Mein Justizpostfach (MJP): Konto einrichten und Vollstreckungsanträge elektronisch einreichen
Wie du das kostenlose Postfach der Justiz einrichtest, was die SAFE-ID ist und wie Vollstreckungsauftrag, Pfändungsantrag und Durchsuchungsantrag elektronisch zum Gericht kommen — allgemein erklärt, mit Paragraphen. Stand: 17. Oktober 2026.
Seit dem 1. Oktober 2026 kannst du einen Vollstreckungsauftrag und einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für jeden Titel elektronisch einreichen. Ausfertigung, Klausel und Zustellungsnachweis gehen dann als Scan mit, das Papier bleibt bei dir (§§ 754a, 829a ZPO). Dafür brauchst du einen sicheren Übermittlungsweg; eine gewöhnliche E-Mail ist keiner. Für Privatpersonen gibt es dafür „Mein Justizpostfach“, kurz MJP: ein kostenloses Postfach der Justiz im Browser.
Diese Seite beschreibt, wie du MJP einrichtest, wie du einen Antrag darüber einreichst und was danach gilt. Ob du elektronisch oder auf Papier einreichst, entscheidest du. Der Papierweg bleibt für Privatgläubiger offen. Die Bedienung von MJP beschreiben wir nach den Anleitungen der Justiz; sie kann sich ändern.
Kurz gesagt
Die Einrichtung im MJP selbst hat drei Schritte: Auf mjp.justiz.de legst du ein Passwort fest, speicherst eine Schlüsseldatei und übermittelst ein Zertifikat. Die eigentliche Hürde liegt davor:
- BundID
MJP setzt ein Nutzerkonto des Bundes voraus, die BundID, und zwar mit dem Vertrauensniveau „hoch“. Das erreichst du nur mit dem Online-Ausweis. - Online-Ausweis
Dein Personalausweis mit eingeschalteter Online-Funktion (oder elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte). - Handy statt Lesegerät
Ein Kartenlesegerät brauchst du nicht: Ein Smartphone mit NFC und der AusweisApp liest den Ausweis aus, auch wenn du dich am PC anmeldest. - Die PIN
Du brauchst deine sechsstellige PIN oder die fünfstellige Transport-PIN aus dem PIN-Brief, den du mit dem Ausweis bekommen hast. Ist beides weg, gibt es eine neue PIN — kostenlos bei der Ausweisbehörde oder per PIN-Rücksetzbrief (unten in Abschnitt 2).
1. Was Mein Justizpostfach ist
Über MJP schreibst du verschlüsselt an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher, außerdem an Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Behörden. An andere Bürger, an Unternehmen oder Verbände kannst du darüber nicht schreiben. Das Postfach hängt an deinem Nutzerkonto des Bundes, der BundID. Betrieben wird es im Auftrag von Bund und Ländern von der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz. Die Nutzung kostet nichts.
Rechtlich ist MJP der „Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos“ nach dem Onlinezugangsgesetz. Das ist ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO; die technischen Anforderungen stehen in § 13 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Für den Vollstreckungsauftrag nennt § 753 Abs. 6 ZPO die Wege ausdrücklich: Über das Amtsgericht als Verteilerstelle gelten alle sicheren Übermittlungswege des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO, also auch MJP. Hat der Gerichtsvollzieher ein eigenes Postfach, geht der Auftrag auf denselben Wegen auch direkt an ihn.
Wer MJP nutzen kann
MJP ist für natürliche Personen gedacht. Voraussetzung ist eine BundID mit dem Vertrauensniveau „hoch“. Das Postfach gehört immer einer Person, es lässt sich nur mit einer personengebundenen BundID nutzen. Berufsbezogene Nachrichten lassen sich nach den Antworten des MJP-Supports trotzdem grundsätzlich darüber versenden.
Unternehmen, Vereine und Verbände
Organisationen sind als Inhaber eines MJP nicht vorgesehen. Für sie nennt das Gesetz einen eigenen Weg: das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, kurz eBO (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 10 ERVV). Es beruht auf dem Übertragungsstandard OSCI. Freigeschaltet wird es von einer Stelle, die das Land bestimmt (§ 11 Abs. 1 ERVV). Die Identität weist man dort zum Beispiel mit dem Online-Ausweis, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach (§ 11 Abs. 2 ERVV).
Pflicht oder freiwillig
Pflicht ist der elektronische Weg für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 130d, § 753 Abs. 4 ZPO), ab dem 1. Juni 2027 auch für registrierte Inkassodienstleister. Für alle anderen ist er freiwillig.
2. Was du für die Einrichtung brauchst
- Einen gültigen Online-Ausweis
Den Personalausweis mit Online-Funktion oder den elektronischen Aufenthaltstitel; die ERVV lässt auch die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR zu (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ERVV). Mit einem abgelaufenen Ausweis lässt sich kein Postfach einrichten. - Die PIN des Ausweises
Deine sechsstellige PIN oder die fünfstellige Transport-PIN aus dem PIN-Brief, den du mit dem Ausweis bekommen hast. - Ein Smartphone mit NFC oder ein Kartenlesegerät
Es liest den Ausweis aus. Ein Smartphone mit NFC und der AusweisApp genügt. - Die AusweisApp
Auf dem Smartphone und auf dem Rechner, auf dem du dich anmeldest, installiert und geöffnet; kostenlos unter ausweisapp.bund.de. - Einen PC oder Laptop
Auf einem Smartphone lässt sich MJP derzeit nicht einrichten: Die Schlüsseldatei muss im Dateisystem gespeichert werden. - Eine E-Mail-Adresse in der BundID
Über sie meldet die BundID neue Nachrichten im Postfach.
PIN vergessen oder PIN-Brief verloren
Die PIN lässt sich kostenlos bei der zuständigen Ausweisbehörde vor Ort neu setzen; welche das ist, zeigt servicesuche.bund.de. Seit dem 13. Oktober 2026 gibt es außerdem wieder, für eine begrenzte Zeit und kostenlos, den PIN-Rücksetzbrief: Du bestellst ihn online auf pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, er kommt an deine deutsche Meldeadresse, in der Regel binnen sieben Werktagen, und wird nur gegen Ausweis übergeben. Er enthält eine neue PIN und einen Aktivierungscode, der 90 Tage ab Bestellung gilt. Voraussetzung sind eine deutsche Meldeadresse, ein Alter ab 16 Jahren und eine nicht gesperrte Online-Funktion. Für den elektronischen Aufenthaltstitel gibt es den Brief derzeit nicht (Personalausweisportal des Bundes, Meldung vom 13. Oktober 2026).
3. Das Konto einrichten, Schritt für Schritt
- BundID anlegen. Auf id.bund.de „Konto erstellen“ wählen und dich mit „Online-Ausweis“ identifizieren. Nur der Online-Ausweis führt zum Vertrauensniveau „hoch“; die anderen Wege der BundID, etwa ELSTER-Zertifikat oder Benutzername und Passwort, reichen für MJP nicht.
- MJP öffnen und anmelden. Auf mjp.justiz.de oben rechts „Anmelden/Einrichten“ wählen. Du landest bei der BundID und meldest dich dort mit dem Online-Ausweis an: AusweisApp öffnen, „Weiter mit AusweisApp“, Ausweis an Smartphone oder Lesegerät halten, PIN eingeben. Danach geht es zurück zum MJP.
- Passwort festlegen. Es sichert deine persönliche Schlüsseldatei.
- Schlüsseldatei speichern. Mit ihr und dem Passwort entschlüsselst du künftig deine Nachrichten. Leg sie so ab, dass du sie wiederfindest.
- Einwilligen und Zertifikat übermitteln. Du willigst in die Verarbeitung deiner Daten ein und wählst die eben gespeicherte Schlüsseldatei noch einmal aus. MJP gleicht sie mit dem öffentlichen Zertifikat ab; die Schlüsseldatei selbst geht dabei nicht an den Server. Mit „Zertifikat übermitteln“ wird das öffentliche Zertifikat bei der Justiz hinterlegt.
- Fertig. Über „Zum Postfach“ öffnest du dein Postfach. Ab jetzt steht deine Adresse im Verzeichnis des elektronischen Rechtsverkehrs (SAFE) und ist für Justiz, Behörden, Anwälte, Notare und Steuerberater auffindbar.
Schlüsseldatei und Passwort
Ohne Schlüsseldatei und Passwort lassen sich deine Nachrichten nicht öffnen. Hast du die Datei verloren oder das Passwort vergessen, lassen sie sich nach den Antworten des MJP-Supports nicht neu erzeugen; das Postfach muss dann gelöscht und neu eingerichtet werden. Die Schlüsseldatei läuft auch ab. Erneuern kannst du sie nur mit der bisherigen Datei und dem Passwort.
Hilfe
Häufige Fragen, Anleitungen als PDF und ein Kontaktformular stehen im Serviceportal des MJP-Supports. Eine Anleitung mit Bildschirmfotos zur Einrichtung hat die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht („Wie richte ich ein MJP ein?“, Stand 26. August 2025).
4. Die SAFE-ID
Die SAFE-ID ist die Kennung deines Postfachs im Verzeichnis des elektronischen Rechtsverkehrs. Du findest sie im MJP unter „Postfach verwalten“. Über die Kennung erreichen dich Gerichte, Gerichtsvollzieher, Anwälte und Behörden. Du kannst bei der Einrichtung oder später unter „Postfach verwalten“ wählen, dass deine Adresse nicht über die Suche auffindbar ist. Dann erreichen dich nur Postfachinhaber, die deine SAFE-ID kennen.
Der Vollstreckungsauftrag und der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben bei den Kontaktdaten ein Feld für die SAFE-ID. Die Angabe ist möglich, nicht vorgeschrieben; sie erleichtert dem Gerichtsvollzieher die Kontaktaufnahme bei Nachfragen (Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag Nr. 2.3). Der Antrag auf Durchsuchungsanordnung hat kein solches Feld.
5. Wohin der Antrag geht
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
Der Auftrag geht grundsätzlich an das zuständige Amtsgericht. Es leitet ihn an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Weißt du, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann der Auftrag auch direkt an ihn gehen (Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag Nr. 2.1, § 753 Abs. 6 ZPO). Welcher Gerichtsvollzieher örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Schuldner (Hinweisblatt Nr. 2.2). An wenigen Orten sitzt die Verteilerstelle bei einem anderen Amtsgericht als dem des Schuldners.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Der Antrag geht an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bei einer Privatperson also in der Regel das Gericht ihres Wohnsitzes (§ 828 Abs. 2 ZPO). Ein unzuständiges Gericht gibt die Sache nur auf Antrag des Gläubigers an das zuständige ab (§ 828 Abs. 3 ZPO).
Richterliche Durchsuchungsanordnung
Der Antrag geht an das Amtsgericht, in dessen Bezirk durchsucht werden soll (§ 758a Abs. 1 ZPO). Ihn kannst du ebenfalls über MJP stellen. Die vollstreckbare Ausfertigung samt Zustellungsnachweis muss hier aber auch beim elektronischen Antrag auf Papier hinterherkommen; die Erleichterung der §§ 754a, 829a ZPO gilt für diesen Antrag nicht (Hinweisblatt zur Durchsuchungsanordnung Nr. 2.6, 2.7).
Das Gericht im MJP finden
Beim Verfassen der Nachricht suchst du den Empfänger über die Suchfunktion und wählst ihn aus. Welches Gericht für eine Anschrift zuständig ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz.
6. Die Dateien: Format, Namen, Grenzen
Format
Jedes Dokument geht als PDF; nur wenn ein Bild im PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden kann, darf es zusätzlich als TIFF mit (§ 2 Abs. 1 ERVV). Ein ZIP-Archiv ist kein zulässiges Format, die Dateien gehen einzeln. Ein PDF darf Formularfelder enthalten, aber kein JavaScript, und es muss sich drucken lassen (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025, ERVB 2025, Nr. 1 und 6).
Dateinamen
Die ERVB 2025 regelt auch die Dateinamen (Nr. 6): höchstens 90 Zeichen einschließlich der Endung; nur Buchstaben des deutschen Alphabets mit ä, ö, ü und ß, Ziffern, Unterstrich und Minus; ein Punkt nur zwischen Name und Endung; bei mehreren Dateien eine logische Nummerierung. Leerzeichen sind nicht erlaubt. „01_Vollstreckungsauftrag.pdf“ passt, „Antrag Müller v. 12.10.2026.pdf“ nicht.
Grenzen je Nachricht
Eine Nachricht darf höchstens 1.000 Dateien mit zusammen 200 Megabyte enthalten (ERVB 2025 Nr. 3); MJP verlangt mindestens einen Anhang. Wer glaubhaft macht, dass sich die Grenzen nicht einhalten lassen, darf nach den allgemeinen Vorschriften einreichen, möglichst mit den Dateien auf DVD, CD oder USB-Stick (§ 3 ERVV, ERVB 2025 Nr. 4).
Ausfertigung, Klausel, Nachweise und Kosten
Beim elektronischen Vollstreckungsauftrag und beim elektronischen Pfändungsantrag genügt es, Ausfertigung, Klausel und Nachweise in elektronische Dokumente zu übertragen (§ 754a Abs. 1 Satz 1, § 829a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Scans müssen bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen (§ 753 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dazu gibst du die Versicherung ab, dass das so ist und die Forderung in Höhe des Antrags noch besteht (§ 754a Abs. 3, § 829a Abs. 3 ZPO); beide Formulare haben dafür ein Kästchen im Rahmen „Versicherungen“. Sollen bisherige Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden, gehören eine nachprüfbare Aufstellung und die Belege als elektronische Dokumente dazu (§ 754a Abs. 1 Satz 2, § 829a Abs. 1 Satz 3 ZPO).
7. Einreichen, Schritt für Schritt
- Dateien bereitlegen. Alle PDFs einzeln, nummeriert in der Reihenfolge, in der das Gericht sie lesen soll: Formular, Forderungsaufstellung, Anlagen, Scans.
- Anmelden. Auf mjp.justiz.de über die BundID mit dem Online-Ausweis.
- Nachricht verfassen. „Nachricht verfassen“ wählen und den Empfänger über die Suche auswählen.
- Dateien anhängen. Unter „Dokumente“ die Dateien hineinziehen oder über „auswählen“ hinzufügen, eine nach der anderen in der Reihenfolge ihrer Nummern.
- Senden. „Verschlüsseln & senden“ wählen.
- Sendestatus prüfen. MJP zeigt „wird gesendet“, „gesendet“ oder „Versand fehlgeschlagen“. Grün heißt: beim Empfänger eingegangen. Ist der Versand fehlgeschlagen, ist die Nachricht nicht angekommen und muss neu erstellt werden.
- Eingangsbestätigung sichern. In der gesendeten Nachricht lässt sie sich aufrufen und über „Eingangsbestätigung drucken“ als PDF speichern.
Eingegangen ist das Dokument, sobald es auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert ist; die automatische Bestätigung nennt den Zeitpunkt (§ 130a Abs. 5 ZPO). Kann das Gericht ein Dokument nicht bearbeiten, teilt es dir das unverzüglich mit dem Hinweis mit, dass der Eingang unwirksam ist. Reichst du es unverzüglich in bearbeitbarer Form nach und machst glaubhaft, dass der Inhalt gleich ist, gilt der frühere Zeitpunkt (§ 130a Abs. 6 ZPO).
8. Name statt Unterschrift
Ein elektronisch eingereichter Antrag braucht entweder die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person, oder die verantwortende Person signiert ihn und reicht ihn auf einem sicheren Übermittlungsweg ein (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Reichst du selbst aus deinem eigenen MJP ein, brauchst du also keine handschriftliche Unterschrift, keinen Scan davon und keine qualifizierte Signatur.
„Signiert“ heißt hier: Dein Name steht am Ende des Textes (einfache Signatur; BGH, Beschluss vom 7. September 2022, XII ZB 215/22). Im Vollstreckungsauftrag und im Pfändungsantrag ist das das Feld für die Namen der Auftraggeber bzw. Antragsteller neben der Unterschrift. Für den Vollstreckungsauftrag verlangt das Hinweisblatt den Namen ausdrücklich auch beim elektronischen Auftrag (Nr. 2.16). Das Gesetz knüpft Signatur und Einreichung an die verantwortende Person: Schickt jemand anderes den Antrag aus seinem Postfach, trägt dein Name allein diese Form nicht.
9. Antworten im Postfach
Neue Nachrichten meldet die BundID per E-Mail an die dort hinterlegte Adresse; lesen kannst du sie nur im MJP mit Schlüsseldatei und Passwort. Der Gerichtsvollzieher darf dir als Privatperson nur elektronisch schreiben, wenn du zugestimmt hast. Die Zustimmung gilt als erteilt, sobald du im jeweiligen Vollstreckungsverfahren selbst ein elektronisches Dokument übermittelt hast (§ 753 Abs. 7 Satz 2 und 3 ZPO). Dann kann er dir zum Beispiel auch das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument schicken (§ 802d Abs. 2 ZPO, Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag Nr. 2.10).
Nachrichten werden gelöscht
Empfangene und gesendete Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, löscht MJP automatisch; ungelesene nicht. Die BundID kündigt die Löschung 30 und 10 Tage vorher an. Eingangsbestätigung, Antworten und Dokumente lassen sich in der Nachricht einzeln oder über „Alle speichern“ als ZIP sichern.
Elektronisches Empfangsbekenntnis
Stellt dir ein Gericht ein Schriftstück elektronisch zu und verlangt ein elektronisches Empfangsbekenntnis, beschreibt eine Anleitung des MJP-Supports, wie du es mit der Browseranwendung der Justiz erzeugst und über „Nachricht verfassen“ zurückschickst.
10. Nach dem Absenden: was das Gesetz verlangt
Das Papier bleibt bei dir
Hast du Ausfertigung, Klausel und Nachweise elektronisch übermittelt, behältst du die Schriftstücke. Kann der Gerichtsvollzieher oder das Gericht anhand der Dateien nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, fordert er die nötigen Dokumente an, elektronisch oder als Schriftstücke (§ 754a Abs. 2, § 829a Abs. 2 ZPO).
Aktualisieren, nur für die übermittelten Schriftstücke
Bestehen die übermittelten Schriftstücke — Ausfertigung, Klausel, Nachweisurkunden — nicht mehr oder ändern sie sich, hast du den Gerichtsvollzieher bzw. das Gericht unverzüglich zu informieren und die geänderten Schriftstücke elektronisch zu übermitteln. Danach darf er die zuerst übermittelten Dokumente nicht mehr zugrunde legen (§ 754a Abs. 4, § 829a Abs. 4 ZPO). Zahlungen nennen die Vorschriften nicht. Der Gerichtsvollzieher ist nur so lange ermächtigt, wie er das übermittelte Dokument noch zugrunde legen darf (§ 754 ZPO).
Herausgabe nach vollständiger Zahlung
Zahlt der Schuldner vollständig an den Gerichtsvollzieher, der die Ausfertigung nicht in Händen hat, bescheinigt dieser dem Schuldner den Empfang und fordert dich auf, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern (§ 757 Abs. 3 ZPO).
11. Typische Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Gewöhnliche E-Mail statt MJP Übermittlungsweg | Kein sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) |
| Dateiname mit Leerzeichen, mehreren Punkten oder über 90 Zeichen Dateien | Entspricht nicht der ERVB 2025 Nr. 6 |
| ZIP-Archiv statt einzelner PDFs Dateien | Kein zulässiges Format (§ 2 Abs. 1 ERVV); nicht bearbeitbar heißt: Eingang unwirksam (§ 130a Abs. 6 ZPO) |
| Name am Ende fehlt Formular | Form des § 130a Abs. 3 ZPO nicht gewahrt; Rückfrage, Verzögerung |
| Scan beigefügt, Versicherung nicht abgegeben Vollstreckungsauftrag, Pfändungsantrag | Die Scans genügen nicht, die Ausfertigung muss auf Papier nachkommen (§ 754a Abs. 3, § 829a Abs. 3 ZPO) |
| Durchsuchungsantrag ohne Ausfertigung auf Papier Durchsuchungsanordnung | Die Ausfertigung samt Zustellungsnachweis muss auf Papier kommen (Hinweisblatt Nr. 2.7) |
| Pfändungsantrag an ein unzuständiges Amtsgericht Empfänger | Abgabe nur auf Antrag (§ 828 Abs. 3 ZPO), Verzögerung |
| „Versand fehlgeschlagen“ übersehen Sendestatus | Nicht eingegangen; neue Nachricht nötig |
| Eingangsbestätigung und Antworten nicht gesichert Postfach | Nach 90 Tagen automatisch gelöscht |
| Schlüsseldatei verloren oder Passwort vergessen Postfach | Nachrichten nicht mehr lesbar; Postfach neu einrichten |
12. Was Forderly daraus macht
Im Portal wählst du im Schritt „Paket und Versand“ den elektronischen Weg. Forderly legt dann jede Datei einzeln an, nummeriert und nach den Namensregeln der ERVB 2025 benannt: Formular, Forderungsaufstellung, Anlagen und, wenn das Formular sie als beigefügt nennt, die Scans von Ausfertigung und Zustellungsnachweis aus deinen Dokumenten. Das ZIP enthält dieselben Dateien und dient nur dem Herunterladen; ins MJP lädst du jede PDF einzeln in der Reihenfolge ihrer Nummern. Der Schritt zur Unterschrift heißt auf diesem Weg „Nichts unterschreiben“, dein Name steht schon im Formular. Den Empfänger nennt der Versandschritt nach dem Orts- und Gerichtsverzeichnis. Die SAFE-ID trägst du im Gläubigerprofil ein, Forderly setzt sie in Vollstreckungsauftrag und Pfändungsantrag.
Welchen Weg du nimmst, entscheidest du. Packliste und Paket sind kostenlos; die ausgefüllten amtlichen Formulare als PDF kosten einmalig 29 € je Titel, mit der Business-Flat sind alle Titel eines Betriebs freigeschaltet.
Weiter mit Der Vollstreckungsauftrag · Konto- und Lohnpfändung · Ab Oktober 2026 · Der typische Weg