Das Wichtigste in Kürze

Neun Dinge, die jeder Gläubiger mit einem Titel kennen sollte.

1. Ein Titel ist die Eintrittskarte — mehr erst mal nicht

Ein Vollstreckungstitel stellt fest, dass dir jemand etwas schuldet, und erlaubt dir, den Anspruch mit staatlicher Hilfe durchzusetzen (§ 704, § 794 ZPO). Von allein passiert danach nichts: Vollstreckt wird nur, was du beauftragst. Ein Titel in der Schublade bringt kein Geld.

2. Drei Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung

Die Zwangsvollstreckung beginnt erst, wenn drei Dinge zusammenkommen (§ 750 ZPO): der Titel selbst, in den meisten Fällen eine Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) und die Zustellung des Titels an den Schuldner. Die Klausel ist der amtliche Vermerk auf der Ausfertigung, meist „Vorstehende Ausfertigung wird … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"; sie wird von der Stelle erteilt, die den Titel ausgestellt hat. Der Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar" im Urteil selbst ist nicht die Klausel — er besagt nur, dass schon vor Rechtskraft vollstreckt werden darf. Beim Vollstreckungsbescheid ist keine Klausel nötig (§ 796 Abs. 1 ZPO).

3. Die häufigsten Titelarten

Vollstreckungsbescheid (aus dem Mahnverfahren), Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, Prozessvergleich und die notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung (§ 794 ZPO). Die Art entscheidet darüber, ob eine Klausel nötig ist und was dem Vollstreckungsauftrag beiliegen muss.

4. Was der Gerichtsvollzieher tun kann

Das Gesetz stellt dem Gerichtsvollzieher vier Werkzeuge bereit (§ 802a ZPO): die gütliche Erledigung, etwa eine Ratenzahlung (§ 802b ZPO), die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO), die Pfändung beweglicher Sachen (§ 808 ZPO) und auf Antrag Auskünfte von Dritten — Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt (§ 802l ZPO). Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, kann der Gerichtsvollzieher ihn ermitteln (§ 755 ZPO). Kontopfändung und Lohnpfändung laufen dagegen nicht über den Gerichtsvollzieher, sondern über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 829 ZPO).

5. Die Vermögensauskunft — und ihre Zwei-Jahres-Frist

In der Vermögensauskunft legt der Schuldner sein Vermögen offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt (§ 802c ZPO). Eine erneute Abgabe sieht das Gesetz in der Regel erst zwei Jahre nach der letzten vor — früher nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (§ 802d ZPO). Wer sich das Datum der Abgabe merkt, weiß, ab wann der Anlauf wieder offensteht. Ablauf, Haftbefehl und Drittauskünfte stehen unter Vermögensauskunft.

6. Zinsen laufen — tagesgenau und ohne Zinseszins

Was der Titel an Zinsen zuspricht, läuft weiter, bis gezahlt ist. § 288 Abs. 1 BGB nennt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB neun Punkte, wenn kein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt war — maßgeblich ist immer, was in deinem Titel steht. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) ändert sich halbjährlich; seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent. Aufgelaufene Zinsen werden nicht weiterverzinst (§ 289 BGB).

7. Teilzahlungen: erst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung

Zahlt der Schuldner nur einen Teil, bestimmt § 367 BGB die Reihenfolge: Die Zahlung tilgt zuerst die Kosten, dann die aufgelaufenen Zinsen und erst zuletzt die Hauptforderung. Wer eine Teilzahlung einfach von der Hauptforderung abzieht, rechnet sich ärmer, als er ist — die Hauptforderung verzinst sich weiter, die getilgten Zinsen nicht. Mit Rechenbeispiel: Wie eine Zahlung verrechnet wird.

8. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Schuldner

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last und werden zugleich mit dem Anspruch beigetrieben (§ 788 ZPO) — ein eigener Titel ist dafür nicht nötig. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers ergeben sich aus dem GvKostG. Beitreiben lässt sich das freilich nur, wenn beim Schuldner etwas zu holen ist.

9. Dreißig Jahre Zeit — mit einer Ausnahme

Titulierte Ansprüche verjähren in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für die im Titel zugesprochenen künftigen Zinsen gilt dagegen die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 197 Abs. 2, § 195 BGB) — wer lange wartet, verliert also nicht den Anspruch, wohl aber ältere Zinsjahre. Jede beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlung lässt beide Fristen neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wie das zusammenhängt und welche Fristen die ZPO sonst kennt: Fristen und Verjährung. Ob im Einzelfall die Verjährung gehemmt war oder eingetreten ist, bleibt eine Frage für anwaltlichen Rat.

Ausblick: elektronischer Vollstreckungsauftrag ab Oktober 2026

Zum 1. Oktober 2026 tritt das Gesetz zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 152). Der elektronische Vollstreckungsauftrag gilt dann für alle Titelarten, und die amtlichen ZVFV-Formulare werden dafür angepasst.

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt wieder, was das Gesetz allgemein vorsieht, und bewertet keinen Einzelfall. Welche Maßnahme in deiner Lage sinnvoll ist, entscheidest du — im Zweifel hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiter.

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