Ab 1. Oktober 2026: der elektronische Vollstreckungsauftrag

Was das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung für Gläubiger ändert — allgemein erklärt. Stand: 2. September 2026.

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) kommt in drei Stufen. Für Privatgläubiger ist die erste die wichtigste: Ab dem 1. Oktober 2026 kann jeder Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher elektronisch gestellt werden — für jede Titelart und jede Forderungshöhe. Bisher galt das nur für Vollstreckungsbescheide bis 5.000 Euro.

Drei Stichtage

DatumWas gilt
1. Oktober 2026 Der Kern: elektronischer Vollstreckungsauftrag für alle Titel (§ 754a ZPO n. F.), elektronischer Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Wertgrenze (§ 829a ZPO n. F.), neue Pflichten für Gläubiger, angepasste Formulare.
1. Januar 2027 Die Formulare für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dürfen elektronisch als XML-Datensatz statt als PDF übermittelt werden; werden beide übermittelt, ist das XML maßgeblich (§ 829 Abs. 5 ZPO n. F.).
1. Juni 2027 Elektronischer Rechtsverkehr wird auch für registrierte Inkassodienstleister Pflicht; Kreditinstitute werden Adressaten elektronischer Zustellungen — das beschleunigt die Kontopfändung.

Was sich für dich als Gläubiger ändert

Du kannst selbst elektronisch einreichen

Das Gesetz benennt erstmals ausdrücklich die sicheren Übermittlungswege zum Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 6 ZPO n. F.) — über die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts oder direkt an ein Postfach des Gerichtsvollziehers. Dazu zählen die bekannten Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einschließlich des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz („Mein Justizpostfach"). Ein Privatgläubiger braucht dafür keinen Vertreter mit eigenem Anwaltspostfach. Pflicht ist der elektronische Weg nur für Rechtsanwälte, Behörden und ab Juni 2027 für Inkassodienstleister — für Privatgläubiger bleibt er freiwillig.

Die Unterlagen als elektronische Dokumente

Wo bisher die vollstreckbare Ausfertigung, die Klausel oder Nachweise im Original vorzulegen waren, genügt es beim elektronischen Auftrag, sie in elektronische Dokumente zu übertragen und zu übermitteln (§ 754a Abs. 1 ZPO n. F.). Sollen Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden, ist eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten mit Belegen als elektronisches Dokument beizufügen — die Forderungsaufstellung wird damit zur gesetzlichen Anlage.

Zwei Versicherungen in Textform

Wer elektronisch einreicht, versichert, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und dass die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht (§ 754a Abs. 3 ZPO n. F.). Textform genügt. Der zweite Punkt setzt voraus, dass der Gläubiger seinen aktuellen Forderungsstand kennt — Zinsen, Kosten und angerechnete Zahlungen eingeschlossen.

Eine laufende Pflicht: aktualisieren

Bestehen die übermittelten Schriftstücke nicht mehr oder ändern sie sich, muss der Auftraggeber das Vollstreckungsorgan unverzüglich informieren und die geänderten Dokumente nachreichen (§ 754a Abs. 4 ZPO n. F.). Das gilt über die gesamte Dauer der Vollstreckung — etwa nach einer Teilzahlung, einer Berichtigung des Titels oder einer Umschreibung der Klausel.

Nach vollständiger Zahlung: die Ausfertigung herausgeben

Hat der Gerichtsvollzieher beim elektronischen Auftrag die vollstreckbare Ausfertigung nicht in Händen, bescheinigt er dem Schuldner nach vollständiger Leistung den Empfang und fordert den Gläubiger auf, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern (§ 757 Abs. 3 ZPO n. F.). Eine Aufgabe mit klarem Auslöser.

Kleinere Erleichterungen

Das Vermögensverzeichnis kann dem Gläubiger als elektronisches Dokument übermittelt werden statt als Ausdruck (§ 802d Abs. 2 ZPO n. F.). Auf Antrag übersendet das Gericht den Haftbefehl samt beglaubigter Abschrift direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 1 Satz 4 ZPO n. F.) — ein Schritt weniger von Hand.

Formulare: angepasst, und ab 2027 als Datensatz

Die amtlichen Formulare der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung werden an das neue Recht angepasst; der Formularzwang für den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht jetzt ausdrücklich im Gesetz (§ 829 Abs. 4 Satz 3 ZPO n. F.). Die eigentliche Richtungsentscheidung folgt zum 1. Januar 2027: Der Antrag darf als strukturierter, maschinenlesbarer XML-Datensatz übermittelt werden — und dieser Datensatz ist maßgeblich, wenn PDF und XML beide übermittelt werden. Nicht das ausgefüllte Formular ist dann das Entscheidende, sondern die Daten dahinter.

Genau so ist Forderly gebaut: Der Vollstreckungsauftrag wird als strukturierter Datensatz erfasst; Ausfüllhilfe, Forderungsaufstellung und XML-Datensatz entstehen aus derselben Quelle.

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt wieder, was das Gesetz allgemein vorsieht, und bewertet keinen Einzelfall. Ob und wie du elektronisch einreichst, entscheidest du — im Zweifel hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiter. Quelle: Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152 vom 26. Mai 2026.

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