Gerichtsvollzieher-Kosten: das Kostenverzeichnis zum GvKostG

Jede Amtshandlung hat eine Nummer und einen festen Betrag, unabhängig von der Höhe der Forderung. Hier stehen sie alle als Tabelle, dazu Zustellung, Wegegeld, Auslagenpauschale, Vorschuss und vier Rechenbeispiele. Fassung seit 1. Juni 2025, geprüft am 13. September 2026.

Der Gerichtsvollzieher arbeitet nach einem festen Preisverzeichnis: dem Kostenverzeichnis als Anlage zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG). Jede Amtshandlung hat dort eine Nummer und einen Betrag, unabhängig von der Höhe der Forderung. Dazu kommen Auslagen — Wegegeld, Postentgelte, eine Pauschale. Wer den Auftrag erteilt, schuldet die Kosten zunächst selbst und muss sie auf Anforderung vorschießen (§ 4 GvKostG). Als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen sie am Ende dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO) — sofern beim Schuldner etwas zu holen ist.

Die Beträge auf dieser Seite gelten in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, in Kraft seit dem 1. Juni 2025. Ein Gläubiger, der im Portal einen Vollstreckungsauftrag anlegt, sieht beim Ankreuzen der Module dieselben Beträge: Das Werkzeug rechnet vor, was das Kostenverzeichnis an die Auswahl knüpft. Welche Module in Frage kommen, entscheidet der Gläubiger — das Verzeichnis sagt nur, was sie kosten.

1. Drei Regeln, die die Rechnung bestimmen

  • Ein Auftrag, jede Nummer einmal
    Ein Vollstreckungsauftrag mit mehreren Modulen gegen denselben Schuldner ist ein Auftrag (§ 3 Abs. 2 GvKostG). Darin wird jede Gebührennummer nur einmal erhoben (§ 10 Abs. 1). Ausnahmen: Zustellungen zählen je Stück, Auskünfte je angefragter Stelle (§ 10 Abs. 2). Gegen Gesamtschuldner fallen Pfändung, Vermögensauskunft, Vorpfändung und Verhaftung je Schuldner an (§ 10 Abs. 3).
  • Nicht erledigt heißt nicht kostenlos
    Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares oder erscheint der Schuldner nicht zum Termin, tritt an die Stelle der Gebühr für die Amtshandlung eine geringere für die nicht erledigte Amtshandlung — 18,00 € statt 31,20 € für die Pfändung, 18,00 € statt 39,50 € für die Vermögensauskunft (Nummer 604). Die Auslagen bleiben.
  • Die gütliche Erledigung ist fast immer dabei
    Der Gerichtsvollzieher ist in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht (§ 802b Abs. 1 ZPO). Der Versuch kostet 19,20 € (Nummer 207), auch wenn er gelingt. Ist gleichzeitig eine Vermögensauskunft oder eine Sachpfändung beauftragt, ermäßigt sich die Gebühr auf 9,60 € (Nummer 208).

2. Die Gebühren, die Privatgläubiger treffen

Auszug aus dem Kostenverzeichnis, beschränkt auf das, was beim Vollstreckungsauftrag eines Privatgläubigers vorkommt. Die Beträge stammen aus derselben Tabelle, die das Portal in den Fragebögen verwendet.

Nr.AmtshandlungGebühr
Die Tabelle wird aus dem Kostenverzeichnis des Portals gefüllt. Ohne JavaScript: gesetze-im-internet.de, GvKostG, Anlage zu § 9.

3. Was die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet

Der häufigste einzelne Auftrag an einen Gerichtsvollzieher ist gar keine Pfändung, sondern eine Zustellung. Sie steht am Anfang fast jeder Vollstreckung: Der Titel muss zugestellt sein, bevor vollstreckt werden darf (§ 750 Abs. 1 ZPO), und Zustellungen, die eine Partei selbst betreibt, führt der Gerichtsvollzieher aus (§ 192 ZPO).

Nr.Art der ZustellungGebühr
100Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Er übergibt das Schriftstück selbst oder legt es in den Briefkasten und beurkundet das.
12,00 €
101Zustellung als elektronisches Dokument
§ 193a ZPO, an Empfänger mit sicherem Übermittlungsweg.
8,00 €
102Sonstige Zustellung, in der Regel durch die Post
Dazu kommt das Postentgelt für die Zustellungsurkunde in voller Höhe (Auslage Nr. 701), derzeit rund 4 €.
3,60 €
600Nicht erledigte Zustellung
Empfänger unbekannt verzogen, Anschrift falsch.
3,60 €

Dazu kommt die Auslagenpauschale von zwanzig Prozent der Gebühren, mindestens 3,00 € (Nr. 716). Eine persönliche Zustellung kostet damit 15,00 €, eine Postzustellung rund 10,60 € einschließlich Postentgelt und Pauschale.

Je Zustellung, nicht je Auftrag

Anders als bei den Vollstreckungsgebühren zählt bei der Zustellung jedes Stück: Sind mehrere Schriftstücke oder mehrere Empfänger zu beliefern, entsteht die Gebühr mehrfach (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GvKostG). Wer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an drei Drittschuldner zustellen lässt, zahlt die Gebühr dreimal.

Der Kniff: Zustellung und Vollstreckung zusammen beauftragen

Zustellung im Parteibetrieb und Vollstreckung sind grundsätzlich verschiedene Aufträge — mit je eigener Auslagenpauschale und je eigenem Wegegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG). Wird der Gerichtsvollzieher aber gleichzeitig beauftragt, den Titel zuzustellen und daraus gegen denselben Empfänger zu vollstrecken, ist das nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GvKostG ein Auftrag. Die Pauschale fällt dann nur einmal an. Das amtliche Formular I sieht dafür ein eigenes Feld vor.

Wann eine Zustellung anfällt

  • Der Titel selbst
    Vor oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO). Ein Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht zugestellt, ein Urteil oft schon im Prozess; dann entfällt dieser Posten.
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    An jeden Drittschuldner, und damit wird die Pfändung erst wirksam (§ 829 Abs. 2, 3 ZPO). Mehr unter Konto- und Lohnpfändung.
  • Vorpfändungsbenachrichtigung
    An Drittschuldner und Schuldner (§ 845 ZPO); die Benachrichtigung selbst kostet daneben 19,20 € (Nr. 200).
  • Kündigungen, Mahnungen, Fristsetzungen
    Auch außerhalb der Vollstreckung, wenn es auf einen Nachweis ankommt. Der Gerichtsvollzieher beurkundet, wann und wem er zugestellt hat (§ 193 ZPO) — das ist der Unterschied zum Einschreiben.

Auch Zustellkosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und gehören in die Forderungsaufstellung (§ 788 ZPO). Das Portal trägt sie beim Versandschritt ein.

4. Auslagen: Wegegeld, Post, Pauschale

Neben den Gebühren stellt der Gerichtsvollzieher seine Auslagen in Rechnung. Die wichtigsten für einen Vollstreckungsauftrag:

Nr.AuslageHöhe

Das Wegegeld entsteht nur, wenn der Gerichtsvollzieher das Haus verlässt — bei Sachpfändung, persönlicher Zustellung oder Verhaftung. Die Vermögensauskunft nimmt er in seinem Geschäftszimmer ab, dafür fällt kein Wegegeld an. Die Ladung zum Termin stellt er in der Regel durch die Post zu: 3,60 € (Nummer 102) plus das Postentgelt für die Zustellungsurkunde.

5. Was das Gericht daneben verlangt

Zwei der drei amtlichen Formulare gehen nicht an den Gerichtsvollzieher, sondern an das Vollstreckungsgericht. Dort gilt das Gerichtskostengesetz (GKG):

Nr.VerfahrenGebühr

Die Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird mit der Einreichung des Antrags fällig (§ 6 Abs. 1 GKG). Stellt der Gerichtsvollzieher den Beschluss dem Drittschuldner und dem Schuldner zu, kommen seine Zustellungsgebühren hinzu (Nummern 100 bis 102). Der Haftbefehl wird vom Gericht auf Antrag erlassen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert oder dem Termin fernbleibt (§ 802g ZPO); die Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher kostet dann 46,80 € (Nummer 270) plus Wegegeld.

6. Rechenbeispiele

Alle Beträge nach dem Kostenverzeichnis in der Fassung 2025, ohne Postentgelte und ohne Wegegeld, soweit nicht genannt. Die Reihenfolge folgt dem üblichen Weg: erst zustellen, dann Auskunft, dann pfänden.

Nur eine Zustellung, etwa eines Titels oder einer Kündigung

Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher10012,00 €
Auslagenpauschale, 20 % von 12,00 €, mindestens 3,00 €7163,00 €
Bezifferbar15,00 €

Über die Post statt persönlich: 3,60 € Gebühr, 3,00 € Pauschale und das Postentgelt für die Zustellungsurkunde, zusammen rund 10,60 €. Zwei Empfänger bedeuten zwei Gebühren, aber weiterhin eine Pauschale, wenn es derselbe Auftrag ist.

Nur Vermögensauskunft (Modul H)

Abnahme der Vermögensauskunft26039,50 €
Zustellung der Ladung durch die Post1023,60 €
Versuch der gütlichen Erledigung, ermäßigt2089,60 €
Auslagenpauschale, 20 % von 52,70 €, höchstens 10,00 €71610,00 €
Bezifferbar62,70 €

Dazu das Postentgelt für die Zustellungsurkunde. Erscheint der Schuldner nicht, werden aus den 39,50 € die 18,00 € der Nummer 604; der Antrag auf Haftbefehl kostet beim Gericht 24,00 €.

Sachpfändung mit Vermögensauskunft (Module L und H), 12 km vom Amtsgericht

Bewirkung der Pfändung20531,20 €
Abnahme der Vermögensauskunft26039,50 €
Zustellung der Ladung durch die Post1023,60 €
Versuch der gütlichen Erledigung, ermäßigt2089,60 €
Auslagenpauschale, 20 % von 83,90 €, höchstens 10,00 €71610,00 €
Wegegeld, Stufe 2 (mehr als 10 bis 20 km)7116,50 €
Bezifferbar100,40 €

Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares, tritt für die Pfändung die Nummer 604 mit 18,00 € an die Stelle der 31,20 €; das Wegegeld bleibt.

Drittauskünfte bei drei Stellen (Modul N)

Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt: 3 × 15,60 €44046,80 €
Auslagenpauschale, 20 % von 46,80 €7169,36 €
Bezifferbar56,16 €

Die Drittauskünfte setzen voraus, dass die Vermögensauskunft nicht zustande kam oder nicht zur vollen Befriedigung führt (§ 802l Abs. 1 ZPO); das prüft der Gerichtsvollzieher.

7. Vorschuss, Lastschrift, Rechnung

Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung des Auftrags von einem Vorschuss abhängig machen, der die voraussichtlichen Kosten deckt (§ 4 Abs. 1 GvKostG). Geht der Vorschuss nicht bis zum Ende des Folgemonats ein, gilt der Auftrag als zurückgenommen (§ 3 Abs. 4 Satz 5). Das amtliche Formular sieht dafür ein SEPA-Lastschriftmandat vor; wer es erteilt, bekommt in der Regel keine Vorschussanforderung mehr, sondern die Kostenrechnung nach der Amtshandlung.

Jede Kostenrechnung nennt die Gebührennummern und muss eine Rechtsbehelfsbelehrung tragen (§ 3a GvKostG). Wer eine Position nicht nachvollziehen kann, findet sie in der Tabelle oben — und im Portal unter „Stand und Kosten“ der Maßnahme das Feld, in das der bezahlte Betrag eingetragen wird, damit er in die Forderungsaufstellung einfließt (§ 788 ZPO).

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt das Kostenverzeichnis wieder und rechnet Beispiele vor; sie bewertet keinen Einzelfall und empfiehlt keine Maßnahme. Quellen: Gerichtsvollzieherkostengesetz mit Kostenverzeichnis in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), Gerichtskostengesetz Anlage 1 (Stand Dezember 2025), beide unter gesetze-im-internet.de; ZPO §§ 802a, 802b, 802l, 788.

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