Konto- und Lohnpfändung: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Was das Vollstreckungsgericht pfändet, wenn der Gerichtsvollzieher nichts findet: Lohn, Kontoguthaben, Steuererstattung und andere Forderungen des Schuldners gegen Dritte (§§ 829, 835 ZPO). Allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 13. September 2026.
Der Gerichtsvollzieher pfändet Sachen: was in der Wohnung steht, was in der Tasche ist, das Auto vor der Tür. Bei den meisten Schuldnern ist das wenig, und das meiste davon ist unpfändbar (§ 811 ZPO). Das Geld liegt woanders — beim Arbeitgeber, der den Lohn schuldet, bei der Bank, die das Guthaben führt, beim Finanzamt, das erstattet. Auf diese Forderungen des Schuldners greift der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu, kurz PfÜB. Er kommt nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern vom Vollstreckungsgericht, und er ist das dritte der amtlichen Formulare, die Forderly als Fragebogen führt.
1. Zwei Beschlüsse in einem
Die Pfändung (§ 829 ZPO) verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, über die Forderung nicht mehr zu verfügen. Damit ist die Forderung beschlagnahmt, der Gläubiger hat ein Pfandrecht daran (§ 804 ZPO) — aber noch kein Geld. Erst die Überweisung (§ 835 ZPO) erlaubt ihm, die Forderung selbst einzuziehen: Der Drittschuldner zahlt an ihn statt an den Schuldner. Beides beantragt man zusammen, in einem Formular, und bekommt beides in einem Beschluss.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat — sein Wohnsitz oder Sitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner wird vorher nicht gehört (§ 834 ZPO); er erfährt von der Pfändung, wenn sie schon wirkt. Für den Antrag gilt Formularzwang (§ 829 Abs. 4 ZPO): das amtliche Formular der ZVFV, seit dem 1. Oktober 2026 in der Fassung der Dritten ZVFV-Änderungsverordnung.
Die Überweisung „zur Einziehung“ ist der Regelfall: Der Gläubiger zieht ein, was der Drittschuldner tatsächlich schuldet, und behält seinen Anspruch gegen den Schuldner für den Rest. Die Alternative „an Zahlungs statt zum Nennwert“ (§ 835 Abs. 2 ZPO) überträgt die Forderung wie eine Abtretung — der Gläubiger gilt in dieser Höhe als befriedigt, auch wenn der Drittschuldner am Ende nicht zahlt. Das Formular fragt beides ab; das Gesetz stellt es zur Wahl.
2. Wer Drittschuldner sein kann
Drittschuldner ist, wer dem Schuldner etwas schuldet. Das Formular kennt sieben Fälle, je mit eigenem Modul:
- Arbeitgeber — Arbeitseinkommen
Lohn und Gehalt sind nur oberhalb der Pfändungsfreigrenzen pfändbar (§ 850c ZPO, unten Abschnitt 4). Der Arbeitgeber rechnet den pfändbaren Teil selbst aus und führt ihn monatlich ab, bis die Forderung getilgt ist. Endet das Arbeitsverhältnis und wird innerhalb von neun Monaten ein neues mit demselben Arbeitgeber begründet, erfasst die Pfändung auch das (§ 833 Abs. 2 ZPO). - Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, andere Sozialleistungsträger
Laufende Geldleistungen — Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld — sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, also mit denselben Freigrenzen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Einmalige Leistungen nur, soweit das nach den Umständen billig ist (§ 54 Abs. 2 SGB I); Leistungen für Mehraufwand sind unpfändbar. - Finanzamt — Steuererstattung
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Steuerjahres; eine Pfändung vorher ist unwirksam (§ 46 Abs. 6 AO). Gepfändet wird also die Erstattung für ein bestimmtes, abgelaufenes Jahr. - Kreditinstitut — Kontoguthaben
Der häufigste Fall. Gepfändet wird das Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung und, wenn beantragt, künftiges Guthaben. Führt der Schuldner das Konto als Pfändungsschutzkonto, bleibt der Freibetrag unangetastet (§§ 850k, 899 ZPO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) — Zeit für den Schuldner, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. - Bausparkasse
Guthaben aus dem Bausparvertrag samt Zinsen; die Bausparkasse kündigt dann in der Regel den Vertrag. - Versicherungsgesellschaft
Etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung oder ein fälliger Auszahlungsanspruch. Versicherungen mit Vereinbarung nach § 851c ZPO (Altersvorsorge) sind in Grenzen geschützt. - Sonstige Drittschuldner
Mieter des Schuldners (Mietzins), seine Kunden (Kaufpreis, Honorar), der Vermieter (Kaution nach Auszug), ein Erblasser-Nachlass, ein Gesellschafter-Konto. Voraussetzung ist immer, dass Gläubiger die Forderung so genau bezeichnen kann, dass der Drittschuldner sie erkennt.
Der Beschluss braucht einen benannten Drittschuldner mit Anschrift. Eine Pfändung „bei allen Banken“ gibt es nicht. Woher der Gläubiger den Drittschuldner kennt: aus dem Vermögensverzeichnis, das Arbeitgeber, Konten und Forderungen nennt; aus den Drittauskünften nach § 802l ZPO, mit denen der Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber bei der Rentenversicherung und die Konten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt; aus einer alten Überweisung oder Rechnung; aus dem, was er über den Schuldner ohnehin weiß. Mehrere Drittschuldner passen auf Antrag in einen Beschluss (§ 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO); das Formular nimmt bis zu drei.
3. Der Ablauf
- Antrag. Das ausgefüllte Formular mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, dem Zustellungsnachweis und einer Forderungsaufstellung geht an das Vollstreckungsgericht. Die Gerichtsgebühr von 24 € (Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum GKG) wird mit dem Antrag fällig. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger prüfen die Vollstreckungsvoraussetzungen — Titel, Klausel, Zustellung —, nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht.
- Beschluss. Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und gibt ihn dem Gläubiger in so vielen Ausfertigungen, wie er für die Zustellung braucht. Ein Kontakt zum Schuldner findet bis hierhin nicht statt.
- Zustellung an den Drittschuldner. Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen — durch den Gerichtsvollzieher, an den er ihn dafür schickt (§ 829 Abs. 2 ZPO). Mit dieser Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Der Tag entscheidet über den Rang: Wer zuerst zugestellt hat, wird zuerst bedient (§ 804 Abs. 3 ZPO). Den Schuldner beliefert der Gerichtsvollzieher von sich aus danach.
- Drittschuldnererklärung. Verlangt der Gläubiger es im Antrag, muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung erklären, ob er die Forderung anerkennt und zahlen wird, ob andere Ansprüche darauf erheben, ob sie schon für andere Gläubiger gepfändet ist und, bei einem Konto, ob es ein P-Konto oder ein Gemeinschaftskonto ist (§ 840 Abs. 1 ZPO). Antwortet er nicht, haftet er für den Schaden, der daraus entsteht (§ 840 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung zeigt, ob die Pfändung etwas bringt — oder ob vor dem eigenen Beschluss schon drei andere liegen.
- Zahlung. Der Arbeitgeber überweist den pfändbaren Teil monatlich, die Bank nach Ablauf des Monatsmoratoriums, das Finanzamt nach Festsetzung. Was eingeht, wird nach § 367 BGB angerechnet — erst auf die Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung; mehr unter Wie zurückgezahlt wird.
Der Beschluss wirkt, bis die Forderung getilgt oder der Beschluss aufgehoben ist; eine Frist gibt es nicht. Eine Lohnpfändung kann Jahre laufen. Wechselt der Schuldner den Arbeitgeber, muss ein neuer Beschluss her — den neuen Arbeitgeber liefert dann wieder das Vermögensverzeichnis oder die Drittauskunft.
4. Was unpfändbar bleibt
Der Schuldner soll durch die Pfändung nicht unter das Existenzminimum fallen. Deshalb:
- Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Ein Grundbetrag des Nettoeinkommens ist unpfändbar; er steigt mit jeder Person, der der Schuldner Unterhalt schuldet, und vom Einkommen darüber bleibt ihm ein weiterer Anteil (§ 850c Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und vom Bundesministerium der Justiz als Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht (§ 850c Abs. 4 ZPO); die aktuelle Tabelle findet sich dort und in jedem Lohnprogramm. Mehrere Einkommen werden auf Antrag zusammengerechnet (§ 850e ZPO), bestimmte Bezüge — Überstundenvergütung zur Hälfte, Aufwandsentschädigungen, Weihnachtsgeld in Grenzen — bleiben ganz oder teilweise frei (§ 850a ZPO). - Pfändungsschutzkonto
Jede natürliche Person kann ein Zahlungskonto als P-Konto führen lassen, auch nach der Pfändung noch (§ 850k ZPO). Dann bleibt je Monat ein Grundfreibetrag in Höhe des Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf volle zehn Euro, von der Pfändung frei (§ 899 ZPO); mit Bescheinigung über Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen erhöht er sich (§§ 902, 903 ZPO). Nicht verbrauchtes Guthaben darf drei Monate angespart werden (§ 899 Abs. 2 ZPO). Für den Gläubiger heißt das: Bei einem Schuldner mit kleinem Einkommen bringt die Kontopfändung oft nichts, weil alles unter dem Freibetrag liegt. - Sozialleistungen und Kindergeld
Laufende Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen (§ 54 SGB I); Kindergeld nur wegen Unterhaltsansprüchen des Kindes (§ 76 EStG); Leistungen für Mehraufwand gar nicht. - Altersvorsorge
Ansparbeträge in geschützten Altersvorsorgeverträgen sind in gesetzlichen Grenzen unpfändbar (§ 851c ZPO); Riester-Guthaben ebenso, soweit gefördert (§ 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG).
Die Grenzen prüft nicht das Gericht, sondern der Drittschuldner beim Abführen; bei Streit über die Höhe entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag (§ 850c Abs. 6, § 850f ZPO).
5. Kosten
- Gerichtsgebühr 24 €
Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses zum GKG, je Antrag; gegen mehrere Schuldner je Schuldner. Sie fällt für den Beschluss an, unabhängig davon, ob die Pfändung etwas erbringt. - Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Je Drittschuldner 12 € für die persönliche Zustellung (Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG) oder 3,60 € plus Postentgelt für die Zustellung durch die Post (Nr. 102, 701), dazu die Auslagenpauschale. Die Zustellung an den Schuldner kostet nichts extra. Die Tabellen stehen unter Kosten des Gerichtsvollziehers. - Vollstreckungskosten trägt der Schuldner
Gebühr und Zustellkosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Sie kommen in die Forderungsaufstellung und werden mit gepfändet — bezahlt werden sie aber nur, wenn die Pfändung etwas erbringt.
6. Vorpfändung: den Rang sichern
Wer weiß, dass andere Gläubiger auch pfänden werden, oder wer einen Zahlungseingang beim Drittschuldner erwartet, kann sich den Rang vorab sichern: Der Gerichtsvollzieher stellt dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung zu, dass die Pfändung bevorsteht (§ 845 ZPO). Sie wirkt wie ein Arrest — aber nur, wenn der Pfändungsbeschluss innerhalb eines Monats nach der Zustellung bewirkt wird, also dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Vorpfändung ist ein Modul des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Formular I); die Monatsfrist rechnet Forderly aus dem Zustelldatum und erinnert daran, siehe Fristen und Verjährung.
7. Was sich ab dem 1. Oktober 2026 ändert
Bisher darf der Antrag nur bei Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 € elektronisch gestellt werden, ohne die Ausfertigung mitzuschicken (§ 829a ZPO). Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hebt die Wertgrenze zum 1. Oktober 2026 auf: Der elektronische Antrag steht dann für alle Titel offen; statt der Ausfertigung genügt ein Scan mit der Versicherung des Gläubigers, dass ihm das Original vorliegt und die Forderung noch in der beantragten Höhe besteht (§ 829a Abs. 3 n. F.). Ändert sich danach etwas, muss er das dem Gericht mitteilen (§ 829a Abs. 4 n. F.). Ab dem 1. Januar 2027 kann der Antrag als XML-Datensatz übermittelt werden, der dann maßgeblich ist (§ 829 Abs. 5 n. F.). Am selben Tag im Oktober tritt die neue Fassung des Formulars in Kraft. Einzelheiten unter Ab Oktober 2026 und Was sich ändert.
8. Was das Portal daraus macht
- Fragebogen in der Gliederung des Formulars
Unter „Maßnahmen“ als Formular III: Gläubiger und Schuldner aus den Stammdaten, bis zu drei Drittschuldner, deren Art das Modul bestimmt, die Anordnungen, Drittschuldnererklärung, Antragsort, Versicherungen. Empfänger ist das Vollstreckungsgericht des Schuldners, aus PLZ und Ort bestimmt. - Forderungsaufstellung zum Stichtag
Hauptforderung, Zinsen tagesgenau, titulierte Kosten, bisherige Vollstreckungskosten — der Rechenkern trägt sie in der Form ein, die die Anlage verlangt. - Ausfüllhilfe, Versand, Rückmeldung
Die Ausfüllhilfe nennt Feld für Feld, was einzutragen ist, die Packliste, was beizulegen ist, der Versandschritt die Anschrift des Gerichts. Unter „Stand und Kosten“ trägst du Gebühr, Zustellkosten und das Ergebnis der Drittschuldnererklärung nach; Zahlungen des Drittschuldners buchst du wie andere Zahlungen. - Was Forderly nicht tut
Es sagt nicht, ob eine Lohn- oder eine Kontopfändung in deinem Fall aussichtsreicher ist, und es rechnet keine Freibeträge des Schuldners aus. Es zeigt, was das Gesetz vorsieht; du entscheidest.
Weiter mit Vermögensauskunft · Der typische Weg einer Forderung · Kosten des Gerichtsvollziehers · Glossar