort ist ausnahmsweise dein eigener Gerichtsstand maßgeblich (§ 689 Abs. 2 ZPO). Genau diese Ausnahme entfällt, sobald ins Ausland zugestellt werden muss.

a) Deutsches Mahnverfahren: nur in bestimmten Staaten

Muss der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Verfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) oder das Auslandsunterhaltsgesetz es vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll (§ 688 Abs. 3 ZPO). Das Portal der Mahngerichte nennt dafür (abgefragt im September 2026) diese Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind also dabei — die USA nicht, und auch kein anderer Staat außerhalb dieser Liste. Ob ein Fall in die Liste passt, prüft der Online-Mahnantrag beim Ausfüllen; die Zusammenstellung kann sich ändern, wenn Abkommen hinzukommen oder wegfallen.

Drei Dinge sind dann anders als im Inlandsfall:

  • Anderes Mahngericht
    Zuständig ist nicht das zentrale Mahngericht deines Bundeslandes, sondern das Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug unbeschränkt zuständig wären (§ 703d Abs. 2 ZPO). Das setzt voraus, dass deutsche Gerichte überhaupt international zuständig sind — siehe Buchstabe c.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat
    Statt zwei Wochen (§ 32 Abs. 3 AVAG). Entsprechend später kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen.
  • Fremdwährung möglich
    Der Anspruch darf auf eine bestimmte Geldsumme in ausländischer Währung lauten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 AVAG); im Inlandsfall verlangt § 688 Abs. 1 ZPO Euro.

b) Europäisches Mahnverfahren

Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU gibt es daneben den Europäischen Zahlungsbefehl (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, § 688 Abs. 4 ZPO). Er gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und nicht im Vereinigten Königreich — dort ist er mit dem Ende der Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 entfallen. In Deutschland ist dafür ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig (§ 1087 ZPO). Der Antragsgegner hat 30 Tage Zeit für einen Einspruch; bleibt er aus, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt und wirkt in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren. Für unbestrittene Forderungen kommt außerdem der Europäische Vollstreckungstitel in Betracht (Verordnung (EG) Nr. 805/2004), für Beträge bis 5.000 € das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

c) Wo geklagt wird, wenn kein Mahnverfahren möglich ist

Dann führt der Weg zum Titel über eine Klage — und zuerst über die Frage, welches Land dafür zuständig ist. Die Regeln dazu stehen nicht in der ZPO allein:

  • Schuldner in der EU
    Es gilt die Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Grundregel: Klage am Wohnsitz des Beklagten (Art. 4). Daneben gibt es den Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 7 Nr. 1) — bei Warenkauf der Ort, an den geliefert wurde, bei Dienstleistungen der Ort, an dem sie erbracht wurden; das kann Deutschland sein. Ist der Schuldner Verbraucher und hat der Unternehmer seine Tätigkeit auf dessen Staat ausgerichtet, kann er nur an dessen Wohnsitz verklagt werden (Art. 18 Abs. 2) — der Erfüllungsort hilft dann nicht.
  • Schweiz, Norwegen, Island
    Dafür gilt das Lugano-Übereinkommen von 2007 mit weitgehend denselben Regeln (allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz, besondere Gerichtsstände, Schutz von Verbrauchern). Das Vereinigte Königreich gehört ihm seit dem Brexit nicht mehr an.
  • Alle übrigen Staaten, etwa die USA und das Vereinigte Königreich
    Ob ein deutsches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den §§ 12 ff. ZPO: Erfüllungsort bei Vertragsstreitigkeiten (§ 29) oder der Vermögensgerichtsstand — wer im Inland kein Wohnsitz, aber Vermögen hat, kann dort verklagt werden, wo das Vermögen liegt (§ 23). Sonst bleibt die Klage im Land des Schuldners nach dessen Recht.
  • Gerichtsstandsvereinbarung
    Haben die Parteien ein Gericht vereinbart — häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen —, geht das in weiten Grenzen vor (Art. 25 Brüssel Ia; im Verhältnis zu weiteren Staaten das Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen). Ob die Klausel wirksam ist, hängt unter anderem daran, ob ein Verbraucher beteiligt war. Der erste Blick gehört deshalb in den Vertrag.

d) Und dann: Der deutsche Titel muss im Ausland wirken

Ein deutscher Titel wird in Deutschland vollstreckt. Hat der Schuldner hier nichts, muss der Titel dort durchgesetzt werden, wo etwas ist:

  • Innerhalb der EU: ohne Zwischenverfahren
    Eine in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Brüssel Ia). Nötig sind eine Ausfertigung des Titels und die Bescheinigung nach Art. 53; sie stellt in Deutschland die Stelle aus, die auch die vollstreckbare Ausfertigung erteilt (§ 1110 ZPO). Vollstreckt wird dann nach dem Recht des anderen Staates, durch dessen Organe.
  • Schweiz, Norwegen, Island: Lugano
    Dort ist der Titel für vollstreckbar zu erklären; das Verfahren regelt für die deutsche Seite das AVAG, für die dortige das jeweilige Recht.
  • Vereinigtes Königreich: seit dem 1. Juli 2025 wieder geregelt
    Das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gilt seither auch für das Vereinigte Königreich — allerdings nur für Verfahren, die am oder nach diesem Tag eingeleitet wurden. Für ältere Fälle bleibt es beim nationalen britischen Recht. Vertragsstaaten sind neben den EU-Staaten (ohne Dänemark) und dem Vereinigten Königreich derzeit die Ukraine und Uruguay.
  • USA: kein Abkommen
    Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten besteht kein Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Ob ein deutsches Urteil dort durchgesetzt werden kann, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaats; viele haben Regeln übernommen, die ausländische Geldurteile anerkennen. Umgekehrt braucht ein US-Urteil in Deutschland ein Vollstreckungsurteil des Landgerichts (§§ 722, 723 ZPO).

Forderly bildet den Auslandsfall nicht ab: Das Portal führt Titel, rechnet Zinsen und füllt die deutschen Vollstreckungsformulare. Ein Titel gegen einen Schuldner im Ausland lässt sich hier erfassen und berechnen; die Vollstreckung selbst läuft nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfindet.

Allgemeine Erklärung, keine Rechtsberatung. Diese Seite beschreibt, was die ZPO für das Mahnverfahren vorsieht. Ob deine Forderung dafür geeignet ist, ob ein Widerspruch zu erwarten ist und ob eine Rechtsschutzversicherung das streitige Verfahren decken würde, ergibt sich aus deinen Unterlagen und deinem Vertrag. Das gilt besonders für Fälle mit Auslandsbezug: Welches Gericht zuständig ist, ob eine Gerichtsstandsklausel wirksam ist und welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, sind Fragen, die niemand pauschal beantworten kann. Forderly stellt keine Mahnbescheide und bewertet keinen Einzelfall; dafür gibt es das Portal der Mahngerichte und im Zweifel anwaltlichen Rat.

Weiter mit Der typische Weg einer Forderung · Das Wichtigste in Kürze · Glossar