Unterhalt vollstrecken
Was das Gesetz an einen Unterhaltstitel knüpft: Titelarten, fester und dynamischer Unterhalt, Rückstand und laufende Raten, die Pfändung mit Vorrecht nach § 850d ZPO, Zahlungen, Unterhaltsvorschuss und Verjährung. Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 18. Oktober 2026.
Unterhalt ist eine Geldforderung wie andere auch. Vier Dinge machen ihn trotzdem besonders. Er wird Monat für Monat neu fällig; der Titel deckt also auch Beträge, die es bei seiner Errichtung noch gar nicht gab. Viele Titel für Kinder nennen keinen Betrag, sondern einen Prozentsatz des Mindestunterhalts; den Betrag je Monat muss man ausrechnen. Bei der Pfändung von Lohn und Konto hat gesetzlicher Unterhalt ein Vorrecht (§ 850d ZPO). Und die Raten, die nach dem Titel fällig werden, verjähren nicht in dreißig, sondern in drei Jahren.
Diese Seite erklärt, was das Gesetz daran knüpft und wie Forderly rechnet. Was in deinem Fall gilt, steht in deinem Titel. Wo eine Frage nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist, sagt die Seite das; dann hilft ein Rechtsanwalt.
Kurz gesagt
- Vollstreckt wird, was im Titel steht
Betrag oder Prozentsatz, Beginn und Ende, Zahltag, Kindergeldabzug, Rückstände und Zinsen. Was der Titel nicht zuspricht, lässt sich nicht vollstrecken. - Eine Rate ist erst nach ihrem Zahltag Rückstand
Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 3 BGB). Vollstreckt werden darf eine Rate, wenn ihr Tag abgelaufen ist (§ 751 Abs. 1 ZPO). - Dynamischer Unterhalt
Mindestunterhalt der Altersstufe mal Prozentsatz, auf volle Euro aufgerundet, abzüglich des Kindergeldanteils laut Titel (§§ 1612a, 1612b BGB). - Lohn- und Kontopfändung mit Vorrecht
Dem Schuldner bleibt weniger frei, und gepfändet werden kann auch wegen künftiger Raten (§ 850d Abs. 1, 3 ZPO); für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag fällig wurden, gilt das Vorrecht nur eingeschränkt. - Drei Jahre Verjährung je Rate
Für Raten nach dem Titel (§ 197 Abs. 2 BGB); zwischen Kind und Eltern gehemmt bis zum 21. Geburtstag des Kindes, zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht (§ 207 BGB).
1. Welche Unterhaltstitel es gibt
- Beschluss des Familiengerichts
Seit dem 1. September 2009 entscheidet das Familiengericht über Unterhalt durch Beschluss, vorher durch Urteil. Vollstreckt wird nach der ZPO (§ 120 Abs. 1 FamFG), mit Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO). Vollstreckbar ist der Beschluss, sobald er wirksam ist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG): mit der Rechtskraft oder früher, wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnet. Bei Unterhalt soll es das tun (§ 116 Abs. 3 FamFG). - Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren
Für minderjährige Kinder, die nicht im Haushalt des Schuldners leben, bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts vor Abzug des Kindergeldes (§ 249 Abs. 1 FamFG). Er lautet häufig auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts und setzt auch die Kosten des Verfahrens fest (§ 253 Abs. 1 FamFG). - Urkunde des Jugendamts
Das Jugendamt beurkundet Kindesunterhalt, wenn das Kind bei der Beurkundung jünger als 21 ist, und Unterhalt nach § 1615l BGB (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 SGB VIII). Die Klausel erteilt das Jugendamt selbst. Für die Vollstreckung gelten die Regeln für gerichtliche Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend (§ 60 SGB VIII), also auch die Wartefrist: Vollstreckt werden darf erst, wenn die Urkunde mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist (§ 798 ZPO). Zugestellt ist auch, wenn das Jugendamt dem Schuldner bei der Beurkundung eine beglaubigte Abschrift aushändigt. - Notarielle Urkunde und gerichtlicher Vergleich
Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 1 ZPO, oft beim Ehegattenunterhalt. Für die notarielle Urkunde gilt dieselbe Wartefrist (§ 798 ZPO). - Einstweilige Anordnung
Eine vorläufige Regelung (§§ 49 ff., 246 FamFG). Eine Klausel braucht sie nur, wenn für oder gegen einen anderen als den im Beschluss genannten Beteiligten vollstreckt wird (§ 53 Abs. 1 FamFG). Sie tritt außer Kraft, sobald eine andere Regelung wirksam wird; ist das ein Beschluss in der Hauptsache, kommt es auf dessen Rechtskraft an (§ 56 Abs. 1 FamFG). - Vollstreckungsbescheid
Auch Unterhalt lässt sich im Mahnverfahren titulieren (§ 113 Abs. 2 FamFG), als bezifferte Summe (§ 688 Abs. 1 ZPO). Wie das geht, steht unter Noch kein Titel?
Ein Abänderungsbeschluss (§§ 238 bis 240 FamFG) ist ein neuer Titel, der ab einem bestimmten Monat gilt. Welcher Betrag für welche Zeit gilt, ergibt sich aus den Titeln. Forderly erfasst die Beträge darum als Abschnitte mit „ab“ und „bis“ und bewertet nicht, wie die Titel zueinander stehen.
Wer Gläubiger ist, sagen Titel und Klausel. Meist ist es das Kind, vertreten durch den Elternteil, bei dem es lebt, oder durch das Jugendamt als Beistand. Sind die Eltern verheiratet und leben sie getrennt oder ist ihre Scheidung anhängig, kann ein Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 3 BGB); dann nennt der Titel ihn. Ob ein Titel nach der Scheidung oder nach dem 18. Geburtstag noch für die genannte Person vollstreckt werden kann, ist eine Rechtsfrage. Die beantwortet ein Rechtsanwalt.
2. Fester Betrag oder Prozentsatz
Ein statischer Titel nennt den Betrag: „monatlich 350 Euro“, oft gestaffelt nach Zeiträumen oder Altersstufen. Ein dynamischer Titel nennt einen Prozentsatz, etwa „120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind“. Das gibt es nur für minderjährige Kinder gegen den Elternteil, bei dem sie nicht leben (§ 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Betrag passt sich dann von selbst an, wenn das Kind älter wird oder sich Mindestunterhalt oder Kindergeld ändern. Ein Zusatz wie „derzeit: 481 €“ nennt den Betrag bei Errichtung.
Im Inland wird der dynamische Titel vollstreckt, ohne dass ihn jemand beziffert; beziffert wird er nur auf Antrag für die Vollstreckung im Ausland (§ 245 FamFG). Den Betrag je Monat rechnet der Gläubiger selbst aus, und zwar so:
- Altersstufe des Monats. Die erste reicht bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (0 bis 5 Jahre), die zweite bis zur Vollendung des zwölften (6 bis 11), die dritte gilt vom 13. Lebensjahr an (ab 12) (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB). Die höhere Stufe gilt ab dem Ersten des Monats, in dem das Kind das Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Vollendet ist ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB). Ein Kind, geboren am 14. Mai 2019, ist darum ab Mai 2025 in der zweiten Stufe; ein Kind, geboren am 1. März 2020, schon ab Februar 2026.
- Mindestunterhalt dieser Stufe in diesem Monat (Tabelle im nächsten Abschnitt).
- Prozentsatz laut Titel, begrenzt auf eine Stelle nach dem Komma. Weitere Stellen fallen weg, gerundet wird nicht (§ 1612a Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Mindestunterhalt mal Prozentsatz, auf volle Euro aufgerundet (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Kindergeld abziehen, wie es der Titel sagt: zur Hälfte, voll, ein fester Betrag oder nichts (§ 1612b Abs. 1 BGB). Danach wird nicht mehr gerundet; der Zahlbetrag kann auf 50 Cent enden.
Dass zuerst aufgerundet und dann das Kindergeld abgezogen wird, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. So rechnen die Düsseldorfer Tabelle und das Hinweisblatt der Justiz zu Einwendungen im vereinfachten Verfahren, und so rechnet Forderly. Bei 100 % und hälftigem Kindergeld ergeben sich 2026 die Zahlbeträge 356,50 €, 428,50 € und 523,50 € in der ersten, zweiten und dritten Stufe.
Beispiel
Jugendamtsurkunde: „ab 1. Januar 2025 monatlich im Voraus 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes“. Das Kind ist am 14. Mai 2019 geboren.
| Zeitraum und Rechnung | Zahlbetrag |
|---|---|
| Januar bis April 2025 1. Stufe: 482 € × 120 % = 578,40 €, aufgerundet 579 €, abzüglich 127,50 € | 451,50 € |
| Mai bis Dezember 2025 2. Stufe: 554 € × 120 % = 664,80 €, aufgerundet 665 €, abzüglich 127,50 € | 537,50 € |
| ab Januar 2026 2. Stufe: 558 € × 120 % = 669,60 €, aufgerundet 670 €, abzüglich 129,50 € | 540,50 € |
| ab Mai 2031, mit den Werten von 2026 3. Stufe: 653 € × 120 % = 783,60 €, aufgerundet 784 €, abzüglich 129,50 € | 654,50 € |
Hat der Schuldner nichts gezahlt, sind von Januar 2025 bis Oktober 2026 zusammen 22 Raten mit 11.511,00 € offen.
Nach dem 18. Geburtstag
Ein dynamischer Titel endet nicht von selbst mit der Volljährigkeit. Der Schuldner kann gegen die Vollstreckung nicht einwenden, dass das Kind nicht mehr minderjährig ist (§ 244 FamFG); gerechnet wird mit der dritten Altersstufe weiter. Ist der Titel befristet, etwa „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“, steht das im Titel. Abgezogen wird das Kindergeld so, wie der Titel es nennt. Ändern lässt sich das nur in einem Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG; für eine Urkunde des Jugendamts BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, XII ZB 422/15).
Titel aus der Zeit vor 2008 nennen einen Prozentsatz des Regelbetrags. An seine Stelle trat der Mindestunterhalt mit einem umgerechneten Prozentsatz (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Forderly rechnet solche Titel nicht um.
3. Mindestunterhalt und Kindergeld seit 2016
Den Mindestunterhalt legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung fest (§ 1612a Abs. 4 BGB, Mindestunterhaltsverordnung). Die Beträge wechseln jeweils zum 1. Januar. Zweimal, für 2021 und 2023, wurden schon festgelegte Beträge vor ihrem Beginn noch einmal erhöht. Die Tabelle nennt, was am Ende galt.
Mindestunterhalt je Monat (§ 1612a Abs. 1 BGB, § 1 MinUhV)
| gilt ab | 1. Stufe | 2. Stufe | 3. Stufe |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 MinUhV vom 03.12.2015, BGBl. I S. 2188 | 335 € | 384 € | 450 € |
| 01.01.2017 ebenda | 342 € | 393 € | 460 € |
| 01.01.2018 1. ÄndV vom 28.09.2017, BGBl. I S. 3525 | 348 € | 399 € | 467 € |
| 01.01.2019 ebenda | 354 € | 406 € | 476 € |
| 01.01.2020 2. ÄndV vom 12.09.2019, BGBl. I S. 1393 | 369 € | 424 € | 497 € |
| 01.01.2021 3. ÄndV vom 03.11.2020, BGBl. I S. 2344 | 393 € | 451 € | 528 € |
| 01.01.2022 4. ÄndV vom 30.11.2021, BGBl. I S. 5066 | 396 € | 455 € | 533 € |
| 01.01.2023 5. ÄndV vom 30.11.2022, BGBl. I S. 2130 | 437 € | 502 € | 588 € |
| 01.01.2024 6. ÄndV vom 29.11.2023, BGBl. 2023 I Nr. 330 | 480 € | 551 € | 645 € |
| 01.01.2025 7. ÄndV vom 15.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 359 | 482 € | 554 € | 649 € |
| 01.01.2026 ebenda | 486 € | 558 € | 653 € |
Das Kindergeld steht in § 66 Abs. 1 EStG. Bis Ende 2022 hing es davon ab, das wievielte Kind beim Berechtigten es war; seit 2023 ist es für jedes Kind gleich.
Kindergeld je Monat (§ 66 Abs. 1 EStG)
| gilt ab | 1./2. Kind | 3. Kind | ab 4. |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 G vom 16.07.2015, BGBl. I S. 1202 | 190 € | 196 € | 221 € |
| 01.01.2017 G vom 20.12.2016, BGBl. I S. 3000 | 192 € | 198 € | 223 € |
| 01.01.2018 ebenda | 194 € | 200 € | 225 € |
| 01.07.2019 FamEntlastG vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2210 | 204 € | 210 € | 235 € |
| 01.01.2021 2. FamEntlastG vom 01.12.2020, BGBl. I S. 2616 | 219 € | 225 € | 250 € |
| 01.01.2023 InflAusG vom 08.12.2022, BGBl. I S. 2230 | 250 € je Kind | ||
| 01.01.2025 SteFeG vom 23.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449 | 255 € je Kind | ||
| 01.01.2026 ebenda | 259 € je Kind | ||
Beide Tabellen sind am Bundesgesetzblatt geprüft. Das Portal rechnet mit denselben Werten. Abkürzungen: MinUhV Mindestunterhaltsverordnung, ÄndV Änderungsverordnung zur MinUhV, G Gesetz, FamEntlastG Familienentlastungsgesetz, InflAusG Inflationsausgleichsgesetz, SteFeG Steuerfortentwicklungsgesetz.
- Für das wievielte Kind?
Für Monate bis Ende 2022 nennen dynamische Titel darum meist, für welches Kind das Kindergeld zählt („für ein erstes Kind“). Fehlt die Angabe, kommt es auf den Kindergeldbescheid an; ist das Kindergeld nur wegen eines nicht gemeinschaftlichen Kindes höher, bleibt die Erhöhung außer Ansatz (§ 1612b Abs. 2 BGB). Ist die Angabe nicht bekannt, rechnet Forderly mit dem höchsten Kindergeld, also mit der niedrigeren Rate, und kennzeichnet die Monate als vorläufig. - Kinderbonus 2020, 2021 und 2022
Für September 2020 (200 €), Oktober 2020 (100 €), Mai 2021 (150 €) und Juli 2022 (100 €) gab es zum Kindergeld einen Einmalbetrag je Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.). Die Rechtsprechung zum Bonus 2020 rechnet ihn überwiegend wie Kindergeld an, bei hälftigem Abzug also zur Hälfte (etwa OLG Koblenz, 13 UF 375/20). Zu 2021 und 2022 ist keine Entscheidung bekannt; der Wortlaut ist derselbe. Forderly zieht den Bonus bei dynamischen Titeln, die das Kindergeld zur Hälfte oder voll abziehen, in diesen Monaten im selben Anteil ab; nennt der Titel einen festen Abzugsbetrag, bleibt es bei diesem. Beispiel September 2020, 100 %, zweite Stufe, hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind: 424 € − 102 € − 100 € = 222 €. Liegt der Prozentsatz unter 100, sind diese Monate vorläufig, weil offen ist, wie weit der Bonus dann abgeht. Statische Titel bleiben unberührt. - Vor 2016
Bis Ende 2015 richtete sich der Mindestunterhalt nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 1612a Abs. 1 BGB a. F.); für Teile des Jahres 2015 ist nicht eindeutig geregelt, welcher Betrag galt. Forderly rechnet dynamische Raten darum erst ab Januar 2016. Feste Beträge und bezifferte Rückstände aus früheren Jahren gehen. - Ab 2027
Mitte Oktober 2026 sind Mindestunterhalt und Kindergeld für 2027 noch nicht festgesetzt. Die Mindestunterhaltsverordnung nennt zuletzt die Beträge ab 1. Januar 2026; neue Verordnungen ergingen bisher jeweils im Herbst des Vorjahres (§ 1612a Abs. 4 BGB). Das Kindergeld folgt dem Kinderfreibetrag (§ 66 Abs. 3 EStG). Bis die neuen Werte hier nachgetragen sind, rechnet Forderly Raten ab Januar 2027 mit den Werten von 2026 und kennzeichnet sie als vorläufig.
4. Wann eine Rate fällig ist: Rückstand und laufender Unterhalt
Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen: unter Verwandten nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB, unter getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der Scheidung nach § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB. Viele Titel nennen den Tag selbst: „zum Ersten“, „bis zum 3. eines jeden Monats“, „bis zum dritten Werktag“, „am 20. eines jeden Monats“. Dann gilt der Titel.
- Erst nach Ablauf des Zahltags
Hängt die Forderung vom Eintritt eines Kalendertags ab, darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Tag abgelaufen ist (§ 751 Abs. 1 ZPO). Eine Rate, die am Ersten zu zahlen ist, kann also ab dem Zweiten vollstreckt werden. - Wochenende und Feiertag
Fällt der Zahltag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag am Leistungsort, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). Leistungsort ist bei Geld der Wohnsitz des Schuldners (§ 269, § 270 Abs. 4 BGB). Forderly kennt nicht die Feiertage jeder Gemeinde und nimmt die Feiertage aller Länder; das ergibt den spätesten möglichen Tag. Beispiel: Der 1. November 2026 ist ein Sonntag. Die Novemberrate ist am Montag, 2. November, zu zahlen und vom 3. November an Rückstand. - „bis zum dritten Werktag“
Hier zählt Forderly den Sonnabend nicht mit. So hat der BGH für die Miete entschieden (Urteil vom 13. Juli 2010, VIII ZR 129/09); für Unterhalt ist keine Entscheidung bekannt. Auch das ergibt den späteren Tag.
Eine Rate, deren Zahltag am Stichtag abgelaufen ist und die nicht bezahlt ist, ist Rückstand; er wird beziffert. Die Raten ab der ersten, deren Zahltag noch nicht abgelaufen ist, sind laufender Unterhalt. In der Forderungsaufstellung steht er nur als Monatsbetrag mit „laufend ab“, nicht in der Summe. Wegen laufenden Unterhalts kann das Vollstreckungsgericht im Voraus pfänden (Abschnitt 5); der Gerichtsvollzieher vollstreckt nur, was fällig ist (Abschnitt 6).
Viele Titel nennen außerdem einen Rückstand für die Zeit vor der Entscheidung als Summe, etwa „rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2024 in Höhe von 3.246 €“, manchmal mit Zinsen. Zinsen gibt es nur, wenn der Titel sie zuspricht. Spricht er Verzugszinsen zu, sind es bei Unterhalt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB); die neun Punkte des Absatzes 2 gelten nur für Entgeltforderungen. Die Forderungsaufstellung unterscheidet Prozentpunkte und Prozent; maßgeblich ist der Wortlaut des Titels.
5. Lohn- und Kontopfändung mit Vorrecht (§ 850d ZPO)
Wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allgemein funktioniert, steht unter Konto- und Lohnpfändung. Wegen Unterhalts gelten dabei Sonderregeln.
- Wer das Vorrecht hat
Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten oder früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder einem Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB zustehen (§ 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unterhalt, der nur auf einem Vertrag beruht und über das Gesetz hinausgeht, nennt die Vorschrift nicht. - Was dem Schuldner bleibt
Das Arbeitseinkommen ist ohne die Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Dem Schuldner bleibt, was er für seinen notwendigen Unterhalt und für seine laufenden Unterhaltspflichten gegenüber vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten braucht, höchstens so viel, wie ihm gegenüber einem gewöhnlichen Gläubiger bliebe (§ 850d Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Den Betrag setzt das Vollstreckungsgericht im Beschluss fest. - Rang mehrerer Berechtigter
Er richtet sich nach § 1609 BGB (§ 850d Abs. 2 ZPO): zuerst minderjährige Kinder und unverheiratete volljährige Kinder bis 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen; dann Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, und Ehegatten nach langer Ehe; dann die übrigen Ehegatten, dann die übrigen Kinder, dann Enkel und weitere Abkömmlinge, dann Eltern, dann weitere Verwandte der aufsteigenden Linie. Gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang. Die Tatsachen dazu fragt das Formular in Modul O (Unterhaltspflichten des Schuldners) und Modul P (Einkünfte der Berechtigten) ab. - Modul Q
Im Entwurf des Beschlusses kreuzt der Antragsteller nur ein Kästchen an: „Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen gegen den Schuldner … nach § 850d ZPO angeordnet.“ Nur dann füllt das Gericht den Rahmen darunter aus (Hinweisblatt PfÜB Nr. 3.17). - Rückstände älter als ein Jahr
Für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag fällig geworden sind, gilt das Vorrecht nicht, soweit nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Am Ende von Modul O steht dazu eine Angabe. Gezählt wird ab Eingang des Antrags beim Gericht. Forderly teilt die Rückstände am Stichtag und nennt Raten, die in den 14 Tagen danach älter als ein Jahr werden. - Pfändung für künftige Raten
Zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Raten gepfändet und überwiesen werden (§ 850d Abs. 3 ZPO, „Vorratspfändung“). Nach dem Wortlaut setzt das voraus, dass zugleich wegen eines fälligen Rückstands gepfändet wird. - Pfändungsschutzkonto und Kindergeld
Wird Guthaben wegen Unterhalts gepfändet, tritt an die Stelle der Freibeträge des P-Kontos der Betrag, den das Vollstreckungsgericht im Beschluss belässt (§ 906 Abs. 1 ZPO). Kindergeld ist auf dem P-Konto geschützt, außer gegenüber dem Unterhalt des Kindes, für das es gezahlt wird (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Den Anspruch auf Kindergeld selbst kann man nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes pfänden, für das es festgesetzt und ausgezahlt wird (§ 76 EStG). - Mit anderen Pfändungen
Trifft eine Unterhaltspfändung mit der Pfändung eines gewöhnlichen Gläubigers zusammen, werden auf den Unterhalt zuerst die Teile verrechnet, die nur nach § 850d ZPO pfändbar sind; auf Antrag verrechnet das Vollstreckungsgericht (§ 850e Nr. 4 ZPO).
Die Forderungsaufstellung für Unterhalt ist die Anlage 8 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Ihr Kopf nennt den Unterhaltsberechtigten mit Geburtsdatum. Unter I. stehen die Rückstände je Zeitraum, mit Zinsen, wenn der Titel welche zuspricht; unter II. die titulierten Kosten; unter III. die bisherigen Vollstreckungskosten und die Gerichtsgebühr; unter IV. die statische und unter V. die dynamische Unterhaltsrente (Hinweisblatt PfÜB Nr. 4.5). Die Summe I. bis V. enthält Zinsen und Unterhaltsrenten nur, soweit sie nicht laufend sind. Für die dynamische Rente kennt das Formular nur den Zahltag „am Ersten jeden Monats“; nennt der Titel einen anderen, legt Forderly eine Anlage mit dem Zahltag laut Titel bei. Die Gerichtsgebühr beträgt wie bei jedem Pfändungsbeschluss 24 € (Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Ein ähnliches Vorrecht gibt es bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO), dort ohne die Regeln zu Rang, Jahresgrenze und künftigen Ansprüchen; siehe Konto- und Lohnpfändung.
6. Beim Gerichtsvollzieher
Auch aus einem Unterhaltstitel kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden: gütliche Erledigung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte, Sachpfändung, Vorpfändung (Formular I, siehe Der Vollstreckungsauftrag). Die Forderungsaufstellung dafür ist immer die Anlage 6. Unterhaltsrückstände stehen dort in Abschnitt II. („Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten …“), mit dem Berechtigten (Name, Geburtsdatum), dem Zeitraum, dem Betrag und den Zinsen, wenn der Titel welche zuspricht.
Laufender Unterhalt hat in Anlage 6 keinen Platz; der Gerichtsvollzieher vollstreckt, was fällig ist. Die Pfändung von Lohn und Guthaben mit dem Vorrecht des § 850d ZPO ist Sache des Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO). Den Arbeitgeber oder die Bank des Schuldners nennen oft erst das Vermögensverzeichnis oder die Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO), siehe Vermögensauskunft. Das Kostenverzeichnis zum GvKostG kennt für Unterhalt keine Sonderregel.
7. Zahlungen und ihre Anrechnung
Jede Monatsrate ist eine eigene Schuld. Welche Schuld eine Zahlung tilgt, regelt das Gesetz in Stufen:
- Bestimmung des Schuldners. Bestimmt er bei der Zahlung, wofür sie ist, etwa mit „Unterhalt Oktober“ im Verwendungszweck, gilt das (§ 366 Abs. 1 BGB). Was in der Zwangsvollstreckung beigetrieben wird, kann er nicht bestimmen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999, XI ZR 49/98).
- Ohne Bestimmung geht die Zahlung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen (§ 367 Abs. 1 BGB) und dann unter den fälligen Schulden nach § 366 Abs. 2 BGB: zuerst auf die, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, dann auf die dem Schuldner lästigere, dann auf die ältere, bei gleichem Alter auf jede verhältnismäßig.
- Zahlt der Schuldner mehr, als fällig ist, rechnet Forderly den Rest auf die nächsten Raten an, die fällig werden.
Was „geringere Sicherheit“ bei Unterhalt heißt, sagt das Gesetz nicht. Forderly liest es so wie der Bundesfinanzhof für Unterhaltsrückstände: Weniger sicher ist die Schuld, die früher verjährt (BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992, III R 7/90). Raten nach dem Titel verjähren in drei Jahren, ein Rückstand, den der Titel als Summe feststellt, in dreißig (Abschnitt 9). Solange die Verjährung gehemmt ist, also zwischen Kind und Elternteil bis zum 21. Geburtstag des Kindes und zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht, gelten alle Schulden als gleich sicher. Dann geht die lästigere vor, also die verzinste, sonst die ältere. Ohne Hemmung, etwa beim Unterhalt nach der Scheidung, gehen die Raten nach dem Titel dem titulierten Rückstand vor. Eine Entscheidung genau zu dieser Reihenfolge ist nicht bekannt.
Im Portal fragt Forderly bei jeder Zahlung, ob der Schuldner sie für einen Monat oder eine Person bestimmt hat; das ist eine Tatsache aus dem Kontoauszug, keine Bewertung. Die Forderungsaufstellung zeigt die Anrechnung jeder Zahlung (Anlage C) und die Raten je Monat (Anlage D). Wie § 367 BGB allgemein wirkt, steht unter Wie zurückgezahlt wird.
8. Unterhaltsvorschuss und übergegangene Ansprüche
Zahlt das Land für ein Kind Unterhaltsvorschuss, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes für diese Zeit in Höhe der Leistung auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UhVorschG). Für diese Monate kann das Kind nur noch vollstrecken, was über den Vorschuss hinausgeht; für den übergegangenen Teil ist das Land Gläubiger. Wie viel gezahlt wurde, steht im Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle (§ 9 Abs. 2 UhVorschG). Verlangt das Kind für eine spätere Zeit Unterhalt, darf der Übergang nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 UhVorschG). Im Einvernehmen kann das Land den Anspruch zur gerichtlichen Geltendmachung auf das Kind zurückübertragen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 UhVorschG). Auch auf Jobcenter und Sozialhilfeträger können Unterhaltsansprüche übergehen (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII); was sie geleistet haben, steht in ihren Bescheiden.
In Forderly trägst du übergegangene Beträge je Zeitraum ein; sie mindern die Raten dieser Monate. Ob und in welcher Höhe etwas übergegangen ist, entnimmst du deinen Bescheiden; Forderly bewertet das nicht.
Vollstreckt das Land selbst aus einem Vollstreckungsbescheid, muss es dem Antrag den Bescheid nach § 9 Abs. 2 UhVorschG beifügen; er weist den Übergang nach (§ 7 Abs. 5 UhVorschG, Hinweisblatt PfÜB Nr. 2.18). Alle drei amtlichen Formulare haben dafür ein Kästchen in der Anlagenliste. Ein Kind, das selbst vollstreckt, betrifft die Vorschrift nicht.
9. Verjährung und Hemmung
- Rückstand bei Errichtung des Titels: dreißig Jahre
Was bei Rechtskraft des Beschlusses oder bei Errichtung von Vergleich oder Urkunde schon fällig war, verjährt in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4 BGB), gerechnet ab Rechtskraft bzw. Errichtung (§ 201 BGB). - Raten nach dem Titel: drei Jahre
Für künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2, § 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rate fällig wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rate vom Februar 2025 verjährt danach mit Ablauf des 31. Dezember 2028, wenn nichts dazwischenkommt. Der BGH hat die drei Jahre für titulierte künftige Unterhaltsraten bestätigt (Beschluss vom 19. Februar 2025, XII ZB 377/24). - Hemmung
Zwischen dem Kind und seinen Eltern ist die Verjährung gehemmt, bis das Kind 21 Jahre alt ist; zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, solange Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen (§ 207 Abs. 1 BGB). Das betrifft den Trennungsunterhalt, nicht den Unterhalt nach der Scheidung und nicht den Unterhalt nach § 1615l BGB. Gehemmt ist nur die Zeit nach Beginn der Verjährung (§ 209 BGB; BGH, Urteil vom 25. April 2017, VI ZR 386/16). Für ein Kind, das am 14. Mai 2019 geboren ist, beginnen die drei Jahre für die Raten aus den Jahren bis 2039 darum erst mit seinem 21. Geburtstag; sie verjähren frühestens mit Ablauf des 13. Mai 2043. - Neubeginn
Jede beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für titulierte künftige Unterhaltsraten ebenso (BGH, XII ZB 377/24). Das gilt als nicht geschehen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben, er vorher zurückgenommen oder die Maßnahme auf Antrag des Gläubigers oder mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird (§ 212 Abs. 2, 3 BGB). - Einstweilige Anordnung
Sie stellt den Anspruch nicht rechtskräftig fest. Forderly rechnet bei ihr darum alle Raten und Rückstände mit drei Jahren (§ 195, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). - Verwirkung
Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor der Verjährung und auch während der Hemmung verwirkt sein. Der Zeitablauf kann bei Rückständen schon nach etwas mehr als einem Jahr genügen; bloßes Nichtstun des Gläubigers reicht aber nicht, es müssen Umstände hinzukommen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17). Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab. Das beantwortet ein Rechtsanwalt; Forderly rechnet es nicht. - Insolvenz des Schuldners
Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, bleibt von der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er mit diesem Rechtsgrund zur Tabelle angemeldet ist (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO); siehe Insolvenz des Schuldners.
Forderly rechnet für jede offene Rate nach dem Titel ihr Fristende, mit der Hemmung und mit den abgeschickten Aufträgen und Anträgen, die in Forderly erfasst sind, und erinnert vor dem Ablauf. Dabei wählt es im Zweifel das frühere Datum: Das Titeldatum statt der Rechtskraft trennt Rückstand und künftige Raten, Zahlungen zählen nicht als Anerkenntnis, und ein Auftrag nur zur Zustellung des Titels zählt nicht als Vollstreckungshandlung. Für die Urkunde des Jugendamts rechnet Forderly außerdem die Wartefrist des § 798 ZPO. Mehr unter Fristen und Verjährung.
10. Was Forderly rechnet und was nicht
- Was Forderly rechnet
Raten je Monat aus festen Beträgen und aus dynamischen Titeln ab Januar 2016, mit Altersstufen, Rundung, Kindergeld und Kinderbonus; Rückstände laut Titel mit Zinsen; übergegangene Beträge; Zahltag nach Titel und § 193 BGB; Rückstand und laufender Unterhalt zum Stichtag; die Teilung in Rückstände bis und älter als ein Jahr; die Anrechnung von Zahlungen nach §§ 366, 367 BGB; die Verjährung offener Raten mit Erinnerung. Die Titelansicht nennt die Tage, an denen die Altersstufe wechselt und das Kind 18 und 21 wird, ohne Erinnerung. - Was Forderly daraus erstellt
Die Forderungsaufstellung für den Pfändungsbeschluss (Anlage 8, je Berechtigtem) und für den Gerichtsvollzieher (Anlage 6 mit Abschnitt II.), die Ausfüllhilfen mit Modul Q, der Angabe zu Rückständen älter als ein Jahr und dem Bescheid nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Anlage. Nichts davon ist vorbelegt: Was angekreuzt wird, entscheidest du. - Was Forderly nicht rechnet
Dynamischen Unterhalt vor 2016 und Titel nach dem Regelbetrag (§ 36 EGZPO); Zinsen auf die einzelnen laufenden Raten („nebst Zinsen aus den jeweils fälligen Beträgen“), bezifferte Rückstände mit Zinsen gehen; Renten aus einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (§ 843 BGB); Unterhalt, der wöchentlich oder vierteljährlich zu zahlen ist; den pfändbaren Betrag nach § 850d ZPO und den Rang nach § 1609 BGB, das ist Sache des Gerichts; die Verwirkung. - Was Forderly nicht entscheidet
Ob eine Lohn- oder eine Kontopfändung in deinem Fall mehr bringt, ob ein Titel nach Scheidung oder Volljährigkeit noch für dich wirkt, ob sich der Schuldner absichtlich entzogen hat und ob ein Abänderungsverfahren in Frage kommt. Forderly zeigt, was das Gesetz vorsieht; du entscheidest, im Zweifel mit anwaltlichem Rat.
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